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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz vom 11. März 2009 (SächsABl. S. 618)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz

Vom 11. März 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes (Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz – RL BuG/2007 ) vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297), geändert durch Teil A Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes sowie zur Vermeidung von Flächenneuinanspruchnahme
(Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz –
RL BuG/2007)“.
2.
Nummer 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen
 
der Sicherung und Stilllegung von Deponien und der Sanierung des Bodens und des Grundwassers mit dem Ziel der Verbesserung der Umweltqualität und einer nachhaltigen Gefahrenabwehr
 
im Rahmen des Zieles „Vermeidung von Flächenneuinanspruchnahme“ zur Sanierung von verschmutzten Flächen auch unterhalb der Gefahrenschwelle und zur Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens unter Berücksichtigung der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung.“
3.
Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:
 
„1.4
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, können diese auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt werden.“
4.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
 
2.1
im Rahmen der Deponiesanierung sowie des Boden- und Grundwasserschutzes:
 
2.1.1
Investive Maßnahmen zur Stilllegung von Deponien, zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und zur Sanierung von Grundwasserschäden
 
2.1.2
Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere:
 
 
a)
die Erstellung von Bodenbelastungskarten auf Kreisebene, insbesondere für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten (zum Beispiel gemäß Karte 8 des Landesentwicklungsplans 2003 oder Sächsischer Bodenatlas, Landesamt für Umwelt und Geologie [LfUG] 1999),
 
 
b)
Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen und
 
 
c)
die Untersuchungen von Grundwasserverunreinigungen.
 
2.2
im Rahmen der Sanierung von verschmutzten Flächen und der Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens:
Investive Maßnahmen zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Wiedernutzbarkeit der Flächen führen.“
5.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
 
3.1
im Rahmen der Deponiesanierung sowie des Boden- und Grundwasserschutzes:
 
3.1.1
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise,
 
3.1.2
kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung (KMU),
 
3.1.3
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht gewerblich tätig sind und die Maßnahmen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen durchführen, an denen der Freistaat Sachsen ein besonderes Interesse hat,
 
3.2
im Rahmen der Sanierung von verschmutzten Flächen und der Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens:
juristische und natürliche Personen des privaten Rechts.“
6.
In Nummer 4 werden nach der Zwischenüberschrift „Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen“ die Nummern 4.8 und 4.9 wie folgt gefasst:
 
„4.8
Im Rahmen der Deponiesanierung sowie des Boden- und Grundwasserschutzes:
 
4.8.1
Zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie insbesondere zu Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen muss eine Bestätigung der unteren Abfall und Bodenschutzbehörde vorliegen, dass die Maßnahme nach BBodSchG erforderlich ist. Im Falle einer Altlast oder altlastenverdächtigen Fläche muss diese im sächsischen Altlastenkataster als solche registriert sein.
 
4.8.2
Die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastenverdächtigen Flächen ist ausgeschlossen,
 
 
a)
wenn sie auf solchen Flächen durchgeführt werden sollen, die aus dem Sondervermögen „GUS-Liegenschaften Sachsen“ erworben wurden, es sei denn
 
 
 
aa)
die Altlastenbehandlung ist vertraglich dem Käufer übertragen worden und die insoweit eingeräumte Kaufpreisminderung reicht für die Altlastenbehandlung nicht aus oder
 
 
 
bb)
es ist eine Altlast zu behandeln, die im Kaufvertrag nicht berücksichtigt wurde,
 
 
b)
wenn der Eigentümer mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß Umweltrahmengesetz für die betreffende Fläche freigestellt wurde,
 
 
c)
wenn der Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1.2 oder 3.1.3 die schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
 
4.9
Im Rahmen der Sanierung von verschmutzten Flächen und der Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens über Nummer 4.8 hinaus:
 
4.9.1
Für Zuwendungen an Antragsteller im Sinne der Nummer 3.2 auf Grundlage der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen oder der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesregelung Kleinbeihilfen“) ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich, in allen anderen Fällen ist die Zustimmung der Staatsregierung erforderlich.
 
4.9.2
Zur Durchführung der Vorhaben nach Nummer 3.2 sind grundsätzlich diejenigen Personen heranzuziehen, die nach dem Ordnungsrecht aufgrund vorausgegangenen Verhaltens oder aufgrund von Eigentum oder Besitz an einem Grundstück verantwortlich sind. Eine Zuwendung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift, einer Auflage in einem Zulassungsbescheid oder einer vollziehbaren Anordnung eine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens besteht, bevor die Förderung beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen möglich und rechtlich zulässig ist. Den Gegenstand der Förderung bilden Maßnahmen, deren Kosten nicht vollständig auf die Verantwortlichen zu verlagern sind. Juristische und natürliche Personen des privaten Rechts können eine Förderung erhalten, soweit sie freiwillig Sanierungsarbeiten übernehmen wollen, um eine Fläche wieder nutzbar zu machen, wenn sie die Gewähr bieten, dass sie diese Fläche selbst nachhaltig und dauerhaft nutzen wollen. Handelt es sich bei einem Antragsteller nach Nummer 3.2 nicht um ein KMU, muss dieser belegen, dass die den Umweltschutz verbessernde Sanierung schadstoffbelasteter Standorte ohne die Zuwendung nicht erfolgen würde.
 
4.9.3
Bei Zuwendungen an Personen des privaten Rechts darf die Zuwendung keinesfalls über dem Betrag liegen, der sich aus den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstückes ergibt oder die tatsächlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers überschreiten. Der Zuwendungsempfänger hat spätestens im Verwendungsnachweisverfahren ein Gutachten eines unabhängigen Dritten vorzulegen, aus dem sich die Wertveränderung des Grundstückes ergibt. Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid einen früheren Zeitpunkt für die Vorlage des Gutachtens festlegen.
 
4.9.4
Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen:
 
 
a)
mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder mit Fördermitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt sich eine höhere als nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1. April 2008, S. 1) zulässige Beihilfehöchstintensität ergibt,
 
 
b)
mit „De-minimis“-Beihilfen hinsichtlich derselben beihilfefähigen Kosten die nach den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten wird.“
7.
In Nummer 5.2.2 wird die Angabe „3.1“ durch die Angabe „3.1.1“ und die Angabe „3.3“ durch die Angabe „3.1.3“ ersetzt.
8.
Nummer 5.2.5 wird gestrichen.
9.
Nummer 5.2.6 wird Nummer 5.2.5.
10.
In Nummer 5.3.1 Buchst. d wird die Angabe „2.1“ durch die Angabe „2.1.1“ und die Angabe „2.2“ durch die Angabe „2.1.2“ ersetzt.
11.
In Nummer 5.3.2 Buchst. a werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „sowie Herstellung oder Wiederherstellung von Gebäuden und Gartenanlagen“ angefügt.
12.
In Nummer 6.2 wird die Angabe „2.1“ durch die Angabe „2.1.1“ und die Angabe „2.2“ durch die Angabe „2.1.2“ ersetzt.
13.
In Nummer 6.3 wird die Angabe „2.2“ durch die Angabe „2.1.2“ ersetzt.
14.
In Nummer 7.2 Buchst. f wird die Angabe „3.1“ durch die Angabe „3.1.1“ und die Angabe „3.3“ durch die Angabe „3.1.3“ ersetzt.
15.
In Nummer 7.5 wird die Angabe „2.1“ durch die Angabe „2.1.1 und 2.2“ und die Angabe „2.2“ durch die Angabe „2.1.2“ ersetzt.
16.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:
 
 
„7.6
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen
Die Bewilligungsbehörde gewährleistet, dass über die gewährten Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, ausführliche Aufzeichnungen geführt werden, aus denen hervorgeht, dass die beihilfefähigen Kosten, die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen eingehalten wurden. Diese Aufzeichnungen müssen
 
 
 
vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an zehn Jahre aufbewahrt werden, soweit sich aus anderen zu beachtenden Vorschriften nicht eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt,
 
 
 
bei Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde,
 
 
 
der EU-Kommission auf Verlangen übermittelt werden.“
 
b)
Die bisherige Nummer 7.6 wird Nummer 7.7.
17.
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
 
„8.
„De-minimis“-Beihilfe
 
8.1
Nach der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 1 .
 
8.2
Die Gesamtsumme der gewährten „De-minimis“-Beihilfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren darf bei einem Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors100 000 EUR und bei sonstigen Unternehmen 200 000 EUR nicht übersteigen.
 
8.3
Die Förderung als „De-minimis“-Beihilfe erfolgt nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben. Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag nach Nummer 8.2 nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind vom Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.“
18.
Nummer 8 wird Nummer 9 und nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Eine Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 über die Förderung auf Grundlage der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen hinaus darf erst gewährt werden, wenn die Förderung nach Nummer 2.2 von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag genehmigt worden ist.“

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.

Dresden, den 11. März 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

1
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Förderrichtlinie gelten die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 14, S. 618
    Fsn-Nr.: 5562

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2008

    Fassung gültig bis: 4. März 2015