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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung vom 17. März 1999 (SächsABl. S. 462), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung
(VwV Jugendverkehrsschulen)

Az.: 25-6520.14/156/1

Vom 17. März 1999

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Im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung in der Primarstufe gemäß Lehrplan Grundschule Heimatkunde/Sachunterricht Klassen 1 bis 4 und Lehrplan Förderschule für Lernbehinderte Deutsch und Heimatkunde/Sachunterricht Klassen 1 bis 4 erfolgt die Durchführung des praktischen Teils der Radfahrausbildung in Jugendverkehrsschulen.
Im Freistaat Sachsen sind stationäre und mobile Jugendverkehrsschulen eingerichtet, die dazu dienen, das Verhalten von Kindern als Fußgänger und Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr zu schulen. Eigentümer beziehungsweise Betreiber der Jugendverkehrsschulen sind in der Regel die örtlichen Verkehrswachten.
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Die Radfahrausbildung in den Jugendverkehrsschulen erfolgt nach den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus. Die Ausbildung besteht aus Übungen und einer Abschlusskontrollfahrt. Sie wird in der Regel im Klassenverband durchgeführt.
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Die Verkehrserziehung in der Primarstufe und die Übungen sowie die Abschlusskontrollfahrt in der Jugendverkehrsschule sind aufeinander abzustimmen. Notwendige Freiräume für die theoretische Vorbereitung der Schüler sind einzuplanen. Ein erfolgreiches Arbeiten in der Jugendverkehrsschule erfordert einen mindestens dreimaligen Besuch mit insgesamt 10 Unterrichtsstunden, die im 2. Halbjahr des 3. Schuljahres beginnen und im 1. Halbjahr des 4. Schuljahres abgeschlossen sein sollten.
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Schulträger und Schule sind für die Schaffung der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen verantwortlich.
Der Schulträger ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Verkehrsübungsplatzes, einschließlich des Parcours verantwortlich. Der Übungsplatz muß eine ebene und hindernisfreie Fläche sein. Die Größe von 30 m x 40 m ist anzustreben.
Zur Gewährleistung einer ganzjährigen kontinuierlichen praktischen Radfahrausbildung wird dem Schulträger auch die Nutzung von Sporthallen/Mehrzweckhallen, soweit diese für die Radfahrausbildung geeignet sind, empfohlen.
Der Schulträger finanziert die Beförderung der Schüler zu den jeweiligen Standorten der Jugendverkehrsschulen und regelt diese im Einvernehmen mit der Schule.
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Die Festlegung für den fahrberechtigten Personenkreis sowie die Festlegungen über den Betrieb, die Unterhaltung und die Kostenregelung für die mobilen Jugendverkehrsschulen erfolgen in den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Schulträgern, den Polizeidirektionen und den Eigentümern beziehungsweise Betreibern der Jugendverkehrsschulen.
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Für jede Jugendverkehrsschule ist ein Jahresbelegungsplan aufzustellen. Verantwortlich dafür sind die Regionalschulämter in Abstimmung mit den zuständigen Polizeidirektionen und den Eigentümern beziehungsweise Betreibern der Jugendverkehrsschulen.
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Der praktische Unterricht steht unter der Leitung und Aufsicht der Lehrkraft. Die Ausbildung wird von besonders geschulten Polizeibeamten – im folgenden als Polizeiverkehrslehrer bezeichnet – durchgeführt.
Das Hinzuziehen weiterer geeigneter Begleitpersonen (Erziehungsberechtigte beziehungsweise andere Bezugspersonen) ist möglich. Die Auswahl erfolgt durch die Schule, die die Begleitpersonen schriftlich beauftragt. Die Einweisung erfolgt durch den Polizeiverkehrslehrer. Bei der Teilnahme besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
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Übungen im öffentlichen Verkehrsraum sind anzustreben, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorhanden sind, und die aktuelle Verkehrslage dies zulässt. Im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt die Ausbildung zweckmäßigerweise im Schul- beziehungsweise Wohnumfeld der Schüler oder in einem übersichtlichen, verkehrsarmen Gebiet. Die Übungsstrecken sind von den Polizeiverkehrslehrern unter dem Gesichtspunkt der Risikobegrenzung auszuwählen. Verkehrsräume mit hoher Verkehrsdichte sind zu meiden.
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Die Ausbildungsgruppen im öffentlichen Verkehrsraum sollten nicht stärker als 6 bis 10 Schüler sein. Disziplin und Leistungsvermögen der Schüler müssen eine geordnete Ausbildung im öffentlichen Verkehrsraum zulassen.
Neben der Aufsicht führenden Lehrkraft sind hier zwei Polizeiverkehrslehrer einzusetzen. Die Beaufsichtigung der übrigen Schüler des Klassenverbandes ist durch die Schulleitung in geeigneter Weise abzusichern.
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Die Verwendung von schülereigenen Fahrrädern ist möglich. Die schülereigenen oder bereitgestellten Fahrräder müssen den verkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Dies ist vor jeder praktischen Verkehrsunterrichtsstunde durch die Aufsicht führende Lehrkraft im Einvernehmen mit dem Polizeiverkehrslehrer zu prüfen. Während der praktischen Ausbildung ist das Tragen eines Fahrradhelms Pflicht.
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Die Erziehungsberechtigten sind vor der Radfahrausbildung von der Schule schriftlich mit Rückbeständigung von Zielen, Inhalten und Organisationsform des Ausbildungsprogramms in Kenntnis zu setzen.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus und des Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung, Az.: SMI 3-1132.2-4, vom 10. Januar 1991 (Amtsblatt des SMK Nr. 03/1992, S. 13), verlängert durch Verwaltungsvorschrift des SMK zur Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften des SMK aus dem Jahre 1992, Az.: 15-0500.40/31, vom 2. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1263, 1264) außer Kraft.

Dresden, den 17. März 1999

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 22, S. 462
    Fsn-Nr.: 710-V99.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juni 1999

    Fassung gültig bis: 8. Juni 2021