Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Sachsen und Kommunalverwaltung
Vom 12. September 1996
Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) wird verordnet:
§ 1
Gemeinsame Ausbildung
Die Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Sachsen und Kommunalverwaltung wird im dritten Ausbildungsjahr zusammengefaßt.
§ 2
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
- Verwaltungsverfahren,
- 2.
- Kommunalrecht,
- 3.
- Sozial- und Jugendhilfe,
- 4.
- Polizei- und Ordnungsrecht,
- 5.
- Öffentliches Baurecht,
- 6.
- fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle.
(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach dem in der Anlage beigefügten Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. September 1996
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht