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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 21. Januar 2003 (SächsABl. S. 178)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Änderung der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vom 31. Januar 2003

Mit dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. SDr. 2002 S. S 66) geändert. Diese Bekanntmachung beinhaltet ausschließlich Änderungen und Ergänzungen, die sich aus der bauaufsichtlichen Einführung der technischen Regeln

  • DIN 1045-1, -2, -3, -4: 2001-07 – Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – und DIN EN 206-1: 2001-07 – Beton – Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität – in Verbindung mit DIN 1055-100: 2001-03 – Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 100: Grundlagen der Tragwerksplanung, Sicherheitskonzept und Bemessungsregeln,
  • DAfStb-Richtlinie – Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlinie) –, Ausgabe Oktober 2001,
  • DIN 4123 – Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude –, Ausgabe September 2000 und
  • DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992-1-2 in Verbindung mit DIN 1045-1, Ausgabe 2001

ergeben.
Die neuen beziehungsweise geänderten Anlagen sind im Anhang abgedruckt.
Auf die Festlegungen der neuen Anlage 2.3/14 zu Kenn-Nr. 2.3.1, 2.3.6 und 2.3.7 der LTB weisen wir besonders hin.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

  1. Zu Abschnitt 1 „Technische Regeln zu Lastannahmen“
    Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
    „Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung“
  2. Zu Abschnitt 1 „Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung“ Kenn-Nr. 1.1
    Die Kenn-Nr. 1.1 wird nach der Zeile für DIN 1055 Teil 6 wie folgt ergänzt:
    Kenn-Nr. 1.1
    leer Anlage  Einwirkungen Monat Sternchen
      -100
    Anlage 1.1/5
    Einwirkungen auf Tragwerke;
    Teil 100: Grundlagen der Tragwerksplanung, Sicherheitskonzept und Bemessungsregeln
    März 2001 *

    Die neue Anlage 1.1/5 ist im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
  3. Zu Abschnitt 1 „Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung“ Kenn-Nr. 1.3
    In der Kenn-Nr. 1.3 erhält die bisherige Anlage 1.1/5 wie folgt die neue Bezeichnung 1.3/1:
    Kenn-Nr. 1.3
    Nummer  Richtlinie ETB-Richjtlinie Monat Sternchen
    1.3 Richtlinie
    Anlage 1.3/1
    ETB-Richtlinie – „Bauteile, die gegen Absturz sichern“ Juni 1985 *

    Die Anlage 1.3/1 ist nochmals im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
  4. Zu Abschnitt 2.1 „Grundbau“ Kenn-Nr. 2.1.5
    Die Kenn-Nr. 2.1.5 wird wie folgt geändert:
    Kenn-Nr. 2.1.5
    Kenn-Nr.  DIN Ausschachtungen Monat Sternchen
    2.1.5 DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude September 2000 *

  5. Zu Abschnitt 2.3 „Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau“ Kenn-Nr. 2.3.1
    Die Kenn-Nr. 2.3.1 erhält folgende neue Fassung:
    Kenn-Nr. 2.3.1
    Nummer  DIN Beton Monat Sternchen
    2.3.1
    (1)
    DIN 1045
    Anlagen 2.3/1, 2.3/13 und 2.3/14
    Beton- und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung Juli 1988 *
    DIN 1045/A 1 –; –; Änderung A 1 Dezember 1996 *
    2.3.1
    (2)
    DIN 1045
    Anlage 2.3/14
    Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton    
    -1
    Anlage 2.3/15
    –; Teil 1: Bemessung und Konstruktion Juli 2001 *
    -2
    Anlage 2.3/16
    –; Teil 2: Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 Juli 2001 *
    DIN EN 206-1
    Anlage 2.3/13
    Beton; Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität;
    Deutsche Fassung EN 206-1: 2000
    Juli 2001 *
    -3
    Anlage 2.3/17
    –; Teil 3: Bauausführung Juli 2001 *
    -4 –; Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen Juli 2001 *

