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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass zur politischen Werbung an Schulen; Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von politischen Parteien

Vollzitat: Erlass zur politischen Werbung an Schulen; Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von politischen Parteien vom 11. Februar 1999 (MBl. SMK S. 59), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Erlass
zur politischen Werbung an Schulen
Besuche von Vertreterinnen und Vertretern politischer Parteien

AZ: 21-6499.10/50

Vom 11. Februar 1999

In Wahlkampfzeiten ist auf die verfassungsrechtlich gebotene parteipolitische Neutralität der Schulen besonders zu achten.
Um diesbezüglichen Unklarheiten vorzubeugen, wird, in Anlehnung an bestehende Vorschriften in nahezu allen anderen Bundesländern, folgende Regelung zum Besuch von Politikern in Schulen getroffen:
Zu dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule gehört es, die Schüler zu einer freiheitlich demokratischen Haltung zu erziehen.
Dazu kann beitragen, wenn bei geeigneten Anlässen Abgeordnete oder andere Persönlichkeiten des politischen Lebens, nach entsprechender Vorbereitung der Schüler, in den Unterricht mit einbezogen werden. Ihre Teilnahme am Unterricht darf nur der praxisbezogenen Information dienen, eine parteipolitische Werbung sowie eine einseitige Darstellung ist zu vermeiden. Es ist daher darauf zu achten, dass die jeweiligen demokratischen Parteien, Institutionen und Organisationen entsprechend der Pluralität unseres Gemeinwesens ausgewogen vertreten sind.
Die der Schule aufgegebene Erziehung im Geiste der Demokratie, die gerade von der Vielfalt der politischen Meinungen geprägt wird, ist im Sinne einer parteipolitisch neutralen Erziehung zu verstehen. Die Schule hat sich deshalb an der politischen Auseinandersetzung nicht zu beteiligen. Dies gilt insbesondere in Wahlkampfzeiten, in denen jede Aktivität mit parteipolitischem Hintergrund zu unterbleiben hat. Im Unterricht oder sonstigen schulischen Veranstaltungen ist daher von der Teilnahme Abgeordneter und anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens, in den letzten zwölf Wochen vor den Kommunalwahlen, den Landtagswahlen im Freistaat Sachsen, den Bundestagswahlen sowie vor den Wahlen zum Europaparlament abzusehen.

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1999 Nr. 2, S. 59
    Fsn-Nr.: 710-V99.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Februar 1999

    Fassung gültig bis: 24. Februar 2016