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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Schwerbehindertenrecht

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Schwerbehindertenrecht vom 16. Mai 2003 (SächsABl. S. 563)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Schwerbehindertenrecht

Vom 16. Mai 2003

Aufgrund von § 148 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4629) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Teil 2 Schwerbehindertenrecht vom 19. November 2002 (SächsGVBl. S. 354) wird Folgendes bekannt gemacht:

Für die Erstattung der Fahrgeldausfälle, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen entstanden sind, ist der maßgebliche Prozentsatz für das Kalenderjahr 2002 auf

3,85

der in diesem Zeitraum nachgewiesenen Einnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX festgesetzt.

Dresden, den 16. Mai 2003

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 24, S. 563
    Fsn-Nr.: 472

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002