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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) vom 18. Januar 2008 (SächsABl. S. 291), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm)

Vom 18. Januar 2008

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen als Zinszuschüsse für Darlehen der SAB nach Maßgabe

a)
dieser Richtlinie,
b)
der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und zu §§ 23, 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in den jeweils geltenden Fassungen sowie
c)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379/5 vom 28. Dezember 2006) sowie deren Nachfolgeregelungen.

Bei der Umsetzung des Programms kooperieren Bund, Freistaat Sachsen, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) und Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (BBS). Das Ziel der Förderung ist die Schaffung und Festigung von wettbewerbsfähigen, insbesondere innovativen und wachstumsorientierten kleinen und mittleren Unternehmen in Sachsen. Ein Rechtsanspruch auf Darlehen und Zinszuschuss aus diesem Programm besteht nicht.

II. Gegenstand der Förderung

Der Freistaat Sachsen gewährt Zinszuschüsse bei Aufnahme eines Darlehens für:

a)
Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbstständigen Existenz, unter anderem durch Erwerb oder durch Eingehen einer tätigen Beteiligung (stille Gesellschafter und Kommanditisten sind von der Förderung ausgeschlossen),
b)
Festigung einer selbstständigen Existenz, zum Beispiel durch Erwerb einer Beteiligung,
c)
Betriebsmittel.

Unter den Buchstaben a und b können auch Unternehmensnachfolgen gefördert werden. Umschuldungen, Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – ABl. EG C 244 vom 1. Oktober 2004 S. 2) sind nicht förderfähig. Die Gründung einer selbstständigen Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und innerhalb eines Jahres den Haupterwerb des Existenzgründers darstellen.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Richtlinie sind natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe mit folgender Einschränkung: Die Zahnärzte sind generell von der Förderung ausgenommen. Ärzte werden auf Basis der offenen Planungsbereiche für das jeweilige Fachgebiet gefördert oder dann, wenn sie sich in bestimmten Gebieten eines Planungsbereiches niederlassen, in denen eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) durch den Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen festgestellt wurde.

Für die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 hinsichtlich der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – Az. K (2003) 1422 (ABl. EG Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

Der Investitionsort/Maßnahmeort muss sich in Sachsen befinden.

Beteiligt sich der Existenzgründer an einem bestehenden Unternehmen oder gründet er eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, wird eine aktive Mitunternehmerschaft – zum Beispiel geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH – vorausgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftskapital soll 10 Prozent nicht unterschreiten.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379/5 vom 28. Dezember 2006) ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:

a)
Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
b)
Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
c)
Beihilfen an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
d)
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
e)
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
f)
Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
g)
Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
h)
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung.

IV. Art der Zuwendung

IV.1 Zuwendungsart

Es handelt sich um eine Projektförderung.

IV.2 Finanzierungsart

Das GuW-Darlehen und die Zinsverbilligung werden als Anteilfinanzierung zur Verfügung gestellt.

IV.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zinszuschuss gewährt.

IV.4 Bemessungsgrundlage

Bei der Bemessungsgrundlage für den mit dem Darlehen zu finanzierenden Anteil des Vorhabens können folgende Ausgaben berücksichtigt werden:

a)
Grundstücke und Gebäude, einschließlich Baunebenkosten,
b)
Baumaßnahmen,
c)
Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,
d)
Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers,
e)
die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer Beteiligung,
f)
Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen et cetera),
g)
Betriebsmittel.

Branchenübliche Markterschließungskosten können vollständig im Rahmen der Betriebsmittelvariante berücksichtigt werden. Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung werden nicht gefördert. Die Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sowie zwischen Eheleuten ist förderunschädlich. Stellt eine natürliche Person den Antrag, kann nur der Anteil an den gesamten förderfähigen Investitionen mitfinanziert werden, der der Beteiligung des Antragstellers am Unternehmen entspricht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen als Antragsteller auftritt.

V. Umfang des Darlehens

Der mit dem Darlehen zu finanzierende Anteil des Vorhabens beträgt unter Einbeziehung öffentlicher Mittel in der Regel bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionen. Höchstbetrag 2,5 Millionen EUR.

VI. Darlehenskonditionen

Laufzeit und Zinssatz
zu Ziffer II Buchst. a bis b:

bis zu 10 Jahre, davon maximal 2 tilgungsfreie Jahre. Festzins für die gesamte Laufzeit.
bis zu 20 Jahre (wenn mindestens 2/3 der förderfähigen Investitionskosten auf Grunderwerb, gewerbliche Baukosten oder den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen entfallen), davon maximal 3 tilgungsfreie Jahre. Festzins für die ersten 10 Jahre.
12 Jahre endfällig (Einzelfallentscheidung in begründeten Ausnahmefällen – Steuersparmodelle sind ausgeschlossen) – Festzins für die gesamte Laufzeit. Nach Ablauf der Zinsbindungsphase wird der Zinssatz unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.

zu Ziffer II Buchst. c:

6 Jahre, davon maximal 1 tilgungsfreies Jahr. Festzins für die gesamte Laufzeit.

Bei der Wahl der Laufzeit ist auf eine fristenkongruente Finanzierung zu achten.

