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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schulleitungsbesetzung

Vollzitat: VwV Schulleitungsbesetzung vom 5. Juni 2008 (MBl. SMK S. 420), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über das Besetzungsverfahren für Stellen der Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter
(VwV Schulleitungsbesetzung – VwV SchulBes)

Az.: 14-6451.00/80

Vom 5. Juni 2008

I.
Regelungsgegenstand, Verfahrensgrundsatz

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt den zeitlichen Ablauf und die Gliederung des Besetzungsverfahrens für die Stellen der Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der medizinischen Berufsfachschulen und der Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.
2.
Schulleitungsbesetzungsverfahren sind gegenüber den Bewerbern, Schulträgern und Gremien der Schulverfassung transparent zu gestalten.

II.
Gliederung des Besetzungsverfahrens

Das Schulleitungsbesetzungsverfahren gliedert sich in Ausschreibung, Bewerbung, Auswahl sowie Bestimmung.

III.
Ausschreibung und Bewerbung

1.
Die Sächsische Bildungsagentur veröffentlicht im Ministerialblatt jährlich zum Beginn des Schuljahres ein Verzeichnis aller Stellen für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, deren Ausschreibung innerhalb der nächsten beiden Kalenderjahre beabsichtigt ist.
2.
Die Sächsische Bildungsagentur leitet die Ausschreibung in der Regel 18 Monate vor der beabsichtigten Neubesetzung der Stelle ein. Zu diesem Zweck erarbeitet sie ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle. Sie bezieht dafür Erkenntnisse der Schulaufsicht ein und berücksichtigt insbesondere das jeweilige Schulporträt sowie die allgemeinen Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Bewerber.
3.
Die Sächsische Bildungsagentur übersendet den Entwurf der Ausschreibung unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils in der Regel 14 Monate vor der geplanten Besetzung der Stelle an das Staatsministerium für Kultus. Gleichzeitig informiert sie den Schulträger über die Möglichkeit, der Sächsischen Bildungsagentur auf der Grundlage der vorgesehenen Stellenausschreibung eigene Personalvorschläge zu unterbreiten.
4.
Das Staatsministerium für Kultus schreibt die zu besetzende Stelle in der Regel ein Jahr vor der geplanten Besetzung im Ministerialblatt aus. Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die Bewerbungen entgegen.

IV.
Auswahl

1.
Nach der Vorauswahl soll ein Assessment-Center durchgeführt werden. Anschließend findet das Verfahren vor der Auswahlkommission statt.
2.
Vorauswahl
 
a)
Für Bewerber, deren dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre ist, veranlasst die Sächsische Bildungsagentur unverzüglich die Erstellung einer Anlassbeurteilung.
 
b)
Die Sächsische Bildungsagentur wählt unter den Bewerbern auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung, der Personalakte und der vom Bewerber übersandten Unterlagen die Teilnehmer am Assessment-Center und am Verfahren vor der Auswahlkommission aus. Die Teilnehmerauswahl legt die Sächsische Bildungsagentur dem Staatsministerium für Kultus zur Kenntnisnahme vor.
3.
Assessment-Center
 
a)
Ausgestaltung und Durchführung des Assessment-Centers obliegen der Sächsischen Bildungsagentur.
 
b)
Bewerber, die innerhalb von drei Jahren vor Ausschreibung der Stelle bereits an einem Assessment-Center teilgenommen haben, werden bei einer erneuten Bewerbung nicht mehr zu einem Assessment-Center eingeladen.
4.
Verfahren vor der Auswahlkommission
 
a)
Die Sächsische Bildungsagentur beruft für jede zu besetzende Stelle eine Auswahlkommission, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied soll ein erfahrener Schulleiter derselben Schulart sein wie die Schule, an der die Stelle zu besetzen ist. Ein weiteres Mitglied soll ein Vertreter des zuständigen Fachreferates der Sächsischen Bildungsagentur sein. Das Staatsministerium für Kultus kann ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme in die Auswahlkommission entsenden.
 
b)
Das Verfahren vor der Auswahlkommission wird von der Sächsischen Bildungsagentur vorbereitet. Es beinhaltet insbesondere ein Eignungsgespräch zu schulfachlichen und schulspezifischen Fragen.
 
c)
Zum Eignungsgespräch lädt die Sächsische Bildungsagentur jeweils einen Vertreter des Schulträgers und den stellvertretenden Vorsitzenden der Schulkonferenz ein. Diese sind berechtigt, Fragen an die Bewerber zu richten.
 
d)
Die Auswahlkommission erarbeitet aus dem Ergebnis der Vorauswahl und des Verfahrens vor der Auswahlkommission einen Bericht über die Eignung, Leistung und Befähigung eines jeden Bewerbers. Sofern ein Assessment-Center durchgeführt wurde, sind auch dessen Ergebnisse einzubeziehen. Jedem Bewerber ist eine Platzziffer zuzuordnen.

