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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie Beschäftigungschancen

Vollzitat: ESF-Richtlinie Beschäftigungschancen vom 18. August 2009 (SächsABl. S. 1484), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Verbesserung der Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und Benachteiligten
(ESF-Richtlinie Beschäftigungschancen)

Vom 18. August 2009

Teil I:
Allgemeine Regelungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 (Operationelles Programm) nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union (Förderzeitraum 2007 bis 2013) und der Arbeitsmarktpolitik des Freistaates Sachsen aus Mitteln des ESF und aus komplementären Landesmitteln.
1.2
Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25, ABl. EU Nr. L 239, S. 248, ABl. EU Nr. L 145, S. 38, ABl. EU Nr. L 164, S. 36; ABl. EU 2008 Nr. L 301, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung (ABl. EU Nr. L 94, S. 10),
1.2.2
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 12) sowie
1.2.3
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371, S. 1, ABl. EU 2007 Nr. L 45, S. 3).
1.3
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen.
1.4
Soweit nach dieser Richtlinie „De-minimis“-Zuwendungen gewährt werden, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen.
1.5
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124, S. 36).
1.6
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Beschäftigungspolitische Ziele im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere die Verbesserung der Chancen zur Wiedereingliederung Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt, die Schaffung und der Erhalt von Arbeitsverhältnissen und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.
1.7
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung wird ausschließlich nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung gewährt, insbesondere zu den folgenden Leistungsgesetzen:
1.7.1
Zweites Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2013), in der jeweils geltenden Fassung,
1.7.2
Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959, 1967), in der jeweils geltenden Fassung,
1.7.3
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung.
1.8
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.9
Die Zuwendung darf weder an Dritte abgetreten noch verpfändet werden.
1.10
Männer und Frauen haben auf der Grundlage des Rechts auf Gleichbehandlung den gleichen Zugang zu den Maßnahmen und Programmen. Alle Vorhaben sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für existenzsichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
2.
Gegenstand der Förderung:
 
Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig:
A.
Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen
Projektbereich A1: Zuschüsse für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit
Projektbereich A2: Qualifizierung arbeitsloser Existenzgründer
B.
Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Arbeitsverhältnisse
C.
Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
D.
Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen
Projektbereich D1: Vorhaben zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
Projektbereich D2: gemeinwohlorientierte Beschäftigungsverhältnisse
E.
Innovative Projekte, Modell- und Transfervorhaben, Studien
3.
Zuwendungsempfänger:
 
Die Zuwendungsempfänger bestimmen sich nach den Regelungen des jeweiligen Vorhabens- oder Projektbereichs.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen:
 
Die Zuwendungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den Regelungen des jeweiligen Vorhabens- oder Projektbereichs.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
5.1.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.1.2
Die Zuwendung wird in Abhängigkeit vom Vorhabensbereich oder Projektbereich als Anteil- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Form der Zuwendung
5.2.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2.2
An Stelle der Gewährung einer Zuwendung kann in allen Vorhabensbereichen auch die Finanzierung von Aufträgen erfolgen, wenn die in Teil I Nr. 2 dieser Richtlinie genannten Vorhaben im Rahmen der Verfahren für das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden und das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit den jeweiligen Auftrag vergeben hat.
5.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.3.1
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, die bei der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind. Die Ausgaben müssen vorhabensbezogen sein. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
5.3.2
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind, und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse oder der Gewährung einer Investitionszulage finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
5.3.3
Nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
5.4
Phasing-out
Der ehemalige Regierungsbezirk Leipzig in den Grenzen vom 31. Juli 2008 ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Teil I Nr. 1.1) gelten folgende besondere Förderbestimmungen:
6.1
Öffentliche Grundfinanzierung
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
6.2
Sonderbestimmung für Gehälter und Umsatzsteuer
Nummer 1.2 Satz 3 ANBest-P findet für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung.
6.3
Vergabe von Aufträgen
Die Verwendung der Zuwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P ist bei der Vergabe von Aufträgen Folgendes einzuhalten:
6.3.1
Bei einer Gesamtzuwendungssumme von nicht mehr als 50 000 EUR und einem Auftragshöchstwert von mehr als 410 EUR sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
6.3.2
Bei einer Gesamtzuwendungssumme von mehr als 50 000 EUR und einem Auftragshöchstwert von mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als 13 000 EUR sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
6.3.3
Bei einer Gesamtzuwendungssumme von mehr als 50 000 EUR und einem Auftragshöchstwert von mehr als 13 000 EUR sind anzuwenden:
 
