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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Liquiditätshilfen

Vollzitat: Förderrichtlinie Liquiditätshilfen vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1314), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Hilfen für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen
(Förderrichtlinie Liquiditätshilfen – RL LH/2009)

Vom 28. Juli 2009

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie insbesondere land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie Unternehmen des Gartenbaus und der Binnenfischerei (nachfolgend Unternehmen genannt), die
 
durch Mindereinnahmen für landwirtschaftliche Produkte gegenüber den kalkulierten Erlösen im behördlich geprüften und bestätigten Entwicklungsplan oder
 
durch vom Unternehmen nicht beeinflussbare Kostensteigerungen und sonstige unbedingt notwendige Betriebsausgaben
 
in eine sozial und wirtschaftlich schwierige Lage geraten sind, eine finanzielle Hilfe zur Finanzierung von Maßnahmen, die für die Neu- oder Umorganisation des Betriebes erforderlich sind.
Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie und
 
a)
der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), insbesondere der §§ 23 und 44,
 
b)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu den §§ 23 und 44 SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560),
 
c)
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692),
 
in den jeweils geltenden Fassungen, sowie im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Die finanzielle Hilfe darf nur nach Einzelfallprüfung erfolgen, wenn damit fällige Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen bei Kreditinstituten durch Umschuldung finanziert werden sollen und die Wiederherstellung einer dauerhaften Existenzfähigkeit des geförderten Unternehmens gesichert wird.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Die Förderung erfolgt zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit von Unternehmen unter Berücksichtigung der Gewinnreserven, Einsparmöglichkeiten und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Gefördert wird die Umschuldung von kurzfristigen Verbindlichkeiten für betriebliche Maßnahmen, für die bisher keine Anteilfinanzierung erfolgte oder die infolge von begründeten Kostenerhöhungen geplanter Investitionen bei Ausschöpfung der Förderobergrenzen entstanden sind.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1
Unternehmen, deren nachhaltige Existenzfähigkeit trotz Umstrukturierungshilfe nach Maßgabe des Umstrukturierungsplanes nicht sichergestellt werden kann und
2.2.2
Verbindlichkeiten, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gefördert werden nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, definierte Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
 
die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuerrechts erfüllen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder
 
in der Regel die in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 5 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und mindestens die Hälfte ihres Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit beziehen.
 
Bei natürlichen Personen als Zuwendungsempfänger muss der Zuwendungsempfänger selbst, bei juristischen Personen und Personengesellschaften als Zuwendungsempfängern muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufwenden.
 
Gleichgestellt sind Zuwendungsempfänger, die zwar Landwirtschaft nicht im Haupterwerb betreiben, deren Einkommen aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten sowie öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes auf ihrem Betrieb aber mindestens 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmacht. Jedoch darf der unmittelbar aus den landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebes resultierende Anteil des Einkommens 25 Prozent des Gesamteinkommens des Zuwendungsempfängers nicht unterschreiten und das Einkommen aus landwirtschaftsnaher Tätigkeit (Tourismus/Handwerk) nicht mehr als 50 Prozent des Nebenerwerbseinkommens betragen.
3.2
Nicht gefördert werden:
3.2.1
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ( FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), erhalten und
3.2.2
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Natürliche Personen müssen ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und Personengesellschaften den Unternehmenssitz, im Freistaat Sachsen haben.
4.2
Unternehmen, welche außerhalb des Freistaates Sachsen einen Betrieb oder Betriebsteile führen oder daran beteiligt sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.3
Mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung muss nach seiner beruflichen Bildung oder durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens bieten. Die Anforderungen aus Teil A Nr. 4.2 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
4.4
Pächter, die überwiegend auf gepachteten Flächen wirtschaften, müssen Nutzungsverhältnisse von angemessener Dauer, in der Regel von zwölf Jahren, für mindestens 70 Prozent der gepachteten Flächen durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachweisen.
4.5
Das Unternehmen muss auf der Grundlage eines aktuellen Umstrukturierungsplanes
 
die Ursachen, die zur negativen Abweichung vom ursprünglichen Betriebsplan und zur gegenwärtigen Liquiditätsschwierigkeit geführt haben (Darstellung der Entwicklung des Betriebes) und
 
geplante oder bereits eingeleitete produktionstechnische sowie betriebsorganisatorische Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Liquidität und damit auf die Sicherung oder Stabilisierung der Einkommenssituation in der Zukunft
 
darlegen.
4.6
Fördermittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller oder das Unternehmen über erhebliche Vermögenswerte verfügen, die nicht zum Unternehmen gehören oder wenn erhebliche Erlöse aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken erzielt worden sind, erzielt werden oder erzielt werden könnten und die Vermögenswerte oder die Erlöse für das Vorhaben eingesetzt werden könnten und die Verwertung zumutbar ist. Bei juristischen Personen sind Beteiligungen des Unternehmens an anderen Unternehmen oder von anderen Unternehmen beim antragstellenden Unternehmen in die Überprüfung einzubeziehen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilfinanzierung in Form eines Zinszuschusses gewährt. Der vom Zuwendungsempfänger aufzubringende Mindestzinssatz muss in jedem Fall 1 Prozent per anno betragen.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten.
5.2
Zur Ablösung von Verbindlichkeiten nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie kann dem Zuwendungsempfänger ein Zinszuschuss für ein Kapitalmarktdarlehen bis zu 75 000 EUR je betriebsnotwendiger Arbeitskraft gewährt werden. Die Dauer der Zuwendung beträgt höchstens sechs Jahre.
Der Zinszuschuss wird im Rahmen der Laufzeit dieser Förderung degressiv gewährt:
Zinszuschuss
Jahr Zuschuss
Jahr Zinszuschuss in Prozent per anno
1–2
3
4
5
6
ab 7 0.
5.3
Von der Möglichkeit der Tilgungsstreckung bestehender und neuer Darlehen ist Gebrauch zu machen, um den Kapitaldienst der nachhaltigen Kapitaldienstgrenze anzupassen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Können ausreichende bankübliche Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden, so kann die Übernahme einer Entlastungszusage der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – beantragt werden. Diese wird nur gewährt, wenn sich die Hausbank am Darlehensrisiko mit mindestens 20 Prozent beteiligt. Umschuldungen bestehender Kredite zu Lasten des Risikos der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – sind ausgeschlossen.
6.2
Eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie ist erst nach Ablauf von vier Jahren möglich. Diese kann nur infrage kommen, wenn sie durch Marktentwicklungen notwendig ist, die zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Beihilfe nicht vorhersehbar waren. Die Laufzeit des Umstrukturierungsplanes nach Nummer 4.5 ist zu berücksichtigen.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist gestellt, wenn er unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen zweifach bei der für die Führung der Betriebsnummer regional zuständigen Außenstelle des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie eingegangen ist.
7.2
Bewilligung
Zuständige Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
7.3
Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank.
8
Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 28. Juli 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 33, S. 1314
    Fsn-Nr.: 5563-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 5. August 2015