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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2009

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2009 vom 19. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 144), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2009
(VwV-HWiF 2009)

Az: 22-H1200-243/9-66267

Vom 19. Dezember 2008

1
Rechtsgrundlage
2
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
4
Personalausgaben und Stellenpläne
4.1
Allgemeine Hinweise
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
5
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6
Anmeldung des Kassenbedarfs
7
Prognose des Haushaltsabschlusses
8
Inkrafttreten

Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2009 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Rechtsgrundlage

Grundlagen der Haushaltsführung sind das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2009 und 2010 vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 854), die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 853, 866), in der jeweils geltenden Fassung, und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 ( DBestHG 2009/2010) vom 19. Dezember 2008 (SächsABl. S. 140) sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538, S 548).

2
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
2.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO).
2.2
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind gesperrt.
2.3
Für zweckgebundene Einnahmen sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben Verwendungsnachweise rechtzeitig und vollständig zu erbringen.
2.4
Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche unverzüglich geltend gemacht werden.
2.5
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Ist eine sofortige Zahlung vereinbart oder fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, so entsteht mit Eingang der Zahlungsaufforderung ein sofortiger Anspruch des Zahlungsempfängers (sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB). Es ist zu beachten, dass sofort zu leistende Ausgaben nach Zahlungsaufforderung möglichst zügig sachlich und rechnerisch festgestellt und gegenüber der zuständigen Kasse zur Auszahlung angeordnet werden.
Bei der Auszahlung von Zuwendungen sind die Bestimmungen der Nummer 7 VwV zu § 44 SäHO zu beachten und mögliche Ermessensspielräume zu Gunsten des Freistaates Sachsen zu nutzen, insbesondere soll die Zwei-Monatsfrist der Nummer 7.1 VwV zu § 44 SäHO nur – soweit sie sich über den Jahreswechsel erstreckt – in begründeten Fällen ausgeschöpft werden.
2.6
Der Haushalt stellt nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung dar. Er darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden.
2.7
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
2.8
Für Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 7 SäHO) zu beachten. Die Einwilligung gemäß Nummer 4.3 VwV zu § 38 SäHO wird bis zu einer Jahresrate von unter 100 000 EUR erteilt.
3
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
Das Staatsministerium der Finanzen willigt gemäß § 34 Abs. 3 SäHO ein, dass Ausgaben für Investitionen in voller Höhe geleistet werden dürfen.
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen (gemäß § 34 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 SäHO) gelten beim jeweiligen Titel in voller Höhe als erteilt.
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
Bei der Ausstattung von Diensträumen dürfen die den obersten Landesbehörden mit Rundschreiben zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2009/2010 vom 19. Dezember 2007 mitgeteilten Richtsätze in Nummer 7.1 Teil A nicht überschritten werden. Die Richtsätze für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen (Anlage 4) sind bindend.
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
3.4.1
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Informationstechnik in der Landesverwaltung einschließlich Staatsbetriebe, die den Wert von 13 000 EUR übersteigen, dürfen nur getätigt werden, wenn die Abteilung 6 (Verwaltungsmodernisierung und IT) des Staatsministeriums des Innern zuvor durch eine Beschaffungsanzeige informiert wurde und zugestimmt oder innerhalb von vier Wochen nicht widersprochen hat. Davon ausgenommen sind Ausgaben der Hauptgruppen 4 (generell) sowie 5 und 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2009 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 23. Februar 2004 (SächsABl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.4.2
Ausgaben für Leasing und Miete von PC-Hardware
Für Leasing von PC-Hardware sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Das Leasen von PC-Hardware ist nur dann eine zulässige Beschaffungsvariante, wenn die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Leasing beziehungsweise Miete durch einen Vergleich mit alternativen Beschaffungsvarianten ist in jedem Fall notwendig. Die gleichzeitige Anschaffung von Software und Zubehör im Rahmen der Beschaffung von PC-Hardware (Paketangebote) wird zugelassen. Beim Leasing von PC-Hardware sind vorrangig Full-Service-Verträge zu vereinbaren. Dabei sind Einsparungspotentiale in tangierenden Bereichen (Tätigkeiten der eigenen EDV-Abteilungen, Versicherungen et cetera) zu erschließen. Der zu vereinbarende Leistungsumfang ist detailliert vertraglich zu regeln. Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
 
Versicherungen soweit nicht der Selbstversicherungsgrundsatz gilt,
 
Leistungsstörungen bei der Beschaffung und während des Betriebes (Wartung, Reparatur),
 
Gewährleistungen und Garantien,
 
Qualitätsmerkmale und Anforderungen (Kapazität, Update-Fähigkeit, Kompatibilität et cetera),
 
Dokumentationen/Bedienungsanleitungen/Programmbeschreibungen/Handbücher,
 
Schulungen,
 
Updates,
 
Zubehör sowie
 
Entsorgung und Verwertung.
 