    Die Anlage 2.3/1 wird geändert. Die geänderte Fassung und die Anlagen 2.3/14, 2.3/15, 2.3/16 und 2.3/17 sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
  6. Zu Abschnitt 2.3 „Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau“ Kenn-Nrn. 2.3.6 und 2.3.7 In den Kenn-Nrn. 2.3.6 und 2.3.7 wird in Spalte 2 zusätzlich die Anlage 2.3/14 wie folgt aufgenommen:
    Kenn-Nr. 2.3.6
    Nummer  DIN Leichtbeton Monat Sternchen
    2.3.6 DIN 4219 Teil 2
    Anlage 2.3/13 und 2.3/14
    Leichtbeton und Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge; Bemessung und Ausführung Dezember 1979 *
    2.3.7 DIN 4227
    Anlage 2.3/14
    Spannbeton    

    Die Anlage 2.3/14 ist im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
  7. Zu Abschnitt 2.3 „Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau“ Kenn-Nr. 2.3.11
    Die Kenn-Nr. 2.3.11 erhält folgende neue Fassung:
    Kenn-Nr. 2.3.11
    Nummer  Richtlinie DAfStb-Richtlinie Monat Sternchen
    2.3.11 Instandsetzungs-Richtlinie
    Anlage 2.3/11
    DAfStb-Richtlinie – Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen;
    Teil 1:    Allgemeine Regelungen und
        Planungsgrundsätze
    Teil 2:    Bauprodukte und Anwendung
    Teil 3:    Anforderungen an die Betriebe
        und Überwachung der Ausführung

     Oktober 2001
     Oktober 2001
     Oktober 2001

    *
    *
    *

  8. Zu Abschnitt 2.3 „Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau“ Kenn-Nrn. 2.3.12 und 2.3.13
    Die Kenn-Nrn. 2.3.12 und 2.3.13 entfallen.
  9. Zu Abschnitt 3 „Technische Regeln zum Brandschutz“ Kenn-Nr. 3.1
    Die Kenn-Nr. 3.1 erhält vor den Zeilen für DIN V ENV 1993-1-2 bis DIN V ENV 1996-1-2 folgende neue Fassung:
    Kenn-Nr. 3.1
    Nummer  DIN Brandverhalten Monat Sternchen
    3.1 DIN 4102 Teil 4
    Anlage 3.1/8
    Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile März 1994 *
    DIN V ENV 1992 Eurocode 2: Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken    
    -1-2
    Anlage 3.1/9
    –; Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemesung für den Brandfall Mai 1997 *
    Richtlinie DIBt-Richtlinie zur Anwendung von
    DIN V ENV 1992-1-2: 1997-05
    in Verbindung mit DIN 1045-1: 2001-07
    2001 **
    2/2002, S. 49

    Die Anlagen 3.1/8 und 3.1/9 werden geändert. Die geänderten Fassungen der Anlagen 3.1/8 und 3.1/9 sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.

Dresden, den 31. Januar 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter

Anhang zur Bekanntmachung

Anlage 1.1/5
zu DIN 1055-100

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen.
  2. Die in den Technischen Baubestimmungen von Kenn-Nr. 1.1 geregelten Werte der Einwirkungen gelten als charakteristische Werte der Einwirkungen im Sinne von Abschnitt 6.1.
  3. Bei Anwendung der Kombinationsregeln nach DIN 1055-100 darf die vereinfachte Regel zur gleichzeitigen Berücksichtigung von Schnee- und Windlast nach DIN 1055-5: 1975-06, Abschnitt 5 grundsätzlich nicht angewendet werden, stattdessen gelten die Beiwerte ψ nach DIN 1055-100, Tabelle A.2.
  4. Anwendung von DIN 18800-1:1990-11 dürfen für die Ermittlung der Beanspruchungen aus den Einwirkungen alternativ zu den Regelungen von DIN 1055-100 die in DIN 18800-1, Abschnitt 7.2 angegebenen Kombinationsregeln angewendet werden.

Anlage 1.3/1
zur ETB – Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“

Diese technische Regel gilt nicht für Bauteile aus Glas. Bei ihrer Anwendung ist außerdem Folgendes zu beachten:

zu Abschnitt 3.1

4. Absatz:
Anstelle des Satzes „Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.“ gilt:
„Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen.“

Anlage 2.3/1
zu DIN 1045

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1.
Für die Zusammensetzung, Herstellung, Verarbeitung und für den Gütenachweis von Fließbeton sowie für die nachträgliche Zugabe von Fließmittel ist die „DAfStb-Richtlinie für Fließbeton – Herstellung, Verarbeitung und Prüfung, Ausgabe August 1995“ anzuwenden.
2.
Für die Verwendung von verzögernden Betonzusatzmitteln (Verzögerer und Betonzusatzmittel mit verzögernder Nebenwirkung) ist die „DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitungszeit (verzögerter Beton) – Eignungsprüfung, Herstellung, Verarbeitung und Nachbehandlung, Ausgabe August 1995“ anzuwenden.
3.
Für die Verwendung von rezykliertem Zuschlag sowie von Betonsplitt und Betonbrechsand als Zuschlag ist die „DAfStb-Richtlinie – Beton mit rezykliertem Zuschlag – Teil 1: Betontechnik; Teil 2: Betonzuschlag aus Betonsplitt und Betonbrechsand, Ausgabe August 1998“ anzuwenden.
4.
Für tragende und aussteifende Bauteile aus bewehrtem Beton in den Festigkeitsklassen B 65 bis B 115 ist die „DAfStb-Richtlinie für hochfesten Beton, Ausgabe August 1995“ anzuwenden.
4.1
Bei Anwendung der „DAfStb-Richtlinie für hochfesten Beton, Ausgabe August 1995“ ist Folgendes zu beachten:
4.1.1
Folgende Anwendungen bedürfen der Zustimmung im Einzelfall nach § 22 SächsBO:
4.1.1.1
Abschnitt 1.1:
Die Anwendung der Festigkeitsklassen B 105 und B 115.
4.1.1.2
Abschnitt 17.3.2:
Die Ausnutzung des traglaststeigernden Einflusses einer Umschnürbewehrung aufgrund eines genaueren Nachweises.
4.1.1.3
Abschnitt 26.2:
Der genauere Nachweis nach Theorie II. Ordnung. Die Hochtemperatur-Materialkennwerte des verwendeten Betons sind nachzuweisen.
4.1.1.4
Abschnitt 26.3 und 26.4:
Der Verzicht auf Anordnung einer Brandschutzbewehrung bei Anwendung betontechnischer Maßnahmen.
Die Wirksamkeit der vorgesehenen betontechnischen Maßnahmen ist anhand von Brandversuchen nach DIN 4102 nachzuweisen.
4.1.2
Zu Abschnitt 7.4.2.1:
Der in Absatz (1) angegebene Zielwert der Eignungsprüfung bezieht sich auf den Mittelwert einer Serie von 3 Proben.
DIN 1045: 1988-07, Abschnitt 7.4.2.2 gilt in diesem Zusammenhang nicht.
4.1.3
Zu Abschnitt 7.4.2.1 Absatz (5):
Als Mindestwerte für die Zugfestigkeit sind die Werte der Tabelle R 9 und für den Elastizitätsmodul die Werte der Tabelle R 4 einzuhalten.
4.1.4
Zu Abschnitt 7.4.3.5.2 Absatz (3):
Die 3er Stichprobe ist gleichbedeutend mit den 3 Würfeln einer Serie nach DIN 1045: 1988-07, Abschnitt 6.5.1 Absatz (2).
4.1.5
Zu Abschnitt 26.1:
In Satz 1 ist hinter „Abschnitt 3“ einzufügen „und Abschnitt 4“.
5.
Für die Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 als Betonzusatzstoff ist die „DAfStb-Richtlinie – Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996“ anzuwenden.

Anlage 2.3/14

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1(1), 2.3.6 und 2.3.7 dürfen bis zum 31. Dezember 2004 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1(2) angewendet werden.
  2. Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1(2) (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1(1), 2.3.6 und 2.3.7 (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot) mit einer Ausnahme: Die Bemessung von Fertigteilen und vergleichbaren Bauteilen nach einem anderen Normenwerk ist möglich, wenn die betreffenden Bauteile mit dem Gesamttragwerk nicht monolithisch verbunden sind und die Übertragung der Schnittgrößen innerhalb des Gesamttragwerks sowie die Gesamtstabilität nicht berührt werden.

Anlage 2.3/15
zu DIN 1045-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Berichtigung 1 zu DIN 1045-1, Ausgabe Juli 2002, ist zu berücksichtigen.
  2. Die Norm ist noch nicht für Brücken anwendbar.

