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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Projekten des Kommunalen E-Governments

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Projekten des Kommunalen E-Governments vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1476), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Projekten des Kommunalen E-Governments
(KomE-GovFördRL)

Vom 8. Oktober 2007

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag im Rahmen des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 Zuwendungen zur Stärkung von Innovation, Wissenschaft und Forschung (Prioritätsachse 1) auf dem Gebiet des Kommunalen E-Governments auf der Grundlage insbesondere folgender Verordnungen und Bestimmungen der Europäischen Union und des Freistaates Sachsen:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25);
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1);
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1);
 
d)
Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007-2013 in der jeweils geltenden Fassung;
 
e)
§§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist;
 
f)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180).
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

II. Gegenstand und Ziele der Förderung

1.
Gefördert werden
 
a)
Maßnahmen zur Einführung von innovativen Informations-, Kommunikations- und Medientechnologien und -diensten für Unternehmen und Privatpersonen als Nutzer;
 
b)
Softwarelösungen, von denen Bürger, Unternehmen und Privatpersonen profitieren;
 
c)
Projekte zur Schaffung einheitlicher Informationsstellen für Unternehmen und Privatpersonen;
 
d)
Maßnahmen zur Digitalisierung der Angebote der Kommunalverwaltung;
 
e)
Bereitstellung von Online-Zugängen zur Kommunalverwaltung für Unternehmen und Privatpersonen.
2.
Förderfähig sind Maßnahmen, wenn sie folgenden Zielen der Strategischen Kohäsionsleitlinien, des Nationalen Strategischen Rahmenplans und des Operationellen Programms dienen:
 
a)
Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der Entstehung neuer Dienstleistungen;
 
b)
Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmensgründungen;
 
c)
Vereinfachung, Verkürzung und qualitative Verbesserung von Verwaltungsabläufen;
 
d)
Verbesserung der Transparenz von behördlichen Entscheidungsprozessen;
 
e)
Integration von E-Government-Anwendungen in die Unternehmensprozesse;
 
f)
Vereinfachung von Beteiligungsprozessen;
 
g)
Nutzung von Rationalisierungspotenzialen und Effizienzsteigerung.
3.
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK, REK sowie SEKO dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände im Freistaat Sachsen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die nicht im Widerspruch zum E-Government-Fahrplan stehen. Doppel- und Parallelentwicklungen sind nicht förderfähig.
2.
Die kostenfreie Nachnutzung der geförderten Maßnahme muss für alle staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung im Freistaat Sachsen gewährleistet sein. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen einfachen Nutzungsrechte kostenlos sowie räumlich und zeitlich unbeschränkt einzuräumen. Im Übrigen bleiben die Rechte des Anwenders und Entwicklers unberührt.
3.
Der Zuwendungsempfänger kann sich zur Entwicklung der Anwendung fachkundiger Dritter bedienen. Dabei sind die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten. Die Erfüllung der Verpflichtung nach Nummer 2 ist durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen.
4.
Bevorzugt gefördert werden Anwendungen, die wegen des Grades ihrer Verallgemeinerbarkeit möglichst einfach auf andere Träger der Selbstverwaltung sowie andere Behörden des Freistaates Sachsen übertragbar sind. Die Antragsteller haben im Antragsverfahren die technischen Anforderungen, Standards und Schnittstellen mit dem Ziel einer größtmöglichen Verbreitung der nach der Entwicklung betriebsreifen Anwendung für die anderen sächsischen Kommunen gegenüber der Bewilligungsbehörde zu benennen. Der Ausgabenanteil für die Schnittstellenentwicklung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme darf 15 Prozent bei einfachen und 25 Prozent bei mehrfachen Schnittstellen nicht überschreiten. Die im Vorhaben Verwendung findenden Standards sind vom Antragsteller zu benennen. Existieren anerkannte Standards, insbesondere für den Austausch von Inhaltsdaten zwischen Fachanwendungen, so sind diese zu benutzen und einzuhalten.
5.
Die Bewilligungsbehörde kann für den allgemeinen Teil einer geförderten Anwendung einzusetzende Technologien vorgeben. Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus Empfehlungen zu Technologien für den fachverfahrensspezifischen Teil einer Anwendung bekannt geben.

