Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Änderung der Richtlinien für Jugend, Familie und soziale Integration im Rahmen der Einführung des Euro
Vom 21. Dezember 2001
Artikel 1
Änderung der Richtlinie
zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche aus ost-, südosteuropäischen und baltischen Staaten sowie den europäischen Staaten der GUS und zur Förderung humanitärer Hilfen
Nummer 5.2 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche aus ost-, südosteuropäischen und baltischen Staaten sowie den europäischen Staaten der GUS und zur Förderung humanitärer Hilfen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 352) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „18 DM“ durch die Angabe „9 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Satz 6 wird die Angabe „ 80 000 DM“ durch die Angabe „40 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie
über die Gewährung investiver Zuwendungen für Jugendeinrichtungen
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Gewährung investiver Zuwendungen für Jugendeinrichtungen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S348) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4.2 wird die Angabe „5 000 000 DM“ durch die Angabe „2 500 000 EUR“ ersetzt.
- 2.
- Nummer 5.1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „110 000 DM“ wird durch die Angabe „55 000 EUR“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „100 000 DM“ wird durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
- cc)
- Die Angabe „10 000 DM“ wird durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „60 000 DM“ durch die Angabe „30 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Richtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 28. Mai 1997 (SächsABl. SDr. S. S 370) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2000 (SächsABl. S. 108) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 5.1.2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „75 000 DM“ wird durch die Angabe „37 500 EUR“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „70 000 DM“ wird durch die Angabe „35 000 EUR“ ersetzt.
- c)
- Die Angabe „65 000 DM“ wird durch die Angabe „32 500 EUR“ ersetzt.
- d)
- Die Angabe „60 000 DM“ wird durch die Angabe „30 000 EUR“ ersetzt.
- e)
- Die Angabe „55 000 DM“ wird durch die Angabe „27 500 EUR“ ersetzt.
- 2.
- Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „10 DM“ wird durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „20 DM“ wird durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „30 DM“ wird durch die Angabe „15 EUR“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „250 DM“ wird durch die Angabe „125 EUR“ ersetzt.
- aa)
- Die Angabe „45 DM“ wird durch die Angabe „23 EUR“ ersetzt.
- dd)
- Die Angabe „370 DM“ wird durch die Angabe „185 EUR“ ersetzt.
- ee)
- Die Angabe „60 DM“ wird durch die Angabe „30 EUR“ ersetzt.
- ff)
- Die Angabe „500 DM“ wird durch die Angabe „250 EUR“ ersetzt.
- 3.
- Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 7 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „15 DM“ wird durch die Angabe „8 EUR“ ersetzt. - b)
- Satz 10 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „700 DM“ wird durch die Angabe „350 EUR“ ersetzt. - 4.
- Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
Im Satz 1 wird die Angabe „15 DM“ durch die Angabe „8 EUR“ ersetzt. - 5.
- Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert: - a)
- Die Angabe „15 DM“ wird durch die Angabe „8 EUR“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „30 DM“ wird durch die Angabe „15 EUR“ ersetzt.
- 6.
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „100 000 DM“ wird durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt. - b)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „2 000 DM“ wird durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „4 000 DM“ wird durch die Angabe „2 000 EUR“ ersetzt.
- cc)
- Die Angabe „4 000 DM“ wird durch die Angabe „2 000 EUR“ ersetzt.
- 7.
- Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie
zur Förderung des Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ)
Die Nummer 4.2 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung des Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 350) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „450 DM“ wird durch die Angabe „225 EUR“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Richtlinie
zur Förderung von Projekten „Betreutes Wohnen im Alter“ und „Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen“
Nummer 5.2.2 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von Projekten „Betreutes Wohnen im Alter“ und „Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen“ vom 20. Januar 1998 (SächsABl. S. 268) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „2 200 DM“ durch die Angabe „1 100 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „100 EUR“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Richtlinie
zur Förderung der sozialen Arbeit im Freistaat Sachsen
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung der sozialen Arbeit im Freistaat Sachsen vom 21. November 1997 (SächsABl. S. 1239) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 5.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „24 000 DM“ durch die Angabe „12 250 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „8 000 DM“ durch die Angabe „4 050 EUR“ ersetzt.
- 2.
- Nummer 5.2.5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „250 DM“ durch die Angabe „127 EUR“ ersetzt. - 3.
- Nummer 5.2.6 wird in Buchstabe b wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „2 400 DM“ wird durch die Angabe „1 220 EUR“ ersetzt
- b)
- Die Angabe „50 000 DM“ wird durch die Angabe „25 500 EUR“ ersetzt.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Dresden, den 21. Dezember 2001
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler