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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung vom 29. Januar 2009 (SächsABl. S. 417)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung

Vom 29. Januar 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben für mehr Arbeit, mehr Selbstständigkeit und mehr Beschäftigungsfähigkeit (ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung ) vom 26. August 2008 (SächsABl. S. 1185), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1. wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abschnitt I. Nr. 2 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
 
 
„d)
die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EU Nr. L 214, S. 3) – allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Abschnitt III. Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
c)
Abschnitt III. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
nach dem Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), in der jeweils geltenden Fassung,“.
2.
Teil 2. Abschnitt B. Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
Nach dem Wort „Unterlagen“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.
3.
Teil 2. Abschnitt C. wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Satz 4 und Satz 5 werden wie folgt gefasst:
 
 
„Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Zielgruppe der Förderung sind Personen, die arbeitslos (§ 16 SGB III) sind und gemäß Artikel 2 Nr. 18 und 20 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung folgenden Personengruppen zugeordnet werden können:
 
 
a)
Personen, die in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind oder
 
 
b)
Personen, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3) oder
 
 
c)
Personen, die älter als 50 Jahre sind oder
 
 
d)
Personen, die als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind oder
 
 
e)
Angehörige einer ethnischen Minderheit, die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben oder
 
 
f)
Personen, die nach nationalem Rechts als Menschen mit Behinderungen gelten.“
 
b)
Nach Nummer 2 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
 
 
„Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Weiterhin sind Beihilfen ausgeschlossen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.“
 
c)
Nummer 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.“
 
d)
In Nummer 5 Satz 2 wird nach den Wörtern „Dem Antrag sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
 
e)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
 
 
„8.
Einzelbeihilfen aufgrund dieser Richtlinie
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben dieser Verordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“
4.
Teil 2. Abschnitt D. wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Vorhaben umfassen 12 Monate dauernde sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in KMU oder in der Regel 12 Monate dauernde Beschäftigungsverhältnisse in Einrichtungen im gemeinwohlorientierten Bereich, mit Qualifizierung und sozialpädagogischer Betreuung.“
 
b)
Nummer 3 Buchst. a Abs. 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4 und 5 der Nummer 3 Buchst. a werden die Absätze 3 und 4.
 
c)
Nummer 3 Buchst. b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird eine sozialpädagogisch begleitete berufs- und personenbezogene Qualifizierungsphase beim Träger vorgeschaltet.“
 
d)
Nummer 3 Buchst. c Abs. 6 wird gestrichen.
 
e)
In Nummer 5 Buchst. a wird das Wort „Förderung“ durch das Wort „Mitfinanzierung“ ersetzt.
5.
Teil 2. Abschnitt E. Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
Nach den Wörtern „Dem Antrag sind“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2009

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 9, S. 417
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2009

    Fassung gültig bis: 10. September 2009