1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 26. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 450)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 26. Juli 1999

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 19 Abs. 5 Satz 1, § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3840), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlass von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281);
  2. § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845, 848), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZustÜVFv;
  3. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998, 2002), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 ZustÜVFv :

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 11. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 62) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung, Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Ausstellen von Freistellungsbescheinigungen und Steuerermäßigungsbescheinigungen gemäß § 50a Abs. 7 Satz 2 EStG“.
 
 
bb)
In Satz 1 wird die Abkürzung „EStG“ durch die Angaben „des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 8 Satz 3 werden die Angaben „des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Abkürzung „EStG“ ersetzt.
2.
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abschnitt I Nr. 7 Spalte 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung, Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Ausstellen von Freistellungsbescheinigungen und Steuerermäßigungsbescheinigungen gemäß § 50a Abs. 7 Satz 2 EStG“.
 
b)
Abschnitt I Nr. 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Angaben das Wort „Aue“ gestrichen. Nach dem Wort „Plauen“ wird das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Hohenstein-Ernstthal gehörenden Angaben das Wort „Aue“ gestrichen. Nach dem Wort „Plauen“ wird das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt.
 
c)
In Abschnitt I Nr. 9 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Angaben das Wort „Aue“ gestrichen. Nach dem Wort „Plauen“ wird das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt.
 
d)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Spalte 1 werden das Wort „Aue“ und in Spalte 2 die Angaben „Landkreis Aue-Schwarzenberg“ gestrichen.
 
 
bb)
In Spalte 1 wird nach dem Wort „Riesa“ das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt. In Spalte 2 werden nach den Angaben „Landkreis Riesa-Großenhain“ die Angaben „Landkreis Aue-Schwarzenberg“ eingefügt.
 
e)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Spalte 1 werden das Wort „Aue“ und in Spalte 2 die Angaben „Landkreis Aue-Schwarzenberg“ gestrichen.
 
 
bb)
In Spalte 1 wird nach dem Wort „Riesa“ das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt. In Spalte 2 werden nach den Angaben „Landkreis Riesa-Großenhain“ die Angaben „Landkreis Aue-Schwarzenberg“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.

Dresden, den 26. Juli 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 15, S. 450

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2000