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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsmassengesetz 2009/2010

Vollzitat: Finanzausgleichsmassengesetz 2009/2010 vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 854, 860)

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2009 und 2010
(Finanzausgleichsmassengesetz 2009/2010 – FAMG 2009/2010)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2009 und 2010

Vom 11. Dezember 2008

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2009 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 887), zur Verfügung:

  1. 23,7509568 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
  2. 23,7509568 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2009 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 SächsFAG 3 137 291 000 EUR. Darin enthalten ist ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2007 in Höhe von 276 596 000 EUR.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2010 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

  1. 23,3984878 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
  2. 23,3984878 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(4) Im Haushaltsjahr 2010 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 SächsFAG 2 951 059 000 EUR. Darin enthalten ist ein Erhöhungsbetrag aufgrund des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltsjahres 2008 in Höhe von 192 679 000 EUR.

(5) Bei den Berechnungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. im Jahr 2009 ein Betrag in Höhe von 820 240 000 EUR und im Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von 754 091 000 EUR, die weiterhin für die Zwecke des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), verausgabt werden,
  2. in den Jahren 2009 und 2010 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FinanzausgleichsgesetzFAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626, 1628) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
  3. in den Jahren 2009 und 2010 jeweils ein Betrag in Höhe von 268 000 000 EUR, der dem Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Abs. 3a FAG zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur Verfügung gestellt wird, und
  4. im Jahr 2009 ein Betrag in Höhe von 5 000 000 EUR und im Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von 10 000 000 EUR, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KinderförderungsgesetzKiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 854, 860
    Fsn-Nr.: 50-7:09

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010