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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung von Förderrichtlinien

Vom 28. Juli 2009

Abschnitt 1
Änderung von Förderrichtlinien

A.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007) vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449), geändert durch Teil A Ziff. VII der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948), wird wie folgt geändert:

1.
Kapitel II Nummer C.4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 bis 6 ersetzt:
„Für Kurzholz (Menge in Raummeter) gilt der Faktor 0,7. Für Waldhackgut (Menge in Schüttraummeter) gilt der Faktor 0,4. Für Waldhackgut (Menge in Tonnen absolut trocken) gilt der Faktor 1,4 und für Waldhackgut (Menge in Tonnen lufttrocken) der Faktor 0,9.“
 
b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
2.
Kapitel III Nummer 2 Abs. 4 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
bei Vorhaben nach Nummer D: Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
3.
Kapitel III Nummer 4 Abs. 2 wird aufgehoben.
4.
Kapitel III Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„Handelt es sich bei den Zuwendungsempfängern um Kommunen, so sind mit dem Verwendungsnachweis gemäß Nummer III.6 – unabhängig von der Art des Vergabeverfahrens – Unterlagen vorzulegen, wo die Durchführung des Verfahrens dokumentiert und die Vergabeentscheidung begründet ist.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5.
Kapitel III Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 4 Buchst. c wird nach dem Wort „Barzahlung“ die Angabe „bis 1 000 EUR“ angefügt.
 
b)
In Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Nachweise“ die Wörter „oder Erklärungen“ und nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „des FZ“ eingefügt.

B.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (Förderrichtlinie Ausgleichszulage – RL AZL/2007) vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347, 1780), geändert durch Teil A Ziff. I der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als landwirtschaftliches Unternehmen gelten dabei Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, ausüben.“
2.
Nummer 4.2.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Flächen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden, wird keine Ausgleichszulage gewährt.“
3.
Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
Nr. 4.5
Nummer Änderung
„4.5 Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie beträgt
4.5.1 im Bergland
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
200 EUR je ha,
100 EUR je ha.
4.5.2 in der benachteiligten Agrarzone und den Kleinen Gebieten  
4.5.2.1 in Gemeinden über 600 m Höhe sowie mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
150 EUR je ha,
75 EUR je ha.
4.5.2.2 in Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 4.5.2.1) sowie in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ unter 25
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
125 EUR je ha,
62,5 EUR je ha.
4.5.2.3 in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ zwischen 25 und unter 28
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
100 EUR je ha,
50 EUR je ha.
4.5.2.4 in Gemeinden mit einer LVZ von 28 bis unter 30
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
75 EUR je ha,
37,5 EUR je ha.
4.5.2.5 in Gemeinden mit einer LVZ von 30 und darüber
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
50 EUR je ha,
25 EUR je ha.
In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln kann es zu Reduzierungen der in Nummer 4.5 genannten Beträge kommen. Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Erlass.“
2.
In Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „der Artikel“ die Angabe „4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Angabe „5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.

C.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), zuletzt geändert durch Teil A Ziff. II der Richtlinie vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nr. 3. wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Zusätzlich gilt:
Die in dieser Richtlinie erwähnten Merkblätter und Formblätter stehen im Internet unter www.smul.sachsen.de zur Verfügung. Das Antragsstellungsprogramm mit den Formularen kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die verwendeten personenbezogenen Formulierungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.“
2.
Teil A Nummer 4.3 Buchst. c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einen Nachweis der überdurchschnittlichen und nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Unternehmens an Hand der Ergebnisse des Stärken-Schwächenprofils des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) über die letzten drei Jahre auf Basis der vorgelegten Buchführungsergebnisse und wenn notwendig mit ergänzenden weiteren Instrumenten zu erbringen.“
3.
In Teil A Nummer 4.8 wird der Buchstabe a aufgehoben und die Buchstabenbezeichnung „b)“ gestrichen.
4.
In Teil A Nummer 4.11 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Für den erhöhten Fördersatz bei Diversifizierungsinvestitionen hat der Zuwendungsempfänger spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen, dass seit 1. Januar 2007 eine quotenabhängige Milchproduktion durch vollständige Quotenabgabe (Verkauf oder Übertragung) aufgegeben wurde.“
5.
In Teil A werden nach Nummer 4.12 folgende Nummern 4.13 und 4.14 angefügt:
 
„4.13
Der Antragsteller muss die für den erhöhten Junglandwirtzuschuss (nur Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3 und 2.6) folgenden zwei weiteren Voraussetzungen gemäß VO (EG) Nr. 1689/2005 Art. 22 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung erfüllen:
 
 
a)
weniger als 40 Jahre alt sein und
 
 
b)
eine berufliche Bildung in Form eines Abschlusses in einem Agrarberuf und des erfolgreichen Abschlusses einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer gleichwertigen Berufsbildung vorweisen.
 