V.
Bestimmung

1.
Die Sächsische Bildungsagentur übermittelt dem Staatsministerium für Kultus die Dokumentation zum Besetzungsverfahren und einen Besetzungsvorschlag.
2.
Sofern das Staatsministerium für Kultus nicht innerhalb von sechs Wochen gegen das Besetzungsverfahren Bedenken geltend macht, unterrichtet die Sächsische Bildungsagentur den Schulträger und die Schulkonferenz über das Ergebnis des Verfahrens vor der Auswahlkommission und übermittelt den Besetzungsvorschlag. Die Sächsische Bildungsagentur stellt den Bewerber, mit dem die Stelle besetzt werden soll, der Schulkonferenz vor.
3.
Schulträger und Schulkonferenz haben Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zum Besetzungsvorschlag Stellung zu nehmen.
4.
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus über das Ergebnis der Beteiligungsverfahren. Ist keine Einigung mit Schulträger und Schulkonferenz zustande gekommen, entscheidet das Staatsministerium für Kultus im Benehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur über die Fortführung des Verfahrens.
5.
Die Bestimmungsentscheidung trifft der Staatsminister für Kultus.
6.
Das Staatsministerium für Kultus informiert die Sächsische Bildungsagentur über die Bestimmungsentscheidung. Die Sächsische Bildungsagentur teilt den unterlegenen Bewerbern rechtzeitig vor der Aushändigung der Bestimmungsschreiben die Entscheidung mit.
7.
Probezeit
 
a)
Beschäftigte leisten eine Probezeit von zwei Jahren nach Maßgabe der tarifrechtlichen Regelungen.
 
b)
Beamte leisten eine Probezeit nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Regelungen.

VI.
Ausnahmen

Liegen für eine zu besetzende Stelle vor der Ausschreibung der Versetzungsantrag eines oder mehrerer Bediensteter, die bereits eine entsprechende Funktion auf Dauer übertragen erhalten haben, vor, so erstellt die Sächsische Bildungsagentur ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle. Bei mehreren Bediensteten wird unter diesen zumindest ein Verfahren vor der Auswahlkommission gemäß Ziffer IV Nr. 4 durchgeführt. Für die Bestimmung ist Ziffer V entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn eine Versetzung aus dienstlichen Gründen, beispielsweise zur Personalentwicklung, erforderlich ist, ohne dass ein Versetzungsantrag vorliegt.

VII.
Ergänzende Regelung für sorbische Schulen

Bei der Besetzung von Stellen für Schulleiter oder stellvertretende Schulleiter an sorbischen Schulen wird der sorbische Schulverein e.V. neben dem Schulträger analog den Regelungen unter Ziffer III Nr. 3, Ziffer IV Nr. 4 Buchst. c sowie Ziffer V Nr. 2 und 3 beteiligt.

VIII.
Abweichende Regelungen bei der Besetzung der Stellen von stellvertretenden Schulleitern

Ist die Stelle eines stellvertretenden Schulleiters zu besetzen, so sind die Ziffern II bis VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass

der Schulträger nicht in das Verfahren einbezogen wird und alle Verfahrensschritte, die den Schulträger betreffen, entfallen,
die Teilnahme der Bewerber an einem Assessment-Center entfällt,
Mitglied der Auswahlkommission gemäß Ziffer IV Nr. 4 Buchst. a an der Stelle eines erfahrenen Schulleiters der Schulleiter der Schule ist, an der die Stelle besetzt wird,
die Einladung des stellvertretenden Vorsitzenden der Schulkonferenz zum Eignungsgespräch entfällt,
die Probezeit nach Ziffer V Nr. 7 entfällt.

IX.
Abweichende Regelungen bei der Besetzung von Stellen an Schulen in Landesträgerschaft

Wird ein Schulleitungsbesetzungsverfahren an einer Schule in Landesträgerschaft durchgeführt, so beruft das Staatsministerium für Kultus die Auswahlkommission und bereitet das Verfahren vor der Auswahlkommission vor.

X.
Zeitpunkt der Bestimmung

Bestimmungen erfolgen in der Regel zum 1. August und zum 1. Februar des Kalenderjahres.

XI.
Schwerbehinderte oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Bewerber

1.
Bewirbt sich eine schwerbehinderte oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Lehrkraft, unterrichtet die Sächsische Bildungsagentur hierüber die Bezirksschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte. Soll ein schwerbehinderter Bewerber nach der Vorauswahl nicht zum Verfahren vor der Auswahlkommission eingeladen werden, gibt die Sächsische Bildungsagentur der Bezirkschwerbehindertenvertretung zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Nehmen schwerbehinderte Bewerber am Verfahren vor der Auswahlkommission teil, kann die Bezirksschwerbehindertenvertretung jeweils einen Beobachter entsenden.
2.
Das Staatsministerium für Kultus gibt der Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Staatsministerium für Kultus vor der Bestimmungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen, wenn sich eine schwerbehinderte Lehrkraft um die zu besetzende Stelle beworben hat.

XII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 5. Juni 2008

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2008 Nr. 11, S. 420
    Fsn-Nr.: 710-V08.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. November 2008

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2021