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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen vom 18. November 2008 (SächsABl. S. 1646), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen

Vom 18. November 2008

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe
 
dieser Richtlinie,
 
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach §§ 23, 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
 
der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3) 2.
 
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe und des Einzelhandels.
1.2
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Sicherung und Schaffung qualifizierter Dauerarbeitsplätze oder Ausbildungsplätze gegeben, die Wettbewerbsfähigkeit bestehender kleiner Unternehmen erhöht und in besonders betroffenen Gebieten die medizinische Grundversorgung sowie die Versorgung mit Waren des überwiegend kurzfristigen Bedarfs verbessert werden.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig sind Investitionsvorhaben zur Erweiterung 3 bestehender Betriebsstätten am Standort oder die aufgrund einer Erweiterung notwendige Neuerrichtung an einem anderen Standort. Förderfähig sind darüber hinaus auch Neuinvestitionen in übernommene Betriebsstätten, die der Fortführung des Erwerbszwecks dienen. Mit den Investitionsvorhaben muss mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz oder ein neuer Ausbildungsplatz (siehe auch Nummer 4.1 und 5.3) geschaffen werden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind:
 
kleine Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks 4 , des Einzelhandels und des Dienstleistungsbereiches, die ihre Produkte oder Leistungen überwiegend innerhalb eines Radius von 50 km um die zu fördernde Betriebsstätte absetzen und somit die Voraussetzungen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur’ (GA) (RIGA)“ vom 23. November 2007 (SächsABl. S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erfüllen sowie
 
wirtschaftsnahe Freie Berufe (technische und naturwissenschaftliche Berufe, Informations- und Kommunikationsberufe sowie Designer) und ausgewählte niedergelassene Ärzte.
 
Die zu fördernde Betriebsstätte 5 muss in beiden Fällen im Freistaat Sachsen unterhalten werden. Investitionsvorhaben, die in den Städten Dresden und Leipzig durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
3.2
Die Zuwendungsempfänger dürfen zum Zeitpunkt der Förderung nicht mehr als 20 Personen beschäftigen. Unabhängig davon müssen die in der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung 6 genannten Parameter eingehalten werden.
3.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen sind:
 
Unternehmen, an denen Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen Anteile halten,
 
Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1 200 qm sowie im Regelfall auch sonstige Ladengeschäfte außerhalb von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen.
3.4
Folgende Wirtschaftsbereiche sind ausgeschlossen:
 
Hotelgewerbe,
 
Fischerei und Aquakultur,
 
Schiffbau,
 
Kohleindustrie,
 
Stahlindustrie,
 
Kunstfaserindustrie,
 
Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
 
Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
 
Transport- und Lagergewerbe (ausgenommen ausgewählte logistische Dienstleister),
 
Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
 
Heilberufe, mit Ausnahme niedergelassener Ärzte in offenen Zulassungsbezirken und in Zulassungsbezirken, in denen eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 899) geändert worden ist, oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3 SGB V festgestellt wurde,
 
das Baugewerbe und baunahe Wirtschaftszweige 7 ,
 
rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe,
 
unterrichtende und erziehende Berufe.
 
Unzulässig sind ferner
 
Beihilfen für Tätigkeiten, die die Primärerzeugung von in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Herstellung und Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnisse imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen umfassen,
 
Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Zusammenhang stehen 8 ,
 
Beihilfen, die davon unabhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten sowie
 
Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
3.5
In der Tourismusbranche können Vorhaben, die die Attraktivität des Betriebsstandortes und der Region erhöhen, gefördert werden.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ein Investitionsvorhaben kann nur gefördert werden, wenn mit dem Investitionsvorhaben neue Dauerarbeitsplätze oder Ausbildungsplätze entstehen und eine dauerhafte wirtschaftliche Erfolgsperspektive überzeugend dargelegt wird. Im Einzelhandel sind Investitionsvorhaben nur dann förderfähig, wenn sie der Umsetzung neuer Verkaufskonzepte 9 oder der Sicherung der Nahversorgung (siehe auch Nummer 6.3) dienen. Dienstleistungsunternehmen werden nur gefördert, wenn sie regionalwirtschaftliche Bedeutung haben und das zu fördernde Vorhaben zu einer deutlichen Verbesserung des Arbeitsplatz- oder des Ausbildungsplatzangebotes beiträgt.
4.2
Das Investitionsvolumen muss mindestens 10 000 EUR betragen.
4.3
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungs- oder bauordnungsrechtlicher, raumordnerischer, städtebaulicher oder immissionsschutzrechtlicher Hinsicht bestehen.
4.4
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
5.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in Form einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Nummer 2 gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die förderfähigen Investitionskosten. Förderfähig sind Kosten 10 grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) besteht nicht.
5.2.1
Zu den förderfähigen Investitionskosten gehören:
 
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens,
 
geleaste, gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter in entsprechender Anwendung des GA-Rahmenplanes,
 
immaterielle Wirtschaftsgüter in entsprechender Anwendung des jeweils geltenden GA-Rahmenplans,
 
gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden (maximal in Höhe des Buchwerts des Veräußerers).
5.2.2
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
 
Kosten des Grundstückserwerbs,
 
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
 
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
 
die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Nachrüstungskosten für Fahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt, sofern sie nicht über geltende Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder, bei Fehlen solcher Normen, zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen,
 
Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen,
 
Planungsleistungen, Bodenuntersuchungen sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen,
 
Gebühren aller Art, auch wenn diese aktiviert werden. Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeiträge (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch) von den förderfähigen Kosten abzuziehen.
5.2.3
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens 11 in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Während dieser Frist ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2g des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875) geändert worden ist.
5.2.4
Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die geförderten Arbeits- und Ausbildungsplätze tatsächlich geschaffen werden und in dem betreffenden Unternehmen einen Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten bewirken.
5.3
Höhe der Zuwendung:
Der Zuschuss für ein Investitionsvorhaben, mit dem mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz oder ein Ausbildungsplatz geschaffen wird und das die Bedingungen nach Nummer 4 erfüllt, kann bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten (einschließlich sonstiger subventionswerterheblicher öffentlicher Hilfen) betragen (Subventionswert). Dieser Prozentsatz kann sich auf bis zu 45 Prozent erhöhen, wenn das Unternehmen mit dem Investitionsvorhaben im Vergleich zum Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzbestand vor Investitionsbeginn einen deutlichen Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzzuwachs 12 erzielt.
Investitionen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte können bis zu einem Subventionswert von 50 Prozent gefördert werden (hiermit sollen unter anderem Unternehmensnachfolgen begünstigt werden). Investitionen im Zusammenhang mit der Übernahme oder Einrichtung einer ambulanten Praxis gehören ebenso dazu.
Die regionalen Förderprioritäten (Gebietskulisse) sind mit dem Ausschluss der Städte Dresden und Leipzig in Nummer 3.1 festgelegt.
Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage), sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt gleichermaßen für inhaltlich entsprechende Förderprogramme der EU, des Bundes und des Freistaates.
Der Investitionszuschuss kann maximal 200 000 EUR betragen. Eine Nachfinanzierung ist nicht möglich, es sei denn es handelt sich um Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen und diese wurden vor Abschluss des entsprechenden Liefer- und Leistungsvertrages des Investitionsvorhabens der Bewilligungsbehörde angezeigt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuschüsse können gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben einen Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gestellt hat und die SAB schriftlich unter dem Vorbehalt des Endergebnisses einer detaillierten Prüfung bestätigt hat, dass das Vorhaben die in dieser Richtlinie vorgegebenen Förderkriterien erfüllt oder einen Zuwendungsbescheid erlassen hat.
6.2
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuwendungsempfängers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger einen Eigenmittelanteil von mindestens 10 Prozent einbringen.
6.3
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK (Integrierte Ländliche Entwicklungskonzepte), REK (Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte) sowie SEKO (Städtebauliche Entwicklungskonzepte), in den jeweils geltenden Fassungen, dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen“ bei der SAB zu stellen. Das Formular ist bei der SAB, den Hausbanken und den Sächsischen Kammern erhältlich. An anderer Stelle eingereichte Anträge gelten nicht als bei der zuständigen Stelle eingegangen und werden daher nicht anerkannt.
Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind für die Antragsbearbeitung weitere Unterlagen erforderlich. Diese sind innerhalb einer Frist von einem Monat bei der SAB einzureichen. Die Frist beginnt am Tag der Bestätigung des Antragseingangs durch die SAB. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags.
7.2
Bewilligung
Die SAB ist Bewilligungsbehörde. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe gesetzter Prioritäten. Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Beendigung des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind beziehungsweise der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.
Wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder widerrufen, sind die Investitionszuschüsse einschließlich Zinsen in der entsprechenden Höhe zurückzuerstatten. Gleiches gilt beim Eintritt einer auflösenden Bedingung.
7.3
Auszahlung
Der Mittelabruf durch den Zuwendungsempfänger erfolgt auf der Grundlage bezahlter Rechnungen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung erfolgt entsprechend Investitionsfortschritt.
7.4
Verwendungsnachweis
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 5.1.4 in Verbindung mit Nummer 6.6 VwV zu § 44 SäHO ANBest-P zu § 44 SäHO zugelassen.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.6
Einzelförderung aufgrund dieser Richtlinie
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
8.1
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt eingehenden Anträge. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen vom 5. April 2007 (SächsABl. S. 555), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 21. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1504) außer Kraft.
8.2
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Dresden, den 18. November 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