 
Diese Zuwendungsvoraussetzungen müssen
 
 
a)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer natürlichen Person vom Antragssteller selbst,
 
 
b)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer Personengesellschaft von mindestens einem Mitglied der Personengesellschaft oder
 
 
c)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer juristischen Person vom geschäftsführenden Gesellschafter, wenn er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, oder den geschäftsführenden Gesellschaftern, die zusammen die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halten,
 
 
erfüllt werden.
 
4.14
Im Falle der Einbeziehung eines Grundstückerwerbs in das zuwendungsfähige Investitionsvolumen ist der einbezogene Wert durch eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers (öffentlich bestellter Sachverständiger) oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu belegen.“
6.
Teil A Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.2
Höhe der Zuschüsse
Der allgemeine Zuschusssatz beträgt für alle Fördergegenstände grundsätzlich 30 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sowie für Maßnahmen in der Tierhaltung nach Nummer 2.6 wird der allgemeine Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen, wird für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.6 der Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Für Maßnahmen im Gartenbau nach Nummer 2.3 wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkte auf den allgemeinen Zuschusssatz gewährt.
Für Investitionen in die Technik der Innenwirtschaft für den Gartenbau nach Nummer 2.3 und für die Tierhaltung nach Nummer 2.6 ist eine Erhöhung des allgemeinen Zuschusssatzes ausgeschlossen.
Für den Teil der einbeziehbaren Ausgaben für den Grundstückserwerb bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3, 2.6 und bei Investitionen nach Nummer 2.9 mit Modell und Demonstrationscharakter gemäß Nummer 4.10 ist der Zuschusssatz generell auf 30 Prozentpunkte begrenzt.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.9, bei denen es sich um Investitionen in Biogasanlagen (einschließlich aller dazugehörigen Anlagen zur Energienutzung und eventuell einbeziehbarer Ausgaben für einen Grundstückserwerb) handelt und die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.10 erfüllen, beträgt der allgemeine Zuschusssatz 15 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für das zuwendungsfähige Investitionsvolumen der Wärmenutzung gemäß Nummer 2.9 beträgt der allgemeine Zuschusssatz 30 Prozent.
Bei Investitionen in Anlagen gemäß Nummer 2.9, die einen Demonstrations- oder Modellcharakter entsprechend Nummer 4.10 nachweisen, wird ein Zuschusssatz von 40 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens gewährt. Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen, wird für diese Maßnahme der Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Antragsteller, die die Zuwendungsvoraussetzungen für Junglandwirte entsprechend Nummer 4.13 erfüllen, erhalten bei baulichen Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3 und 2.6 eine weitere Erhöhung des Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte. Antragsteller, die die Zuwendungsvoraussetzungen von Ziffer 4.11 Satz 2 erfüllen, erhalten für Maßnahmen nach Nummer 2.10 eine Erhöhung des allgemeinen Zuschusssatzes von 10 Prozentpunkten.“
 
b)
Nach Nummer 5.2 wird folgende neue Nummer 5.3 eingefügt:
 
 
„5.3
Beihilferechtliche Beschränkungen
Die maximal möglichen Beihilfeintensitäten nach dem Anhang zu Artikel 26 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 dürfen insgesamt unter Einbeziehung einer möglichen Investitionszulage gemäß Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282) sowie des Bruttosubventionsäquivalents ergänzender Ausfallbürgschaften für Kapitalmarktdarlehen, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu werten sind, nicht überschritten werden.
Die Förderung von Investitionen nach Nummer 2.10, die nicht die Primärproduktion von Erzeugnissen des Anhang I EG-Vertrag betreffen, erfolgt zusätzlich nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
 
 
 
a)
der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder
 
 
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) sowie
 
 
 
c)
deren Nachfolgeregelungen.
 