V. Art, Höhe und Form der Zuwendung, zuwendungsfähige
     Ausgaben

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
2.
Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Es werden bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Der Eigenanteil ist durch Finanzmittel des Zuwendungsempfängers zu erbringen. Die Kofinanzierung durch private Mittel ist ausgeschlossen.
3.
Form der Zuwendung
Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
4.
Zuwendungsfähig sind:
 
a)
Aufwendungen für die Entwicklung der Konzepte und Anwendungslösungen (Investitionsausgaben);
 
b)
Ausgaben für die Software zur Projektumsetzung;
 
c)
Aufwendungen für die Einführung und Verbreitung der Anwendungen einschließlich erforderlicher Schulung;
 
d)
Vergütung notwendiger Dienstleistungen durch Dritte, die direkt mit dem Projekt zusammenhängen (Fremdleistungen);
 
e)
Ausgaben für den Ankauf benötigter technischer Geräte einschließlich der Ausgaben für Betriebs- und Netzbetriebssysteme und der Ausgaben für deren Installation (maximal 15 Prozent der Gesamtausgaben).
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
a)
bereits begonnene oder abgeschlossene Projekte (Planung und Ausschreibung sind noch kein Beginn der Maßnahme);
 
b)
Ausgaben einer Anfinanzierung;
 
c)
Ausgaben der Finanzierung;
 
d)
Folgeausgaben;
 
e)
Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers.
6.
Die Zweckbindungsfrist für die aus der Zuwendung beschafften technischen Geräte beträgt fünf Jahre.

VI. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K) zugrunde. Die ANBest-K werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

VII. Verfahren, Bewilligungsbehörde

1.
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD), Bischofstraße 18, 01877 Bischofswerda, sakd@sakd.de. Anträge auf Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke in einfacher Ausfertigung in Papierform sowie parallel dazu auf elektronischem Wege zu stellen.
2.
Die Bewilligungsbehörde berät und unterstützt die Antragsteller bei der Projektplanung, der Beschaffung, der Projektdurchführung sowie der Evaluation. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist die Bestätigung der Koordinierungs- und Beratungsstelle für Informations- und Kommunikationstechnik der Sächsischen Staatskanzlei (SK/KoBIT) einzuholen, dass mit der Maßnahme keine Doppel- und Parallelentwicklung zum E-Government-Fahrplan gefördert wird. Vor der abschließenden Entscheidung legt die Bewilligungsbehörde der „Lenkungsgruppe Kommunales E-Government“ einen erläuternden Entscheidungsvorschlag, versehen mit einem Votum, insbesondere zur technischen Projektkonzeption, zur Übereinstimmung mit den Förderzielen sowie mit einer Bewertungsreihenfolge, vor und gibt ihr Gelegenheit zur Äußerung.
3.
Die Bewilligungsbehörde verpflichtet die Zuwendungsempfänger im Bewilligungsverfahren, die Anforderungen aus den EU-Bestimmungen für die Förderung, insbesondere die zur Kennzeichnung der EU-finanzierten Projekte, zur Aufbewahrungspflicht von Belegen, zur Vorlage von Originalbelegen als Grundlage für Zahlungen, zur Einräumung von Prüfrechten für Prüfstellen der Gemeinschaft, zu Informations- und Publizitätspflichten, zur Aufnahme in das Verzeichnis der Begünstigten und zu Berichtspflichten einzuhalten.
4.
Wird die Förderung der Ausstattung gleichzeitig bei mehreren Stellen beantragt, so ist dies durch den Antragsteller auszuweisen.
5.
In Ausnahmefällen können Anträge auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einzelfall über diesen Antrag mit schriftlichem Bescheid. Hierbei ist zuvor eine Prüfung nach Nummer 2 Satz 2 erforderlich. Über den vorzeitigen Maßnahmebeginn ist das Sächsische Staatsministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.
6.
Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage bezahlter Rechnungen grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme. Teilabrechnungen sind nach Vorlage bezahlter Rechnungen möglich. Die Auszahlung ist mit dem entsprechenden Formblatt bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Dresden, den 8. Oktober 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 45, S. 1476
    Fsn-Nr.: 551-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. März 2012