Der Programmzinssatz orientiert sich zunächst an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Die jeweils gültigen Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß PAngV) je Preisklasse sind in der „Konditionenübersicht“ der SAB unter www.sab.sachsen.de aufgeführt. Sie können auch bei der Hotline (0351 4910-4910) erfragt werden. Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der SAB vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der SAB vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Die Ermittlung des Zinssatzes ist dem Antragsteller sowie der SAB durch die Hausbank zu begründen und gegenüber der SAB zu dokumentieren.

Zinszuschuss
Zur Förderung von Existenzgründungen als Neugründung oder Betriebsübernahme sowie Existenzfestigungen gewährt der Freistaat Sachsen im Rahmen dieser Richtlinie Zinszuschüsse für die ersten 10 beziehungsweise 12 Jahre der Darlehenslaufzeit.
Existenzgründungsvorhaben werden in besonderem Maße gefördert. Existenzfestigungsvorhaben erhalten ebenfalls einen Zinszuschuss. Kleine Unternehmen werden gegenüber Vorhaben mittlerer Unternehmen mit einem höheren Zinszuschuss gefördert. Die daraus resultierende Zinsverbilligung kann maximal 3 Prozent jährlich, bezogen auf die Darlehensvaluta betragen.
Als in Existenzgründung befindlich gilt ein Unternehmen, dessen Gewerbeanmeldung beziehungsweise Meldung beim Finanzamt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Für die Bestimmung kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen gilt die oben genannte Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (siehe Ziffer III).

Im Rahmen des integrierten Förderprogramms „Regionales Wachstum“ können Vorhaben außerhalb der Stadtgrenze von Dresden und Leipzig einen zusätzlichen Zinszuschuss erhalten, der für alle oben genannten Zielgruppen einheitlich ist.
Der Zinszuschuss wird nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379/5 vom 28. Dezember 2006) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt.
Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im betreffenden Steuerjahr (in der Regel das Kalenderjahr) sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren dürfen den Höchstbetrag von 200 000 EUR (bei Unternehmen aus dem Bereich des Straßentransportsektors 100 000 EUR) nicht überschreiten. Die SAB teilt dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit.

Auszahlung:
96 Prozent.

Bereitstellungsprovision:
0,25 Prozent pro Monat, beginnend zwei Bankarbeitstage plus einen Monat nach Zusagedatum, sofern das Darlehen nicht bis spätestens einen Monat nach Zusage bei der SAB abgerufen wird.

Tilgung:
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten. Während der tilgungsfreien Jahre sind die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase möglich.

Risiko:
volles Hausbankrisiko
Bei fehlenden banküblichen Sicherheiten kann im Rahmen der jeweiligen Förderprogramme die Übernahme einer 60 prozentigen Bürgschaft beziehungsweise Entlastungszusage – je nach Darlehenshöhe – für das GuW-Darlehen bei der BBS oder der SAB beantragt werden.

VII. Verfahren

VII.1 Antragsverfahren

Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken über ein Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers bei der SAB eingereicht. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlich finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Maßnahmen beziehen (Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe und dergleichen). Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragssteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm bei der Hausbank beziehungsweise SAB geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller beziehungsweise der SAB auf Anforderung nachgewiesen werden kann. Die Antragstellung bei der SAB soll spätestens drei Monate nach dem ersten Finanzierungsgespräch erfolgen.

Ausgeschlossen sind die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben

VII.2 Bewilligungsverfahren

Das Darlehen und der Zinszuschuss werden in privatrechtlicher Form an das Kreditinstitut zur Weiterleitung an den Endkreditnehmer ausgereicht. Näheres ist in der Darlehenszusage und in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt. Für die geförderten Wirtschaftsgüter besteht eine Zweckbindung bis zum Ende der Gewährung des Zinszuschusses. Bewilligungsbehörde ist die SAB.

VII.3 Verwendungsnachweisverfahren

Es wird der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises hinsichtlich der Zuwendung des Freistaates Sachsen obliegt der SAB.

VII.4 Zu beachtende Vorschriften

Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zinszuschusses des Freistaates Sachsen sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung beziehungsweise gegebenenfalls erforderliche Erstattung des Zinszuschusses des Freistaates Sachsen erfolgen nach Maßgabe zu § 44 VwV-SäHO , soweit nicht Abweichungen zugelassen sind.

VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung des Programms Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) vom 28. September 2005 (SächsABl. S. 978) außer Kraft.

Dresden, den 18. Januar 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Weitere Informationen erhalten Sie über:
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon 0351 4910-4910
Telefax 0351 4910-1708
www.sab.sachsen.de

Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (BBS)
Anton-Graff-Straße 20
01309 Dresden
Telefon 0351 4409-0
Telefax 0351 4409-450
www.bbs.sachsen.de

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 7, S. 291
    Fsn-Nr.: 552-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010