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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Sächsischen Feuerungsverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Sächsischen Feuerungsverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Neufassung der Sächsischen Feuerungsverordnung
und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 15. Oktober 2007

Aufgrund von § 88 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 2 und 5 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen
(Sächsische Feuerungsverordnung – SächsFeuVO)

Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Wechsel des beauftragten Prüfingenieurs darf nur aus einem wichtigen, in der Person des Prüfingenieurs liegenden Grund erfolgen.“
2.
§ 26 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
3.
§ 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
4.
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
5.
In § 31 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 33 Abs. 1 und 2 wird die Angabe „TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe“ jeweils durch die Angabe „TÜV SÜD Industrie Service GmbH“ ersetzt.
6.
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten der Brandenburgischen Ingenieurkammer in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 7, der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 5 oder der Industrie- und Handelskammer Saarland in den Fällen des § 35 Nr. 6 und 7 erbracht haben und“.
7.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Feuerlöschanlagen;“.
 
b)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
c)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Feuerlöschanlagen, dazu gehören selbständige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbständige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen,“.
2.
Die Nummer 5 wird gestrichen.
3.
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO) vom 17. September 1998 (SächsGVBl. S. 516), geändert durch Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl S. 427, 442), außer Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 12, S. 432
    Fsn-Nr.: 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Oktober 2007