 
 
Eine Förderung auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf nur erfolgen, wenn hinsichtlich einer einzubeziehenden Ausfallbürgschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 4d dieser Verordnung erfüllt sind.“
 
c)
Die bisherigen Nummern 5.3 und 5.4 werden die Nummern 5.4 und 5.5.
7.
Teil A Nummer 7.2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall zustimmen, dass mit den Maßnahmen bereits vor der Bewilligung begonnen wird. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Nummer1.3 Satz 2 der VwV zu § 44 SäHO darf nur erteilt werden, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme durch die örtlich zuständige Außenstelle des LfULG sachlich vorgeprüft wurde.“

D.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007) vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), zuletzt geändert durch Teil A Ziff. I der Richtlinie vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 303), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.1 Abs. 3 werden nach der Angabe „B.3“ die Wörter „Verwertung von Biomasse aus Naturschutzmaßnahmen“ durch das Wort „(aufgehoben)“ ersetzt.
2.
Nummer 1.2.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchst. a wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 277 S. 1)“ durch die Angabe „(Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; ABl. EU Nr. L 277 S. 1)“ ersetzt.
 
b)
In Buchst. b wird die Angabe „ABl. EU Nr. 368 S. 15)“ durch die Angabe „(Verordnung (EG) Nr. 1974/2006; ABl. EU Nr. 368 S. 15) ersetzt.
 
c)
In Buchst. c wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 368 S. 74) durch die Angabe „(Verordnung (EG) Nr. 1975/2006; ABl. EU Nr. L 368 S. 74)“ ersetzt.
 
d)
In Buchst. d wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 76 S. 28)“ durch die Angabe „(Verordnung (EG) Nr. 259/2008; ABl. EU Nr. L 76 S. 28)“ ersetzt.
 
e)
Nach Buchstabe d wird folgender Halbsatz angefügt:
„in den jeweils geltenden Fassungen“.
3.
In Nummer 1.2.3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER)“ durch das Wort „ELER“, die Wörter „Sächsischen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2007 bis 2013“ durch das Wort „EPLR“ ersetzt und nach dem neuen Wort „EPLR“ die Wörter „(Gebietskulisse des ländlichen Raums)“ eingefügt.
4.
In Nummer 1.2.4 werden die Wörter „für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR“ durch die Wörter „des ländlichen Raums“ und die Angabe „(ABl. EU Nr. L 358 S. 3)“ durch die Angabe „(Verordnung (EG) Nr. 1857/2006; ABl. EU Nr. L 358 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5.
Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.5 angefügt:
 
„1.2.5
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) sowie Maßnahmen des Obstgehölzschnitts (B.2) finden die Anforderungen folgender Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung:
 
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
 
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006.
 
 
Zur Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen mit weiteren Maßnahmen aus dem Bereich der Direktzahlungen und Agrarförderung, insbesondere der relevanten Maßnahmen des EPLR, werden für das Verfahren weitgehend die Vorgaben folgender Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen angewendet:
 
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006,
 
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Verordnung (EG) Nr. 796/2004; ABl. EU Nr. L 141 S. 18).
 
 
Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Antragsannahme, Antragsbearbeitung, (nachträgliche) Antragsänderungen, Verspätungsregelungen, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Kürzung bei Fehlern.“
6.
In Nummer 2.A.2 Abs. 2 wird das Wort „Obstsorten“ durch das Wort „Obstarten“ ersetzt.
7.
In Nummer 2.A.3 werden nach dem Wort „Ausrüstungsgegenstände“ die Wörter „einschließlich deren Errichtung und Installation“ eingefügt.
8.
In Nummer 2.A.4 Abs. 4 wird dem Satz 1 folgender Halbsatz vorangestellt „Der Erwerb oder die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke,“.
9.
Nummer 2.B.1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen werden nur gefördert, wenn
 
a)
sie über die zwingenden Grundanforderungen gemäß Artikel 5 und 6 und Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Verordnung (EG) Nr. 73/2009; ABl. EU Nr. L 30 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, und die einschlägigen Grundanforderungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Anwendung von Düngemitteln und anderen Stoffen mit wesentlichem Gehalt an Phosphat hinausgehen und
 
b)
eine Förderung gleicher Fördertatbestände über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007) vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694), in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen ist.“
10.
Nummer 2.B.1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„Es gilt ein fünfjähriger Verpflichtungszeitraum.“
11.
In Nummer 2.B.2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„Es gilt ein fünfjähriger Verpflichtungszeitraum.“
12.
Nummer 2.B.3 wird aufgehoben.
13.
Nummer 2.B.4 Abs. 2 wird aufgehoben.
14.
In Nummer 2.C.2 Abs. 2 werden die Wörter „landesweiter beziehungsweise“ gestrichen.
15.
Nummer 3.4 und Nummer 3 Abs. 2 werden aufgehoben.
16.
Nummer 4.2.1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Maßnahmen nach A.1 bis A.4, B.4 und C.1 bis C.2, welche die Nutzung oder Umgestaltung von Flächen, Gebäuden oder Gegenständen zum Inhalt haben,“
17.
In Nummer 4.2.2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritte“ die Wörter „gegen Entgelt aus Mitteln der Zuwendung“ und nach den Wörtern „in Höhe des“ das Wort „entsprechenden“ eingefügt.
18.
Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst:
 
„4.2.3
Die Herstellung der Flächenverfügbarkeit durch dauerhafte Bereitstellung durch den Eigentümer ist dem Erwerb einer Fläche vorzuziehen, wenn die dauerhafte Verwendung der Flächen für Zwecke des Naturschutzes dadurch in gleicher Weise erreicht werden kann.“
19.
Nummer 4.2.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „europäischen Mitteln“ durch die Wörter „Mitteln des ELER“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
20.
Nummer 4.2.5 wird wie folgt gefasst:
 
„4.2.5
Für die Förderung von Planungsleistungen ist die fachliche Qualifikation des Planungsleistenden im Antrag nachzuweisen.“
21.
Nummer 4.2.7 wird wie folgt gefasst:
 
„4.2.7
Managementleistungen dürfen innerhalb förderfähiger Maßnahmen nur dann gefördert werden, wenn sie bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern im Sinne von Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie entstehen.“
22.
Nummer 4.2.8 wird aufgehoben.
23.
Nummer 4.2.10 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„sofern diese Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, darstellen.“
24.
Nummer 4.2.11 wird wie folgt gefasst:
 
„4.2.11
Zuwendungen nach dem Fördergegenstand A.1, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, dürfen außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums nur an KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gewährt werden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.“
25.
Die bisherige Nummer 4.2.11 wird Nummer 4.2.12, die Wörter „für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR“ werden durch die Wörter „des ländlichen Raums“ ersetzt und in Buchstabe b wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1535/2007“ die Angabe „der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. EU Nr. L 337 S. 35)“ eingefügt.
26.
Nummer 5.2.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5.2.1 Satz 1 wird nach der Angabe „A.1– A.4,“ die Angabe „B.3,“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 5.2.1 Satz 2 werden nach der Angabe „B.3“ die Wörter „Verwertung von Biomasse aus Naturschutzmaßnahmen bis zu 90 Prozent“ durch das Wort „(aufgehoben)“ ersetzt.
27.
In Nummer 5.2.1.1 Satz 1 wird nach der Angabe „10 Prozent der“ das Wort „sonstigen“ gestrichen.
28.
Nummer 5.2.1.2 wird wie folgt gefasst:
 
„5.2.1.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Managementleistungen sollen im Regelfall 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Gesamtprojekt entsprechend der Erstbewilligung nicht übersteigen. Soweit erhöhte Aufwendungen für Managementleistungen für die Maßnahmerealisierung unabweisbar sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall über die Anerkennung eines erhöhten Anteils der Managementleistungen am Gesamtvorhaben.“
29.
In Nummer 5.2.4 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
30.
Nummer 5.2.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „beziehungsweise“ die Wörter „außer für die Fördergegenstände B.1 und B.2“ eingefügt.
 