Bei Teilamortisationsverträgen ist durch den Leasinggeber die Kalkulation der Restwerte zur Prüfung beim Leasingnehmer vorzulegen. Im Übrigen bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Leasing unberührt.
4
Personalausgaben und Stellenpläne
4.1
Allgemeine Hinweise
4.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 6 Abs. 1 HG 2009/2010).
4.1.2
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 6 Abs. 10 HG 2009/2010 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
4.1.3
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Für Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), bei denen gemäß § 6 Abs. 1 HG 2009/2010 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte ( MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774, 2776) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift MArbEVwV vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, das heißt in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
4.1.4
Abfindungszahlungen sowie Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01 beziehungsweise 428 01 zu leisten. Abweichend von Satz 1 werden in den Kapiteln 05 36, 05 37 und 05 39 Abfindungszahlungen für erbrachte kw-Stellen aus dem Titel 428 07 gezahlt.
4.1.5
Verträge mit Zeitarbeitsfirmen sind nicht aus Personalausgaben zu leisten. Es werden hierbei keine Arbeitsverträge, sondern Dienstleistungsverträge abgeschlossen, entsprechende Ausgaben sind aus der HGr. 5 zu tätigen. Ebenfalls nicht aus Personalausgaben zu zahlen sind Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand. Diese sind aus den Titeln der Gruppe 526 (Sachverständige) zu begleichen.
4.1.6
Kw-Vermerke sind unbedingt zu beachten. Werden kw-Vermerke nicht erfüllt, behält sich das Staatsministerium der Finanzen vor, im Folgejahr Mittel der HGr. 5 beziehungsweise OGr. 81-82 des jeweiligen Ressorts in Höhe der Mehrausgaben zu sperren und Besetzungssperren auszusprechen.
4.1.7
Zur Deckung der Ausgaben für die „Zuführung an Versorgungsrücklage“ bei Kapitel 15 40 ist ausreichend Vorsorge zu treffen. Entsprechende Minderausgaben sind im jeweiligen Einzelplan für die Zuführung im Epl. 15 (bei Gr. 424 – aktive Beamte und der Gr. 434 – Versorgungsempfänger) zu erwirtschaften. Die Zuführungen für Beamte des Personalsoll C sind im Rahmen der Wirtschaftspläne abzudecken.
4.1.8
Die Zuführungen an den Generationenfonds sind ab 2009 erstmalig vollständig in den Einzelplänen in allen Planstellen führenden Kapiteln des Personalsoll A sowie für die Beamten des Personalsoll C (zum Beispiel bei Staatsbetrieben) bei den jeweiligen Kapiteln/Titelgruppen veranschlagt. Durch das Landesamt für Finanzen werden ab 2009 die Buchungen vierteljährlich zu Lasten der entsprechenden Haushaltsstellen vorgenommen.
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
4.2.1
An das Staatsministerium der Finanzen Referat 21 ist die Ist-Besetzung entsprechend Anlage 1a halbjährlich, zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats zu übersenden. Dabei sind alle Stellenplantitel des Personalsoll A, B und C einzubeziehen. Es ist ausschließlich das Muster Anlage 1 a zu verwenden, die Ausfüllhinweise sind zu beachten.
4.2.2
Leerstellen können gemäß § 50 Abs. 4 SäHO sowie nach § 6 Abs. 7 und 8 HG 2009/2010 im Haushaltsvollzug ausgebracht werden. Über das Verfahren zu § 6 Abs. 8 HG 2009/2010 werden die Ressorts mit einem gesonderten Schreiben informiert. Analog zum Meldeverfahren der Ist-Besetzung ist die Meldung der Leerstellen halbjährlich, zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats gemäß Anlage 1b zu übersenden. Die Ausfüllhinweise sind zu beachten.
4.2.3
Gemäß Ziffer 5 des Kabinettbeschlusses Nummer 4/0348 vom 11. Juli 2006 sind dem Staatsministerium der Finanzen von den Ressorts im Rahmen eines Berichtswesens zum Nachweis der Umsetzung des Stellenabbaus folgende Daten zu melden:
 
1)
Umfang freier Stellen zum Anfang des Berichtszeitraums,
 
2)
Umfang der in der Berichtsperiode freigezogenen Stellen aufgrund von
 
 
a)
Altersabgang
 
 
b)
Altersteilzeit
 
 
c)
Abfindungen
 
 
d)
Sonstige Fluktuation
 
3)
Umfang der im Berichtszeitraum wiederbesetzten Stellen durch
 
 
a)
Mitarbeiter des eigenen Geschäftsbereichs
 
 
b)
Mitarbeiter anderer Geschäftsbereiche
 
 
c)
Externe Einstellungen (mit Ausnahme vom Einstellungstopp laut Ziffer 4.1 beziehungsweise 4.2 des Kabinettbeschlusses)
 
 
d)
Externe Einstellungen (laut Ziffer 4.3 beziehungsweise 4.4 des Kabinettbeschlusses)
 
4)
Umfang der freien Stellen zum Ende des Berichtszeitraums.
 
Die Meldungen beziehen sich auf Personalsoll A und C. Sie sind für den 1. Berichtszeitraum 2009 (1. Januar bis 30. Juni ) bis spätestens 20. Juli 2009 und für den 2. Berichtszeitraum 2009 (1. Juli bis 31. Dezember ) bis spätestens 20. Januar 2010 in elektronischer Form an das Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 sowie an das jeweilige Spiegelreferat entsprechend Anlage 2 zu übersenden. Anlage 2 wird durch Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 in elektronischer Form bereitgestellt. Die Ausfüllhinweise sind zu beachten.
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
Um die Einstellung schwer behinderter Menschen zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen.
Gemäß § 7 Abs. 2 HG 2009/2010 werden im Haushaltsjahr 2009 51 Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 51 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die ausgewiesenen Sperrstellen werden um die Zusatzsperrstellen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 HG 2009/2010 erhöht und um die anrechenbaren Stellenbesetzungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 HG 2009/2010 reduziert. Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt. Die gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden. Dabei wird die Zuführung von befristeten Stellen/Planstellen nicht anerkannt. Durch die Sperre gemäß § 7 HG 2009/2010 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.
5
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
5.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen. Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
5.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluss des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben sowie Kofinanzierungsmittel und nicht zweckgebundene Mehreinnahmen können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Bei Nichtinanspruchnahme einer zusätzlich gewährten Ausgabenermächtigung ab 1 Million EUR, die durch Deckung im Gesamthaushalt oder durch Einnahmen vom Bund beziehungsweise EU finanziert wird, ist das Staatsministerium der Finanzen frühzeitig darüber zu informieren.
5.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen und grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen.
6
Anmeldung des Kassenbedarfs
6.1
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden sowie die Staatsbetriebe, die Zahlungen über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, teilen dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) bei bekannt werden der Fälligkeit die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Millionen EUR mit. Alternativ kann die Meldung per E-Mail (liquiditaetsmeldungen@smf.sachsen.de), telefonisch, per Fax 03 51/5 64-40 39 oder durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen erfolgen.
6.2
Innerhalb eines Haushaltsjahres regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ab je 5 Millionen EUR sind bei bekannt werden der Fälligkeit anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag lediglich annäherungsweise feststeht.
6.3
Die Meldepflicht nach Nummer 6.1 und 6.2 gilt auch für Dritte, die Zahlungen über eine Kasse des Freistaates durchführen.
7
Prognose des Haushaltsabschlusses

Die Ressorts ermitteln in einer ersten Prognose zum Stichtag 30. Juni , in einer zweiten Prognose zum Stichtag 31. August , in einer dritten Prognose zum Stichtag 30. September und in einer vierten Prognose zum Stichtag 31. Oktober ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (ohne Aufbauhilfefonds) zum Stand 31. Dezember 2009 getrennt nach Hauptgruppen (HGr.) sowie untergliedert nach Gr. 422, 428 beziehungsweise OGr. 81-82 und 83-89 mit Muster nach Anlage 7a und teilen diese (auch per E-Mail) dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, abweichend von Nummer 2.6.2 VwV zu § 34 SäHO bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats mit. Alle Titel, ausgenommen die der HGr. 4, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Millionen EUR aufweisen, sind in der Anlage 7b nachzuweisen. Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.
Außerdem sind durch Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu den Stichtagen 30. Juni , 31. August , 30. September und 31. Oktober die Werte für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel sowie die Mittelbindungen in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“ Förderzeitraum 2007-2013, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ und Förderung durch den EFRE im Rahmen des Ziel 3 „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ gemäß Anlagen 8a, b und c bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu melden.

8
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2008

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 8a

Anlage 8b

Anlage 8c

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 3, S. 144
    Fsn-Nr.: 520-V09.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010