Anlage 2.3/16
zu DIN 1045-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Berichtigung 1 zu DIN 1045-2, Ausgabe Juni 2002, ist zu berücksichtigen.
  2. Die „DAfStb – Richtlinie Beton mit rezykliertem Zuschlag“ (1998-08) ist für die Festigkeitsklassen ≤ C 30/37 sinngemäß anzuwenden. Sie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton.
  3. Die „DAfStb – Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)“ (1995-08) ist für die Festigkeitsklassen ≤ C 45/55 sinngemäß anzuwenden. Die Richtlinie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. Die Bestimmung der Richtlinie gemäß Abschnitt 1, Absatz (2) („Eine Fremdüberwachung der Baustelle ist bei Beton der Festigkeitsklassen ≤ B 25 in der Regel nicht erforderlich, sofern es sich um Transportbeton handelt, der nach DIN 1084 Teil 3 fremdüberwacht wird.“) ist nicht anzuwenden.

Anlage 2.3/17
zu DIN 1045-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Berichtigung 1 zu DIN 1045-3, Ausgabe Juni 2002 ist zu berücksichtigen.
  2. Abschnitt 11, Tabelle 3:
    Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften wird nach Tabelle 3 als Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 verstanden.
  3. Anhang D, anstelle von Absatz (1) gilt Folgendes:
    (1) Das Herstellen von Einpressmörtel nach DIN EN 447 und das Einpressen in Spannkanäle nach DIN EN 446 sind durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle zu überwachen.
  4. Anhang D, anstelle von Absatz (3) gilt Folgendes:
    (3) Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit der von der Überwachungsstelle durchzuführenden Überprüfungen sind den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu entnehmen.

Anlage 3.1/8
zu DIN 4102 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Berichtigung 1 zu DIN 4102-4, Ausgabe Mai 1995, Berichtigung 2 zu DIN 4102-4, Ausgabe April 1996, und Berichtigung 3 zu DIN 4102-4, Ausgabe Juni 1998 sind zu beachten.
  2. Die Anwendung wird ausgeschlossen für Bauteile, deren Bemessung für Normaltemperatur nach DIN 1045-1: 2001-07 vorgenommen wurde.

Anlage 3.1/9

  1. Die Vornormen DIN V ENV 1993-1-2, DIN V ENV 1994-1-2, DIN V ENV 1995-1-2 und DIN V ENV 1996-1-2 dürfen unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach den Vornormen DIN V ENV 1993-1-1, DIN V ENV 1994-1-1, DIN V ENV 1995-1-1 beziehungsweise DIN V ENV 1996-1-1 unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente erfolgt ist.
  2. Die Vornorm DIN V ENV 1992-1-2 darf unter Beachtung der „DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992-1-2 in Verbindung mit DIN 1045-1“ dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach DIN 1045-1: 2001-07 erfolgt ist.
  3. Bei der Anwendung der technischen Regel ist DIN V ENV 1991-2-2: 1997-05 – Eurocode 1 – Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke; Einwirkungen im Brandfall einschließlich dem Nationalen Anwendungsdokument (NAD) – Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1991-2-2: 1997-05 (DIN-Fachbericht 91) zu beachten.
  4. Für DIN V ENV 1994-1-2 und DIN V ENV 1996-1-2 gilt:
    Die in den Tabellen zu den Mindestquerschnittsabmessungen angegebenen Feuerwiderstandsklassen entsprechen den Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 2 beziehungsweise den bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß nachfolgender Tabelle:
    Feuerwiderstandsklassen
    Anforderung tragend ohne tragend mit nichttragend
    Bauaufsichtliche Anforderung Tragende Bauteile ohne  Raumabschluss Tragende Bauteile mit  Raumabschluss Nichttragende Innenwände
    feuerhemmend R 30
    F 30
    REI 30
    F 30
    EI 30
    F 30
    feuerbeständig R 90
    F 90
    REI 90
    F 90
    EI 90
    F 90
    Brandwand REI-M 90 EI-M 90

    Es bedeuten:

    R
    –   Tragfähigkeit
    E
    –   Raumabschluss
    I
    –   Wärmedämmung
    M
    –   Widerstand gegen mechanische Beanspruchung

    Siehe hierzu auch Anlage 0.1 der Bauregelliste A Teil 1.

  5. Das Nachweisverfahren der Stufe 3 bedarf jeweils des Einvernehmens der Bauaufsichtsbehörde.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 9, S. 178
    Fsn-Nr.: 423

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 15. April 2004