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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu Klassenarbeiten und komplexen Leistungen an Mittelschulen (VwV Klassenarbeiten)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu Klassenarbeiten und komplexen Leistungen an Mittelschulen (VwV Klassenarbeiten) vom 8. Mai 2007 (MBl. SMK S. 148)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu Klassenarbeiten und komplexen Leistungen an Mittelschulen (VwV Klassenarbeiten)

Az.: 31-6613.00/28

Vom 8. Mai 2007

I.

Die Verwaltungsvorschrift zu Klassenarbeiten und komplexen Leistungen an Mittelschulen ( VwV Klassenarbeiten ) vom 1. August 2005 (MBl. SMK S. 226) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer II. werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 325)“ die Wörter „geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412)“ und nach der Angabe „§ 21 Abs. 1 bis 4 und“ die Angabe „Abs. 6 sowie“ eingefügt.
2.
In Nummer III. wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Komplexe Leistungen dienen nach § 21 Abs. 6 SOMIAP dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.“
3.
In Nummer IV. Satz 6 wird das Wort „sollte“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
4.
Nummer V. wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „fachübergreifenden“ die Wörter „oder fächerverbindenden“ eingefügt.
 
b)
Die Sätze 8 bis 15 werden als Sätze 8 bis 16 wie folgt gefasst:
„Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Komplexen Leistungen muss jeder Fachlehrer vorab entscheiden, welche Teilleistung fachbezogen ist und mit welcher Gewichtung sie in das jeweilige Fach einfließt. Von der Bildung einer Gesamtnote kann in diesen Fällen abgewichen werden. Mehrfachbewertungen der gleichen Leistung in verschiedenen Fächern sind nicht zulässig. Auf Notentransparenz, Eigenständigkeit und Individualisierbarkeit der Leistungen ist zu achten, insbesondere wenn die Ergebnisse der Komplexen Leistung in Teamarbeit, wie zum Beispiel in Projekten, entstanden sind. Die Beurteilungskriterien müssen bekannt und für den Schüler nachvollziehbar sein. Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Komplexen Leistungen folgt allgemeinen pädagogischen Grundsätzen und liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Die Bewertung einer Komplexen Leistung muss einer Überprüfung standhalten können. Deshalb ist es notwendig, die Dokumentationen der Komplexen Leistungen der Schüler wie Klassenarbeiten aufzubewahren. Die Bewertungsgrundsätze und die Berücksichtigung von Komplexen Leistungen bei der Notenbildung sind den Schülern und Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben.“
5.
Nach Nummer V. wird folgende Nummer VI. eingefügt:
 
„VI.
Komplexe Leistung im Vertiefungskurs (Komplexarbeit)
 
Die Schüler der Klassenstufe 10 erbringen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SOMIAP eine Komplexe Leistung im gewählten Vertiefungskurs, die als Komplexarbeit bezeichnet wird. Sie umfasst die Erarbeitung, Dokumentation und Präsentation von Ergebnissen und wird mit einer Note bewertet. Die Komplexarbeit wird in Gruppen von zwei bis drei Schülern erstellt. Einzelleistungen sollen die Ausnahme sein. Jeder Schüler innerhalb der Gruppe wird individuell für seine Leistung benotet. Zur Präsentation im Rahmen eines Kolloquiums können Gäste zugelassen werden. Die Jahresnote im Vertiefungskurs wird zu einem Drittel aus der Note der Komplexarbeit und zu zwei Dritteln aus den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 10 erbrachten Leistungen gebildet. Die Termine und die organisatorische Umsetzung zur Erstellung der Komplexarbeit regelt die Schule.“
6.
Nummer VI. wird zu Nummer VII.
7.
a)
In der Überschrift und in Nummer V. Satz 3 wird das Wort „komplexen“ durch das Wort „Komplexen“ ersetzt.
 
b)
In Nummer III. Sätze 3 und 4, Nummer IV. Satz 4 und Nummer V. Sätze 1, 2 und 7 wird das Wort „komplexe“ durch das Wort „Komplexe“ ersetzt.
 
c)
In Nummer V. Satz 5 wird das Wort „komplexer“ durch das Wort „Komplexer“ ersetzt.

II. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Dresden, den 8. Mai 2007

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2007 Nr. 6, S. 148

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2007

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2016