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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Fachschule

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Fachschule vom 15. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 323)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Fachschule

Vom 15. Mai 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 62 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist,
  2. § 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 609), wird wie folgt geändert:

  1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 95 Fachrichtungen und Schwerpunkte“ wird durch die Angabe „§ 95 Fachrichtungen“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
§ 98
Nummer Text
„§ 98 Schriftliche Prüfung in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Hotel- und Gaststättengewerbe und Wohnungswirtschaft“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 98a
Nummer Text
„§ 98a Schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft“.
 
d)
Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe eingefügt:
§§ 99a bis 4
Nummer Text
„§ 99a Praktische Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft
§ 99b Zeugnisnoten in der Fachrichtung Betriebswirtschaft
§ 99c Bestehen der schulischen Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft
§ 99d Wiederholung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft“.
  2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausbildung besteht aus fachrichtungsübergreifendem und fachrichtungsbezogenem Unterricht, der in Fächern abgehalten wird.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird in der Fachrichtung Betriebswirtschaft im fachrichtungsbezogenen Unterricht in Lernfeldern unterrichtet. Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. Es gelten die im Lehrplan und in der Stundentafel verwendeten Bezeichnungen. Die Vorschriften für Fächer gelten entsprechend.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
  3.
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Projektarbeit“ die Wörter „, das Lernfeld Erstellen der Facharbeit“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „gegebenfalls“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
  4.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jede Schule erarbeitet für jedes Fach und jede Komplexprüfung der schriftlichen Prüfung zwei Prüfungsaufgaben, jede einjährige Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft in der Fachrichtung Landwirtschaft eine Prüfungsaufgabe.“
  5.
In § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „oder einer Komplexprüfung“ eingefügt.
  6.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 99a Abs. 2 bleibt unberührt.“
  7.
§ 95 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Schwerpunkte“ gestrichen.
 
b)
Die Wörter „und Schwerpunkten“ werden gestrichen.
 
c)
In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis g gestrichen.
  8.
In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder in einem anderen Schwerpunkt derselben Fachrichtung bis zu eineinhalb Klassenstufen“ gestrichen.
  9.
§ 98 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 98
Schriftliche Prüfung in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Hotel- und Gaststättengewerbe und Wohnungswirtschaft“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
10.
Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
 
„§ 98a
Schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft
 
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, darunter zwei Komplexprüfungen. Komplexprüfungen enthalten Prüfungsaufgaben aus mehr als einem Lernfeld zu berufsbezogenen Handlungsabläufen und Problemstellungen.
(2) Gegenstand der Komplexprüfungen sind Aufgaben aus den entsprechenden Lernfeldern der Stundentafel:
 
1.
Komplexprüfung: Vorbereiten, Umsetzen und Reflektieren von kundenorientierten Marketingentscheidungen; Gestalten von Beschaffungs- und Bereitstellungsprozessen; Planen, Steuern und Kontrollieren von Leistungserstellungsprozessen,
Bearbeitungsdauer 240 Minuten;
 
2.
Komplexprüfung: Analysieren, Kontrollieren und Steuern von Werteflüssen; Erstellen des Jahresabschlusses und Nutzen als Controllinginstrument,
Bearbeitungsdauer 180 Minuten.
 
(3) Gegenstand der dritten Aufsichtsarbeit sind Aufgaben aus dem Lernfeld:
 
1.
Prüfen betrieblicher Steuertatbestände und Übernehmen steuerlicher Aufgaben,
 
2.
Gestalten betrieblicher Prozesse und Strukturen mittels ausgewählter branchentypischer Software,
 
3.
Erstellen des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des International Financial Reporting Standards (IFRS), Analysieren des Jahresabschlusses nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) und Einsetzen von Controllingverfahren,
 
4.
Vorbereiten, Durchführen und Kontrollieren von Absatz- und Beschaffungsprozessen auf internationalen Märkten,
 
5.
Vermarkten von regionalen Tourismusstandorten oder
 
6.
Erstellen des Jahresabschlusses für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Durchführen des Controllings,
 
Bearbeitungsdauer 120 Minuten.“
11.
Nach § 99 werden folgende §§ 99a bis 99d eingefügt:
 
„§ 99a
Praktische Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft
 
(1) Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft sind Aufgaben aus einem entsprechenden Lernfeld der Stundentafel
 
1.
Gründen und Führen eines Unternehmens,
 
2.
Gestalten von personalwirtschaftlichen Prozessen oder
 
3.
Treffen von Finanzierungsentscheidungen und Vorbereiten von Investitionen.
 
(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. 60 Minuten sollen auf die Bearbeitung der Aufgabenstellung und 30 Minuten auf die Präsentation des Ergebnisses und das Prüfungsgespräch entfallen.
 
§ 99b
Zeugnisnoten in der Fachrichtung Betriebswirtschaft
 
(1) Abweichend von § 24 Abs. 2 wird die Vornote in den Lernfeldern, die Gegenstand einer Komplexprüfung waren, nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesen. Für das Lernfeld Erstellen der Facharbeit gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.
(2) Die Zeugnisnote für die Komplexprüfungen wird jeweils aus der komplexen Vornote und der Note der Komplexprüfung ermittelt. Die komplexe Vornote ist der Durchschnitt aus den Vornoten der jeweils in der Komplexprüfung enthaltenen Lernfelder. Für die Ermittlung der komplexen Vornote gemäß § 98a Abs. 2 Nr. 2 ist das letztgenannte Lernfeld doppelt zu gewichten. Die komplexe Vornote und die Note der Komplexprüfung sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 wird nur dann abgerundet, wenn die Note der Komplexprüfung die bessere Note ist.
 
§ 99c
Bestehen der schulischen Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft
 
Abweichend von § 24 Abs. 6 ist die schulische Ausbildung bestanden, wenn in keinem Fach, Lernfeld und in keiner Komplexprüfung eine schlechtere Note als 'ausreichend' erteilt wurde. Die Zeugnisnote 'mangelhaft' in einem Fach oder Lernfeld, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung war, kann einmal durch mindestens die Zeugnisnote 'befriedigend' in einem anderen Fach, Lernfeld oder einer Komplexprüfung ausgeglichen werden. Ein Notenausgleich mit den nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesenen Lernfeldern ist nicht möglich.
 
§ 99d
Wiederholung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft
 
§ 27 Abs. 1 gilt für Komplexprüfungen gemäß § 98a Abs. 2 entsprechend.“
12.
In § 100 Abs. 1 wird die Angabe „und 99“ durch die Angabe „bis 99d“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2008

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 7, S. 323
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2007

    Fassung gültig bis: 14. Mai 2009