1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. März 2000 (SächsGVBl. S. 131)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 8. März 2000

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 19 Abs. 5 Satz 1, § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601, 2618), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281);
  2. § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601, 2621), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZustÜVFv;
  3. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 (KraftStG 1994) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601, 2621), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 ZustÜVFv:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 11. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 62), geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 450), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 8 Buchst. a Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Grimma gehörenden Worten nach dem Wort „Grimma“ das Wort „Oschatz” eingefügt.
 
b)
In Nummer 8 Buchst. b Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Grimma gehörenden Angaben nach der Angabe „Leipzig IV“ das Wort „Oschatz” eingefügt.
 
c)
In Nummer 9 Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben nach der Angabe „Leipzig IV“ das Wort „Oschatz“ eingefügt.
2.
Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Angaben nach der Angabe „Doberschau-Gaußig“ das Wort „Eulowitz“ eingefügt.
 
b)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Land gehörenden Angaben nach der Angabe „Limbach-Oberfrohna“ die Angabe „ohne Ortsteil Wolkenburg-Kaufungen“ eingefügt.
 
c)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Eilenburg gehörenden Angaben einschließlich der Worte „Vom Landkreis Delitzsch“ bis einschließlich des Wortes „Zinna“ insgesamt durch die Worte „Landkreis Delitzsch“ ersetzt.
 
d)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Grimma gehörenden Angaben einschließlich der Worte „Vom Muldentalkreis“ bis einschließlich des Wortes „Wermsdorf“ insgesamt durch das Wort „Muldentalkreis“ ersetzt.
 
e)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Hohenstein-Ernstthal gehörenden Angaben nach der Angabe „Wolkenburg-Kaufungen“ die Angabe „(Ortsteil von Limbach-Oberfrohna)“ angefügt.
 
f)
In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Leipzig IV gehörenden Angaben nach dem Wort „Engelsdorf“ die Worte „Gemarkungen Burghausen und Rückmarsdorf“ eingefügt. Die Worte „Vom Landkreis Delitzsch die Gemeinden Schkeuditz ohne Ortsteile Glesien und Radefeld Taucha“, das Wort „Bienitz“ sowie die Worte „Vom Muldentalkreis die Gemeinde Borsdorf“ werden gestrichen.
 
g)
In Spalte 1 wird nach dem Wort „Mittweida“ das Wort „Oschatz” eingefügt. In Spalte 2 wird nach dem Wort „Zettlitz” die Angabe „Landkreis Torgau-Oschatz” eingefügt.
 
h)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Zwickau-Land gehörenden Worte einschließlich der Worte „Landkreis Zwickauer Land“ bis einschließlich des Wortes „Schlunzig“ insgesamt durch die Worte „Landkreis Zwickauer Land“ ersetzt.
 
i)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Angaben einschließlich der Worte „Von der Kreisfreien Stadt Zwickau“ bis einschließlich der Angabe „Zentrum-West“ insgesamt durch die Worte „Kreisfreie Stadt Zwickau“ ersetzt.
3.
Abschnitt III der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Eilenburg gehörenden Angaben durch die Worte „Landkreis Delitzsch“ ersetzt.
 
b)
In Spalte 1 wird nach dem Wort „Mittweida“ das Wort „Oschatz” eingefügt. In Spalte 2 wird nach den Worten „Landkreis Mittweida” die Angabe „Landkreis Torgau-Oschatz” eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Dresden, den 8. März 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 4, S. 131

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2000

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2000