2
Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist Maßgabe für alle Anträge, die nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Sächsischen Amtsblatt (Internet) gestellt werden.
3
Bei der Erweiterung wird eine bestehende Betriebsstätte – auch in gemieteten oder gepachteten Räumen – durch die Anschaffung von Anlagen oder Einrichtungen derart verändert, dass die Kapazität erhöht oder der Tätigkeitsbereich ausgeweitet wird.
4
Handwerksunternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind auch Unternehmen des handwerkähnlichen Gewerbes. Die Inhaber von Handwerksunternehmen müssen in der Handwerksrolle, die Inhaber von handwerksähnlichen Unternehmen im Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen sein.
5
Für den Begriff der Betriebsstätte im Sinne dieser Richtlinie gilt § 12 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690, 1706) geändert worden ist; der Begriff gewerblich richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes. Mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde gelten als einheitliche Betriebsstätte.
6
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie gilt die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (ABl. EG Nr. 124 S. 42).
7
Baunahe Wirtschaftszweige:
baunahe Wirtschaftszweige
Nummer  Wirtschaftszwieg
25.23 Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoff
26.22 Herstellung Sanitätskeramik
26.30 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
26.40 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
26.50 Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips
26.60 Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips
26.70 Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen
28.12 Herstellung von Ausbauelementen aus Metall
28.22 Herstellung von Heizkörpern für Zentralheizungen und von Zentralheizungskessel
8
Artikel 21 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU L 358/3 vom 16. Dezember 2006).
9
Neue Verkaufskonzepte bestehen zum Beispiel im Übergang zu den neuen Betriebsformen durch Kopplung des bestehenden Produktionssortiments mit Neben- und Zusatzgeschäften.
10
Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2 der VwV zu § 44 SäHO.
11
Als Beendigung des Vorhabens ist die Lieferung beziehungsweise Fertigstellung aller Wirtschaftsgüter anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Wirtschaftsgüter bilanzierungsfähig sein.
12
Ein deutlicher Zuwachs liegt vor, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Arbeits- und Ausbildungsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 49, S. 1646
    Fsn-Nr.: 552-V08.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Dezember 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010