Gesetz
zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen
Vom 6. Februar 2002
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2002
Artikel 1
Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen
(SächsSparkG)
Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes
über den Sachsen-Finanzverband
Das Gesetz über den Sachsen-Finanzverband (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH vom 3. Mai 1999, SächsGVBl. S. 190) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Landesbankgesetzes
Das Errichtungsgesetz für die Landesbank Sachsen – Girozentrale (SächsLB) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 203), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verbindlichkeiten der Bank haften als Gewährträger der Freistaat Sachsen, der Beteiligungsverband der sächsischen Sparkassen und am Stammkapital gemäß § 5 Abs. 3 Beteiligte.“ - 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beteiligung des Freistaates Sachsen und des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen am Stammkapital der Bank müssen insgesamt mindestens 51 vom Hundert betragen.“ - b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Satzung kann nähere Bestimmungen über das Stammkapital und die Rücklagen treffen.“ - 3.
- § 6 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen. § 6 Abs. 2 Satz 5 wird zu § 6 Abs. 2 Satz 4.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die sich aus der Beteiligung des Freistaates Sachsen am Stammkapital der Bank ergebenden Rechte werden durch das Staatsministerium der Finanzen wahrgenommen.“ - b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 7 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
- bb)
- Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
„7a. den Abschluss von Verträgen über die Einräumung von stillen Beteiligungen nach § 6 Abs. 2;“ - 5.
- § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäfts- und Personalpolitik der Bank und erlässt Geschäftsanweisungen für seine Ausschüsse sowie den Vorstand.“ - 6.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
- „§ 17
Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen - (1) Die Sparkassen im Freistaat Sachsen und ihre Gewährträger bilden den ,Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts‘. Der Verband hat die Aufgabe, die Beteiligung an der Bank zu halten und die Gewährträgerschaft zu übernehmen. Der Beitritt und die Übertragung der Anteile am Stammkapital wird durch besonderes Gesetz geregelt.
- (2) Die Organe des Beteiligungsverbandes sind
- a)
- die Verbandsversammlung und
- b)
- der Verbandsvorstand.
- (3) Die Rechtsverhältnisse des Verbandes und seiner Organe werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung werden von der Verbandsversammlung beschlossen und bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.
- (4) Für die Rechtsaufsicht gilt § 16 entsprechend.“
Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
In § 97 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 205), werden nach dem Wort „Sparkassenwesen“ die Worte „und eine Beteiligung am Sachsen-Finanzverband“ gestrichen.
Artikel 5
Auflösung und Überleitung des Sachsen-Finanzverbandes
(1) Die Auflösung des Sachsen-Finanzverbandes und der Beitritt der Verbandssparkassen und ihrer früheren Gewährträger sowie der kommunalen Sparkassen und ihrer Gewährträger zum „Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bleiben einem besonderen Gesetz vorbehalten. Dabei sind die Grundsätze, die der Gründung des Sachsen-Finanzverbandes sowie dem Ausscheiden der Gewährträger und ihrer Sparkassen aus dem Beteiligungsverband zugrunde lagen, entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 sind Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) sowie die folgenden Gesetze für diejenigen Körperschaften, die bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes Träger des Sachsen-Finanzverbandes geworden sind, weiter anwendbar:
- 1.
- Das
Gesetz über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben:
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten des Verbands gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen: - a)
- Die Träger des Verbands am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten des Verbands. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
- b)
- Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands nicht befriedigt werden können.
- c)
- Verpflichtungen des Verbands auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
- d)
- Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
- 2.
- Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten Sparkasse gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen: - a)
- Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
- b)
- Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können.
- c)
- Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
- d)
- Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, bei Zweckverbandssparkassen im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung des Zweckverbands.
- 3.
- Das Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen: - a)
- Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
- b)
- Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können.
- c)
- Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
- d)
- Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. 1
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 6. Februar 2002
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière