1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

„ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft“

Vollzitat: „ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft“ vom 22. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 162), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Unternehmergeist und innovativen Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(„ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft“)

Vom 22. Dezember 2008

Teil I
Allgemeiner Teil

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 853, 866) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln.
1.2.
Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1.
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25; Nr. L 239, S. 248; 2007 Nr. L 145 S. 38; Nr. L 164 S. 36; 2008 Nr. L 301 S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 411 S. 6; 2007 Nr. L 27 S. 5),
1.2.2.
Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) sowie
1.2.3.
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, 2007 Nr. L 45 S. 3).
1.3.
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit ist dann gewährleistet, wenn die potentiellen Zuwendungsempfänger keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, in Anspruch nehmen können.
1.4.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig:
 
A.
Förderung von Gründerinitiativen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen („Gründerinitiativen“)
 
B.
Förderung der Gründung junger innovativer Unternehmen aus der Wissenschaft („futureSAX-Seed“)
 
 
I.
Gewährung von Stipendien zugunsten von Gründern innovativer Unternehmen („Seed-Stipendium“)
 
 
II.
Förderung von Innovationsberatungsdiensten zugunsten von Gründern innovativer Unternehmen („Seed-Coaching“)
2.2.
Eine kumulative Inanspruchnahme dieser Förderungen ist möglich.
2.3.
Studien, Konzeptentwicklungen und wissenschaftliche Analysen sind in allen Vorhabensbereichen förderfähig, wenn sie einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:
2.3.1.
Vorbereitung, wissenschaftliche Begleitung oder wissenschaftliche Analysen von aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben,
2.3.2.
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierte Vorhaben oder
2.3.3.
Entwicklung von innovativen Konzepten zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung einer innovativen Lernkultur sowie von innovativen Formen der Arbeitsmarktförderung.
3.
Zuwendungsempfänger, Endbegünstigte
3.1.
Die Zuwendungsempfänger für den jeweiligen Vorhabensbereich bestimmen sich nach den Regelungen des besonderen Teils dieser Richtlinie.
3.2.
Personen, welche einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 57, 58 SGB III beziehungsweise § 29 SGB II haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben das mit dieser Richtlinie beabsichtigte beschäftigungspolitische Ziel, namentlich die Förderung von Unternehmergeist und arbeitsplatzschaffenden Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen, verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Bei der Förderung einer Unternehmensgründung muss das zu gründende Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen nehmen.
4.2.
Alle Vorhaben sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für Existenz sichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung ist den Unterschieden der Geschlechter ausreichend Rechnung zu tragen.
4.3.
Soweit im Rahmen dieser Richtlinie staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag gewährt werden, erfolgt dies im Einklang mit den Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU C 323, 30. Dezember 2006, S. 1) auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission.
Bis zur Erteilung einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgt die Förderung, soweit sie staatliche Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag umfasst, nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379, 28. Dezember 2006, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen. Bei Anwendung der „De-minimis“-Verordnung gilt Folgendes:
4.3.1.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden vorgenannten „De-minimis“-Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportssektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
4.3.2.
Nach der „De-minimis“-Verordnung ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
 
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
 
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, in der jeweils geltenden Fassung 2 .
4.3.3.
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1.
Zuwendungsart, Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung und, in Abhängigkeit des Vorhabensbereichs, in Form von Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Anstelle der Gewährung einer Zuwendung kann in allen Vorhabensbereichen auch die Finanzierung von Aufträgen erfolgen, wenn die in Teil I Nr. 2.3. dieser Richtlinie genannten Vorhaben im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden.
5.2.
Form der Zuwendung
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
5.3.
Bemessungsgrundlage
5.3.1.
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 („Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben und Kosten“). Die „Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben und Kosten“ sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) erhältlich.
5.3.2.
Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1.
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
6.2.
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P findet für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
6.3.
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Leistungen mit einem Wert von über 410 EUR, wenn die Zuwendung oder eine Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, regelmäßig mindestens drei Angebote durch den Zuwendungsempfänger eingeholt und für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 der ANBest-P aufbewahrt werden müssen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Beträgt bei einer Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag mehr als 50 000 EUR, gilt im Übrigen Nummer 3 der ANBest-P .
6.4.
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben mindestens bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
6.5.
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
6.6.
Die Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie vorhabensbezogenem Schriftverkehr auf die Förderung durch den ESF und durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann dazu Formvorschriften erlassen.
6.7.
Die mit dieser Richtlinie geförderten Vorhaben müssen sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren und dürfen die langfristig ausgewogene wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung nicht beeinträchtigen.
6.8.
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
6.9.
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
die zuständigen Behörden und Institutionen der europäischen Union, namentlich die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
 
die zuständigen Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
 
das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
 
die Bewilligungsstelle.
7.
Verfahren
 
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die
SAB – Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.sab.sachsen.de
7.1.
Antragsverfahren
7.1.1.
Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
7.1.2.
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.
7.1.3.
Mit der Annahme der Förderung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
7.2.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle prüft die Förderfähigkeit und -würdigkeit der eingereichten Anträge. Das fachlich zuständige Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Einbeziehung geeigneter Fachstellen festlegen.
7.3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle geforderten Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
7.4.
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1.
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle geforderten Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
7.4.2.
Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
7.5.
Zu beachtende Vorschriften
Es gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Teil II
Besonderer Teil

A.
Förderung von Gründerinitiativen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen („Gründerinitiativen“)
I.
Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden Vorhaben zur Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft („Gründerinitiativen“). Die Gründerinitiativen sollen insgesamt dazu beitragen, dass an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen eine Kultur der Selbstständigkeit, der Eigeninitiative und des unternehmerischen Denkens etabliert beziehungsweise weiterentwickelt werden kann. Dazu gehören der Austausch und die Verzahnung sowohl mit den gegebenenfalls bestehenden Initiativen und Angeboten an der jeweiligen Hochschule und Forschungseinrichtung als auch die Zusammenarbeit mit weiteren gründungsunterstützenden Einrichtungen im Bereich der Wirtschaftsförderung sowie mit Unternehmen.
2.
Gefördert werden Gründerinitiativen von Hochschulen sowie von Forschungseinrichtungen, deren Aktivitäten den folgenden Themenbereichen zugeordnet werden können:
 
a)
Generierung und Umsetzung von Ideen für Unternehmensgründungen aus Hochschul- und/oder Forschungseinrichtungen, insbesondere durch
 
 
Umsetzung und Weiterentwicklung von Ideenwettbewerben und Businessplankollegs;
 
 
Ideenwerkstätten, insbesondere auch unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen.
 
b)
Begleitende Beratung und Unterstützung von Gründungsvorhaben aus Hochschul- und/oder Forschungseinrichtungen, insbesondere durch:
 
 
Aufbau spezifischer Beratungsangebote unter Einbeziehung markt- und technologiefeldbezogener Expertise (zum Beispiel Technologiegründerzentren und -agenturen, Patentinformationszentren, Patentverwertungsagenturen, Business Angels);
 
 
Nutzbarmachung eines Technologie-Scoutings, um die große Anzahl von technischen Neuerungen aus der Forschung einer wirtschaftlichen Verwertung durch Unternehmensgründer näher zu bringen (zum Beispiel durch das Aufspüren von innovativen, wirtschaftlich verwertbaren Ideen und Begleitung bei der richtigen Verwertungsart).
 
c)
Entwicklung und Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen für unternehmerische Selbstständigkeit, insbesondere durch:
 
 
Aus- und Weiterbildungsangebote für Studierende, Absolventen und wissenschaftliche Mitarbeiter, insbesondere der wirtschafts-, natur- und ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen;
 
 
Interdisziplinäre Gründerkollegs, die einen Beitrag zur Teambildung und/oder -ergänzung von marktfähigen Gründerteams liefern.
 
d)
Sensibilisierung und Motivierung potentieller Gründer, insbesondere durch:
 
 
Veranstaltungen mit erfolgreichen unternehmerischen Persönlichkeiten;
 
 
Erfahrungsaustausch mit Gründern;
 
 
Aktivierung der Alumni-Netzwerke zur Motivation und Begleitung potentieller Gründer;
 
 
Prüfung und Herausbildung des Persönlichkeitsprofils als Unternehmensgründer.
3.
Die Gründerinitiativen sollen neben den wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen besonders folgende Zielgruppen und Partner ansprechen:
 
natur- und ingenieurwissenschaftliche Fachbereiche sowie andere Fachbereiche außerhalb der Wirtschaftswissenschaften (fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Vorhaben);
 
Partner aus der Wirtschaft wie zum Beispiel Existenzgründer und Unternehmer, Akteure aus gründungs-, verwertungs-, und anderen unternehmensrelevanten Dienstleistungsbereichen (Praxis/Wirtschaftsbezug).
 
Wünschenswert ist auch eine Zusammenarbeit mit Technologie- und Gründerzentren im Freistaat Sachsen.
4.
Die Gründerinitiativen sollen Vorbildfunktion für andere Einrichtungen und Initiativen etwa durch die praktische Umsetzung neuer Erkenntnisse der Gründungsforschung aufweisen oder geeignet sein, erfolgreich erprobte Ansätze aus den bisherigen Gründerinitiativen oder ähnlichen Initiativen zu übertragen.
II.
Zuwendungsempfänger
1.
Zuwendungsempfänger sind Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, besonders Einrichtungen der Max-Planck- und Fraunhofer-Gesellschaft, der Leibniz- und der Hermann-von-Helmholtz-Gemeinschaft,
 
soweit sie für die im Rahmen dieser Richtlinie finanzierten Vorhaben nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Ziffer 3.1.1. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323, 30. Dezember 2006, S. 1) ausüben,
 
soweit diese Vorhaben nicht zu den Pflichtaufgaben der Antragsteller gehören und
 
sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zur Verfügung stehen.
 
Die zugewiesenen Fördermittel sind zur Gewährleistung der Additionalität (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird. Die Antragsberechtigten können für Teilleistungen Unteraufträge vergeben.
2.
Zielgruppe der Gründerinitiativen sind in erster Linie Studierende, Absolventen (bis zu 5 Jahre nach Abschluss des Studiums) und das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen als potenzielle Gründer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen. Die Unterstützungsleistungen der Gründerinitiativen für die Teilnehmer insbesondere in den Aktivitätenfeldern A. I. 2. b-d) ist begrenzt bis zum Zeitpunkt der Vorlage eines Businessplans durch den/die Gründungswilligen.
III.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Vorhaben sind modular aufzubauen. Sie müssen Angebote in den Bereichen Motivation/Sensibilisierung, Qualifikation und Betreuung von Gründungsinteressierten umfassen. Darüber hinaus können sie ein eigenständiges Modul enthalten, das einen Schwerpunkt auf spezielle gründungsrelevante Fragestellungen legt und neue Lösungsansätze erprobt. Die jeweiligen Vorhaben sollen die Einrichtung eines Beirats mit Vertretern der regionalen Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie gründungsfördernden Einrichtungen vorsehen. Der Beirat soll die Vorhaben bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer Handlungskonzepte begleiten und beraten. Die Arbeit des jeweiligen Beirats und die Koordination der Beiratssitzungen sind Bestandteil des Vorhabenstyps und diesbezügliche Aufwendungen damit förderfähige Ausgaben. Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit jedoch ehrenamtlich aus und haben daher keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
2.
Der Umfang der einzelnen Module muss in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Aufbau und Umfang des Vorhabens sowie der Bedarf sind im Antrag zu begründen.
3.
Im Rahmen der Vorhaben soll ein praxisorientierter Erfahrungsaustausch mit unternehmerisch tätigen Personen erfolgen und der Auf- und Ausbau von Kontakten mit anderen Institutionen der Gründungsunterstützung wie beispielsweise kommunalen Existenzgründungsbüros und Kammern stattfinden. Darüber hinaus sollen weitere Netzwerke der Gründungsunterstützung eingebunden werden, um den Gründungsinteressierten ein konzentriertes und kompetentes Informationsangebot unterbreiten zu können.
4.
Die Aktivitäten sollen in übergreifende Initiativen eingebunden sein und die jeweils relevanten Akteure mit einbeziehen. Es wird hoher Wert auf eine sinnvolle Verzahnung und Vernetzung der Aktivitäten mit denen anderer Einrichtungen gelegt.
5.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist neben einer Förderung durch andere Programme mit vergleichbarer inhaltlicher Zielsetzung und denselben vorhabensbezogenen förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen.
6.
Die geplanten Maßnahmen müssen begründet und die Vorhabensorganisation klar von gegebenenfalls bereits bestehenden anderen gründungsbezogenen Aktivitäten und der jeweiligen Hochschule (zum Beispiel Angebote von Gründungslehrstühlen) abgegrenzt werden. Es können nur Veranstaltungen gefördert werden, die zusätzlich zum vorhandenen Lehrangebot der Hochschulen durchgeführt werden.
7.
Die Förderung umfasst sowohl Gruppen- wie Einzelbetreuungsmaßnahmen und Unterstützungsleistungen der Gründerinitiativen bis zur Vorlage eines Businessplans durch den/die Gründungswilligen.
8.
Die Zuwendungsempfänger sind in angemessenen Zeitabständen zur Vorlage von Berichten verpflichtet. Die Berichte müssen die von der Bewilligungsstelle geforderten Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Es wird ein Eigenanteil der sich an den Gründungsinitiativen beteiligenden Einrichtungen in Höhe von grundsätzlich 10 Prozent gefordert. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Absenkung auf einen Eigenanteil in Höhe von 5 Prozent möglich.
2.
Für die förderfähigen Ausgaben gilt Teil I Nummer 5.3. dieser Richtlinie.
Die Personalausgaben richten sich nach der Größe der jeweiligen Einrichtung und dem Umfang des Vorhabens. Bei Verbundvorhaben mehrerer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen können die Personalausgaben je nach Bedarf auf die jeweiligen Partner unterschiedlich verteilt werden. Förderfähig sind die Personalausgaben in Höhe der geltenden Tarifverträge für diejenigen Personen, die die Gründerinitiative durchführen einschließlich Vorhabensmanagement. Das Personalkonzept und die Angemessenheit der vorgesehenen Personalausgaben sind im Antrag näher darzulegen und ausführlich zu begründen.
Die förderfähigen vorhabensbezogenen Ausgaben umfassen auch die im Zusammenhang mit der Arbeit des Beirats anfallenden Reisekosten der Beiratsmitglieder. Die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 für die Förderfähigkeit von Reise- und Dienstreiseausgaben für eigenes Personal in den „Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben und Kosten“ gelten entsprechend.
3.
Die Vorhaben können eine Laufzeit von bis zu drei Jahren haben.
V.
Verfahren
1.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der SAB. Das zu fördernde Vorhaben der zu fördernden Gründerinitiative darf vor Bewilligung noch nicht begonnen haben (die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns kann nach Antragstellung erteilt werden).
Vorhabensvorschläge sind jeweils zum 15. März eines Jahres einzureichen, letztmals zum 15. März 2013. Bei Antragstellung zum 15. März 2012 beziehungsweise zum 15. März 2013 ist das Vorhaben auf einen Bewilligungszeitraum bis maximal 31. Mai 2015 zu begrenzen. Vor Antragstellung wird gebeten, sich in dem genannten Internet-Portal über die Fördermodalitäten im Einzelnen (zum Beispiel einzureichende Unterlagen, Projektfinanzierung, Anforderungen an ESF-Projektträger und Vorhabensvorschläge) zu informieren. Der Antrag muss das Vorliegen der unter Nummer V.2. genannten Auswahlkriterien darlegen.
Antragsteller, die öffentlich grundfinanzierte Hochschulen oder Einrichtungen sind, haben mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervor geht, dass die beantragten Fördermittel nur für Vorhaben genutzt werden, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinaus gehen. Die Fördermittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen.
Bei Antragstellung durch eine Forschungseinrichtung hat der Antragsteller anzugeben, ob er sowohl nicht-wirtschaftliche wie wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Bejahendenfalls muss er mit der Antragstellung eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass die Forschungseinrichtung all ihre wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten in Bezug auf Kosten und Finanzierung trennt und bestätigen, dass damit eine Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeitsbereiche der Forschungseinrichtung ausgeschlossen ist.
2.
Bewilligungsverfahren
Aus den bis zum Stichtag eingereichten förderfähigen und förderwürdigen Vorhabensvorschlägen werden maximal fünf Vorhabensvorschläge ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sind:
 
Nachhaltigkeit des Vorhabens (Verankerung der Gründerinitiativen an der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung; Einbindung in die Transferstrategie; Erhöhung der jeweiligen Gründerquote);
 
Grad der Vernetzung mit anderen Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen (bei Verbundvorhaben);
 
Grad der Vernetzung mit Technologietransfer- und Patentverwertungseinrichtungen, mit anderen Gründerunterstützern und mit dem sächsischen Businessplanwettbewerb futureSAX;
 
Art und Weise der Informationsbereitstellung, der Veranstaltungen und der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten;
 
Art und Weise der Beratung, Beratungskonzept;
 
Ausmaß der Praxisorientierung der Veranstaltungen;
 
Ausrichtung der Maßnahmen auf die jeweilige Zielgruppe;
 
Art und Weise der Qualitätssicherung;
 
Kommunikationskonzept zur Steigerung des Bekanntheitsgrads der Initiative in der Öffentlichkeit;
 
Verzahnung mit anderen Fördermaßnahmen zugunsten innovativer Unternehmensgründungen im Freistaat (einschließlich Risikokapital für junge Technologieunternehmen).
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
B.
Förderung der Gründung junger innovativer Unternehmens aus der Wissenschaft („futureSAX Seed“)
I.
Gewährung von Stipendien zugunsten von Gründern innovativer Unternehmen („Seed-Stipendium“)
1.
Gegenstand der Förderung
1.1.
Ziel dieses Programms ist es, die Gründung junger innovativer Unternehmen durch Gewährung von Stipendien („Seed-Stipendien“) zugunsten der Gründer zu unterstützen.
1.2.
Die Förderung soll Gründern einen Anreiz geben, eine Unternehmensgründung in zukunftsträchtigen Technologiebereichen im Freistaat Sachsen vorzunehmen.
1.3.
Das Gründungsvorhaben muss als Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand haben:
 
Technische Produkt- oder Prozessinnovation, die im eigenen Unternehmen (einschließlich Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) umgesetzt werden soll;
 
Neuartige innovative Dienstleistungen, die einen hohen Kundennutzen und deutliche Alleinstellungsmerkmale am Markt erwarten lassen.
1.4.
Die angestrebte Gründungsidee muss nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen. Die Gründer sollen als Know-how-Träger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1.
Zuwendungsempfänger sind Einzelpersonen, die ein innovatives Unternehmen gründen oder ausgründen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2.1.1.
Die förderfähigen Einzelpersonen müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung Mitglieder eines Gründerteams von mindestens 2 Personen sein.
2.1.2.
Zu den förderfähigen Einzelpersonen gehören Hochschulabsolventen, wissenschaftliches Personal der Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder ehemaliges wissenschaftliches Personal, deren Hochschulabschluss beziehungsweise letztes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an einer Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Studierende können sich an Gründungsvorhaben beteiligen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung aber mindestens die Hälfte der Regelstudiendauer absolviert haben. Mitglieder von solchen Gründerteams, die zum Vorhabensbeginn mehrheitlich Studierende sind, werden nur in Ausnahmefällen gefördert. Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.1.3.
Im Rahmen von Gründerteams können maximal drei Einzelpersonen gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Geförderten über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen, oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen.
2.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Gründungsvorhaben, die einer Berufsausübung in freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dienen, wie insbesondere derjenigen von Ärzten, Designern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten, Apothekern, Bau- und Planungsingenieuren, Künstlern oder Unternehmensberatern.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Ziel des Gründungsvorhabens muss die Gründung eines innovativen Unternehmens mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein. Als innovativ gilt ein Unternehmen, dessen Kern ein Forschungsvorhaben bildet und dessen FuE-Aufwendungen laut Businessplan mindestens 15 Prozent seiner gesamten Betriebsausgaben ausmachen. Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründet sein.
3.2.
Bei dem zu gründenden innovativen Unternehmen muss es sich um ein kleines Unternehmen handeln. Ein Unternehmen gilt als kleines Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gilt die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (ABl. EG L 124, 20. Mai 2003, S. 42).
3.3.
Mindestens einer der Unternehmensgründer muss über kaufmännische Kenntnisse verfügen.
3.4.
Bei Antragstellung ist ein beurteilungsfähiger, tragfähiger und mit Meilensteinen versehener Businessplan vorzulegen, der die erfolgreiche Durchführung des Gründungsvorhabens und dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit erwarten lässt. Der Businessplan soll vorzugsweise im Rahmen einer Gewährung eines EXIST-Gründerstipendiums 3 und/oder im Zusammenhang mit dem Businessplanwettbewerb futureSAX entwickelt worden sein. Er muss eine Beschreibung des innovativen Produkts oder des Verfahrens der ihnen zugrunde liegenden Erfindung, Software oder des Know-hows beinhalten. Die Beschreibung muss auch umfassen:
 
den Stand der Vorarbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und das Endprodukt (zum Beispiel Vorliegen eines Prototyps);
 
Aussagen über das Kosten/Zeit-Verhältnis der Entwicklung;
 
eine Unternehmensplanung mit Finanzierungskonzept während der Förderzeit und nach deren Ende. Hierzu gehört auch die Darstellung des Kapitalbedarfs und der Kapitalbeschaffung;
 
Vorstellungen über den Marktzugang, die Marktfähigkeit und -reife des Produkts oder Know-hows und die Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestehende Konkurrenzsituationen.
3.5.
Die weiteren vom Unternehmensgründer nachzuweisenden Zuwendungsvoraussetzungen sind insbesondere:
 
a)
Verfolgung einer innovativen Idee aus dem Produktions- und/oder Dienstleistungsbereich mit deutlich erkennbarem Marktvolumen.
 
b)
Vorlage eines ausführlichen Lebenslaufs des Antragstellers, aus dem seine persönliche Qualifikation in Bezug auf den Inhalt seines geplanten Vorhabens hervorgeht sowie Nachweis eines abgeschlossenen Grundstudiums (zum Beispiel Vordiplom), eines abgeschlossenen Hochschulstudiums beziehungsweise einer abgeschlossenen Promotion (zum Zeitpunkt des Förderbeginns).
 
c)
Benennung eines oder mehrerer fachlich einschlägiger Hochschullehrer (beziehungsweise an Forschungseinrichtungen gegebenenfalls alternativ eines Forschungsgruppenleiters) als Mentor und Vorlage eines Unterstützungsschreibens des Mentors.
 
d)
Bei Nutzung von Einrichtungen der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung Vorlage einer Nutzungsvereinbarung, aus der sich ergibt:
 
 
Klärung der Patentfragen (Arbeitnehmer- oder freie Erfindung; Verwertungs- beziehungsweise Nutzungsrechte),
 
 
Klärung von Leistung und Gegenleistung bei Inanspruchnahme von Räumlichkeiten beziehungsweise technischer Infrastruktur der Hochschule/Forschungseinrichtung sowie Klärung von Veröffentlichungsrechten.
 
 
Sofern für die Nutzung staatlich finanzierter Einrichtungen Kosten anfallen, können diese nicht als vorhabensbezogene Ausgaben anerkannt werden.
3.6.
Die Förderung kann nur einmalig für ein Gründungsvorhaben in Anspruch genommen werden. Die Förderung eines Unternehmensgründers für verschiedene Gründungsvorhaben ist ausgeschlossen.
3.7.
Eine zeitgleiche Kombination mit einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG), einem anderen Stipendium, einem Beschäftigungsverhältnis, einem Förderprogramm oder einer Fördermaßnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Unternehmensgründers ist ausgeschlossen.
3.8.
Entgeltliche Tätigkeiten im Umfang von mehr als fünf Stunden pro Woche sind ausgeschlossen.
3.9.
Die Gründung des innovativen Unternehmens mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen soll innerhalb von 6 Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheides erfolgen.
3.10.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379, 28. Dezember 2006, S. 5).
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1.
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
4.2.
Gefördert werden Personalausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Unternehmensgründer pro Gründerteam. Die Höhe des personengebundenen Stipendiums orientiert sich an der Graduierung des Gründers:
 
Studierende, die mindestens die Hälfte der Regelstudiendauer absolviert haben: 800 EUR pro Monat
 
Absolventinnen/Absolventen mit Hochschulabschluss: 2 000 EUR pro Monat.
 
Promovierte Gründer: 2 500 EUR pro Monat.
 
Für Kinder, für die ein Gründer Unterhalt leistet, werden 100 EUR pro Kind pro Monat als Kinderzuschlag gewährt.
4.3.
Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal ein Jahr.
5.
Verfahren
 
Ergänzend zu den Regelungen in Teil I.7. dieser Richtlinie gelten folgende Verfahrensbestimmungen:
5.1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Der Antrag ist vor Gründung des innovativen Unternehmens zu stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unternehmensgründung ist die Gewerbeanzeige beziehungsweise Meldung beim Finanzamt.
5.2.
Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat einen Zwischennachweis für die ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraums einzureichen. Der Zwischenbericht muss Aussagen über den Stand der Arbeiten und über die weiteren Perspektiven, insbesondere über die Vorbereitung der Unternehmensgründung enthalten. Der Verwendungsnachweis besteht aus:
 
a)
einem Sachbericht, der insbesondere eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des gegründeten Unternehmens und seiner Perspektive enthält.
 
b)
einer Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mittels Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug.
II.
Förderung von Innovationsberatungsdiensten
zugunsten von Gründern innovativer Unternehmen („Seed-Coaching“)
1.
Gegenstand der Förderung
1.1.
Ziel dieses Programms ist es, Gründungen junger innovativer Unternehmen durch Finanzierung von Coaching-/Betreuungsmaßnahmen (“Seed-Coaching„) mittels Förderung von Innovationsberatungsdiensten zu unterstützen.
1.2.
Die Förderung der Innovationsberatungsdienste soll Unternehmensgründungen in zukunftsträchtigen Technologiebereichen unterstützen, um eine innovative Idee im Rahmen eines Gründungsvorhabens zur Marktreife zu entwickeln.
1.3.
Die Unternehmensgründung muss als Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand haben:
 
Technische Produkt- oder Prozessinnovation, die im eigenen Unternehmen (einschließlich Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) umgesetzt werden soll;
 
Neuartige innovative Dienstleistungen, die einen hohen Kundennutzen und deutliche Alleinstellungsmerkmale am Markt erwarten lassen.
1.4.
Die angestrebte Gründungsidee muss nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen. Die Gründer/Gründerinnen sollen als Know-how-Träger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1.
Zuwendungsempfänger sind Einzelpersonen, die ein junges innovatives Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen gründen oder bereits gegründet haben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2.1.1.
Zu den förderfähigen Einzelpersonen gehören Hochschulabsolventen, wissenschaftliches Personal der Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie ehemaliges wissenschaftliches Personal, sofern deren Hochschulabschluss beziehungsweise letztes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an einer Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Studierende können sich an Gründungsvorhaben beteiligen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung aber mindestens die Hälfte der Regelstudiendauer absolviert haben. Der Antragsteller muss Teil eines Gründerteams sein, dessen Mitglieder zum Vorhabensbeginn mehrheitlich nicht Studierende sind (Ausnahmeförderung in Einzelfällen möglich). Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.1.2.
Antragsteller können ausschließlich Mitglieder eines Gründerteams eines innovativen Unternehmens sein. Das Unternehmen beziehungsweise das Gründungsvorhaben darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unternehmensgründung ist die Gewerbeanmeldung beziehungsweise der Handelsregisterauszug.
2.1.3.
Im Rahmen von Gründerteams können maximal drei Einzelpersonen gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Geförderten über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen, oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen.
2.3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Gründungsvorhaben, die einer Berufsausübung in freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dienen, wie insbesondere derjenigen von Ärzten, Designern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten, Apothekern, Bau- und Planungsingenieuren, Künstlern oder Unternehmensberatern.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Förderfähig sind nur innovative Unternehmen beziehungsweise Gründungsvorhaben. Als innovativ gilt ein Unternehmen, dessen Kern ein Forschungsvorhaben bildet und dessen FuE-Aufwendungen laut Businessplan mindestens 15 Prozent seiner gesamten Betriebsausgaben ausmachen.
3.2.
Bei dem Gründungsvorhaben muss es sich um ein kleines Unternehmen handeln. Ein Unternehmen gilt als kleines Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gilt die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214, 9. August 2008, S. 3).
3.3.
Mindestens einer der Unternehmensgründer muss über kaufmännische Kenntnisse verfügen.
3.4.
Bei Antragstellung ist ein beurteilungsreifer tragfähiger und mit Meilensteinen versehener Businessplan vorzulegen, der auf die erfolgreiche Durchführung des Gründungsvorhabens und dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit erwarten lässt. Der Businessplan soll vorzugsweise im Rahmen einer Gewährung eines EXIST-Gründerstipendiums 4 und/oder im Zusammenhang mit dem Businessplanwettbewerb futureSAX entwickelt worden sein. Er muss eine Beschreibung des innovativen Produkts oder des Verfahrens der ihnen zugrunde liegenden Erfindung, Software oder des Know-hows beinhalten. Die Beschreibung muss auch umfassen:
 
den Stand der Vorarbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und das Endprodukt (zum Beispiel Vorliegen eines Prototyps);
 
Aussagen über das Ausgaben/Zeit-Verhältnis der Entwicklung;
 
eine Unternehmensplanung mit Finanzierungskonzept während der Förderzeit und nach deren Ende. Hierzu gehört auch die Darstellung des Kapitalbedarfs und der Kapitalbeschaffung;
 
Vorstellungen über den Marktzugang, die Marktfähigkeit und -reife des Produkts oder Know-hows und die Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestehende Konkurrenzsituationen.
3.5.
Die weiteren vom Zuwendungsempfänger nachzuweisenden Zuwendungsvoraussetzungen sind insbesondere:
 
a)
Verfolgung einer innovativen Idee aus dem Produktions- und/oder Dienstleistungsbereich mit deutlich erkennbarem Marktvolumen.
 
b)
Der Begünstigte muss die Förderung dazu verwenden, um die Beratungsleistungen zu Marktpreisen zu erwerben.
 
c)
Ein Empfehlungsschreiben des Businessplanwettbewerbs futureSAX, einer Gründerinitiative, eines Technologie- oder Gründerzentrums oder weiterer Institutionen der Gründungsunterstützung ist von Vorteil.
3.6.
Die Zuwendung darf in einem Zeitraum von drei Jahren zusammen mit weiteren Zuwendungen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Nummer 5.6. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Unternehmen überschreiten.
3.7.
Die Förderung erfolgt im Einklang mit Nummer 5.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.
3.8.
In Bezug auf Teil I, Nr. 6.3 der Richtlinie wie auf Nummer 3 der ANBest-P sind die unter B. II. 4 genannten Besonderheiten des Programms zu berücksichtigen. Sofern keine zwei geeigneten Coaches zur Verfügung stehen, finden die genannten Vorschriften keine Anwendung.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1.
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung
4.2.
Die Coaching-/Betreuungsmaßnahmen erfolgen durch anerkannte Experten, die unter www.sab.sachsen.de gelistet sind.
4.3.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage eines zuvor erstellten Coaching/Betreuungs-Fahrplans. Der Coaching/Betreuungs-Fahrplan ist vom Antragsteller gemeinsam mit einem Experten (gemäß Teil II. B. II. 4.2.) zu erstellen. Die anfallenden Ausgaben für die Erstellung des Coaching/Betreuungs-Fahrplans sind nicht förderfähig.
4.4.
Experte und Gründer übermitteln der Bewilligungsstelle bei Antragstellung den Coaching-/Betreuungs-Fahrplan, der die Grundlage der Förderung bildet. Die Bewilligungsstelle erhält darüber hinaus während der Coaching-/Betreuungsphase eine Kopie der Leistungsnachweise und nach Abschluss der Coaching-/Betreuungsmaßnahme eine Einschätzung des Gründers zur Qualität der erbrachten Leistungen.
4.5.
Förderfähig sind nach Maßgabe des zu erstellenden Coaching/Betreuungs-Fahrplans folgende Innovationsberatungsdienste:
 
1.
Themenbereich: Technik/Technologie
 
 
technische Unterstützung;
 
 
Technologietransferdienste.
 