b)
Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.
31.
In Nummer 5.4.2 Satz 2 wird nach dem Wort „Für“ die Angabe „die Verwertung von Biomasse aus Naturschutzmaßnahmen (B.3),“ gestrichen.
32.
In Nummer 5.4.2.3 Buchst. b werden nach dem Wort „Flächeneigentümer“ die Wörter „oder den Flächennutzer“ eingefügt und nach dem Wort „Vermögensnachteil“ die Wörter „in Verbindung mit der grundbuchrechtlichen Sicherung,“ gestrichen.
33.
Nummer 5.4.3.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (RL AuW/2007)“ durch die Angabe „Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1698/2005“ die Wörter „über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ und nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1974/2006“ die Angabe „mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005“ gestrichen.
34.
In Nummer 5.4.3.2 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1698/2005“ die Wörter „über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ und nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1974/2006“ die Angabe „mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005“ gestrichen.
35.
In Nummer 6.2.1 wird die Angabe „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung flächenbezogener Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (RL AuW/2007)“ durch die Angabe „Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007“ ersetzt.
36.
Nummer 6.2.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „der naturschutzgerechten Acker- (A), Grünland- (G) und Teichbewirtschaftung (T)“ gestrichen und die Angabe „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung flächenbezogener Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (RL AuW/2007)“ durch die Angabe „Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007“ ersetzt.
 
b)
Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ferner wird auf Nummer 2.B.1 Abs. 4b) verwiesen.“
37.
Nummer 6.2.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Gehölzpflege“ durch die Wörter „des Obstgehölzschnitts“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung flächenbezogener Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (RL AuW/2007)“ durch die Angabe „Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007“ ersetzt.
 
c)
Satz 2 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) und für Obstgehölzschnitt (B.2) ist eine gleichzeitige Förderung derselben Maßnahmen, derselben zusätzlichen Kosten oder derselben Einkommensverluste nach anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programmen ausgeschlossen.“
38.
In Nummer 6.2.4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) vom 29. September 2003“ gestrichen und durch „Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.
39.
In Nummer 6.4.2 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER)“ durch das Wort „ELER“ ersetzt.
40.
Nummer 7.1.1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„die Anträge können jedoch nachrangig bearbeitet werden.“
41.
Nummer 7.1.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(B.1)“ die Wörter „sowie für Obstgehölzschnitt (B.2)“ eingefügt und die Wörter „des einschlägigen Antragsformulars“ durch die Wörter „der einschlägigen Antragsformulare“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird nach der Angabe „15. März“ das Wort „(Ausschlussfrist)“ eingefügt.
 
c)
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
42.
Nummer 7.1.3 wird wie folgt gefasst:
 
„7.1.3
Für verspätet eingereichte Anträge zu spezifischen Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie zum Obstgehölzschnitt (B.2) finden die Regelungen gemäß Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 11, 15 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entsprechende Anwendung.“
43.
Nummer 7.1.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „im Rahmen der Projektförderung“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Diese Regelung findet für laufende Verpflichtungen im Rahmen der Fördergegenstände B.1 und B.2 keine Anwendung.“
44.
In Nummer 7.2.1 Satz 2 werden die Wörter „(zum Beispiel die zuständige Landwirtschaftbehörde)“ gestrichen.
45.
In Nummer 7.2.3 werden nach der Angabe „(B.1)“ die Wörter „sowie des Obstgehölzschnitts (B.2)“ eingefügt.
46.
Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ durch das Wort „ELER“ ersetzt und nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ die Wörter „der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1)“ gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) sowie Maßnahmen des Obstgehölzschnitts (B.2) gelten Artikel 50a und 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen mit weiteren Maßnahmen aus dem Bereich der Direktzahlungen und Agrarförderung, insbesondere der relevanten Maßnahmen des EPLR, finden für diese Maßnahmen die Verspätungsregelungen sowie die Verfahren zu Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie zur Kürzung bei Fehlern der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 weitgehend Anwendung.“
47.
Nummer 7.4.2 wird wie folgt gefasst:
 
„7.4.2
Für Vorhaben nach A.1 bis A.4, B.4 und C.1 bis C.2 ist die Auszahlung nur auf Vorlage und Prüfung der Ausgaben- oder Kostennachweise sowie der erforderlichen Sach- oder Zwischenberichte (Verwendungsnachweis) möglich.“
48.
In Nummer 7.4.3 werden nach dem Wort „Vorlage“ die Wörter „der Durchführungsanzeige“ durch die Wörter „einer Erklärung über die Einhaltung der aus den Maßnahmen resultierenden Verpflichtungen“ ersetzt.
49.
Nummer 7.4.4 wird aufgehoben.
50.
Nummer 8.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, erfolgen außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 des EG-Vertrages.“
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR“ durch die Wörter „des ländlichen Raums“ ersetzt sowie die Angabe „VO“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.

Abschnitt 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Änderungen der Teile A, B und C dieser Richtlinie gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Dresden, den 28. Juli 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 33, S. 1306
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014