2.
Themenbereich: IPR/technische Normen
 
 
Schutz des geistigen Eigentums und Handel mit entsprechenden Rechten und Lizenzvereinbarungen (zum Beispiel Entwicklung einer IP-Strategie; Ausarbeitung der Markenklassen für Markenschutz; Ausarbeitung von speziell auf die Unternehmensgründung zugeschnittenen Lizenz-Kaufverträge et cetera);
 
 
Beratung bei der Nutzung von Normen.
 
3.
Themenbereich: Betriebsführung
 
 
Betriebsführungsberatung.
4.6.
Für das Coaching nach Maßgabe des Coaching/Betreuungs-Fahrplans kann ein Zuschuss von bis zu 600 EUR je Tagwerk zu den dem Antragsteller vom Experten in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt werden, maximal jedoch 75 Prozent des vereinbarten Tageshonorars. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt damit 800 EUR netto. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Es sind bis zu maximal 40 Tage förderfähig.
4.7.
Die Beratungs-/Coachingleistung umfasst die gesamte Beratungs-/Coachingtätigkeit sowie die Auswertung und die Erstellung des Abschlussberichtes. Die Höchstfördersumme beträgt 24 000 EUR in einem Zeitraum von maximal zwölf Monaten. Fallen höhere Ausgaben an, sind diese in vollem Umfang vom Antragsteller zu übernehmen.
5.
Verfahren
 
Ergänzend zu den Regelungen in Teil I.7. dieser Richtlinie gelten folgende Verfahrensbestimmungen:
5.1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn erfolgen. Vorhabensbeginn ist der Abschluss eines Beratervertrages. Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Der Antragsteller entscheidet selbst auf der Grundlage der unter www.sab.sachsen.de abrufbaren Expertenliste, mit welchem Experten er einen Beratervertrag abschließt. Der Unternehmensgründer beziehungsweise das junge innovative Unternehmen erstellt mit dem Experten und – soweit vorhanden – mit dem Mentor vor Antragstellung einen Coaching/Betreuungs-Fahrplan, der Grundlage der Antragstellung und der Bewilligungsstelle vorzulegen ist. Der Coaching/Betreuungs-Fahrplan soll den Betreuungsbedarf des Unternehmensgründers beziehungsweise des jungen innovativen Unternehmens erfassen und die erforderlichen Leistungen des Experten zeitabhängig strukturiert sowie die weiteren geplanten Qualifizierungsmaßnahmen benennen. Der Coaching/Betreuungs-Fahrplan soll Meilensteine definieren, zu denen der Experte seine Leistung gegenüber dem Gründerteam beziehungsweise dem jungen innovativen Unternehmen nachweist. Um die Beratungsförderung in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Zuwendungsbescheides durch die SAB einen beidseitig unterschriebenen Beratervertrag vorlegen. Der Vertrag regelt unter anderem den Inhalt der Beratungs- beziehungsweise Coachingleistung, die Anzahl der Tagewerke und die Höhe des Honorars.
5.2.
Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Mittel an den Zuwendungsempfänger erfolgt quartalsweise in Teilbeträgen nach Vorlage und Nachweis der Bezahlung der (Teil-) Rechnungen durch den Zuwendungsempfänger.
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent wird erst nach Vorlage des Abschlussberichts des Experten (gemäß Teil II. B. II. 4.2.) durch den Zuwendungsempfänger ausgezahlt.

Teil III
Ergänzende Vorschriften,
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Erlass präzisierender Vorschriften
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Anlage zu dieser Richtlinie präzisierende Regelungen für die Vorhabensbereiche nach Teil I. Nr. 2 erlassen.
2.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt hinsichtlich ihres Teils II.A.I. mit Inkrafttreten eines novellierten SächsHG, welches die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen ermöglicht, und im Übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

2
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU C 244/2 vom 1. Oktober 2004).
3
Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung von Unternehmensgründungen (EXIST-Gründerstipendium) im Rahmen des Programms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“
4
Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung von Unternehmensgründungen (EXIST-Gründerstipendium) im Rahmen des Programms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 3, S. 162
    Fsn-Nr.: 559-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 11. September 2014