aa)
Bei der Vergabe von Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A),
 
bb)
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A).
6.3.4
Die Angebote müssen für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 Satz 1 ANBest-P aufbewahrt werden.
6.4
Änderung der Finanzierung
Nummer 2.2 ANBest-P findet keine Anwendung.
6.5
Aufbewahrungspflichten
Abweichend von Nummer 6.8 ANBest-P sind die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 ANBest-P finden keine Anwendung.
6.6
Subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
6.7
Prüfungsrechte
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
a)
die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäischen Union, namentlich die Europäischen Kommission, der Europäischen Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
 
b)
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
 
c)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
 
d)
die Bewilligungsstelle,
 
e)
die Bundesbehörden, einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt.
6.8
Zulassung anderer Standards zur Erreichung des Zuwendungszwecks
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
6.9
„De-minimis“-Zuwendungen
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 1.
6.10
Ausgeschlossene Beihilfen
6.10.1
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 Buchst. C Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
6.10.2
Weiterhin sind Beihilfen ausgeschlossen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
7.
Verfahren
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 VwV-SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.1
Antrags- und Bewilligungsstelle
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden,
Telefon 0351 4910-4930
Telefax 0351 4910-1015
E-Mail-Adresse: servicecenter_sf@sab.sachsen.de
www.esf-in-sachsen.de
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens einzureichen. Für den Projektbereich A1 und den Vorhabensbereich B kann der Antrag in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt werden. Für den Projektbereich A2 und die Vorhabensbereiche C, D und E ist der Antrag in elektronischer Form zu stellen. Parallel dazu ist ein schriftlicher Antrag einzureichen und mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu versehen.
7.2.2
Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
7.2.3
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmer des Vorhabens und Mitarbeiter des Antragstellers) deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
7.2.4
Die im Rahmen des Antragsverfahren einzureichenden Nachweise und Unterlagen sowie gegebenenfalls ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen werden als Förderbausteine auf dem Internetportal der SAB unter www.esf-in-sachsen.de veröffentlicht.
7.2.5
Mit der Annahme der Finanzierung erteilt der Antragsteller das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich veröffentlichtes Verzeichnis, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner, die geförderten Vorhaben, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
7.2.6
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens, auch nach seiner Beendigung, mitzuwirken.
7.2.7
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie projektbezogenem Schriftverkehr auf die Förderung durch den ESF und durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann dazu Formvorschriften erlassen.
7.3
Bewilligungsverfahren
7.3.1
Über Anträge im Projektbereich A1 und im Vorhabensbereich B entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.3.2
Im Projektbereich A2 und in den Vorhabensbereichen C, D und E wählt die Bewilligungsstelle aus den eingereichten Anträgen förderfähige und förderwürdige Vorhaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aus und entscheidet über die Anträge unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und fachlicher Kriterien.
7.3.3
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Zuwendung gewährt, gilt zusätzlich folgendes Verfahren:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Zuwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie haben Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsstelle schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Zuwendung anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben. Nachdem die Bewilligungsstelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Zuwendungen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Zuwendung (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn mit ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 einschließlich der Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Zuwendung handelt.
Die „De-minimis“-Zuwendungen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelzuwendungen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.4.1
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
7.4.2
Die im Rahmen des Anforderungs- und Auszahlungsverfahrens einzureichenden Nachweise und Unterlagen sowie gegebenenfalls ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen werden als Förderbausteine auf dem Internetportal der SAB unter www.esf-in-sachsen.de veröffentlicht.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
7.5.2
Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist für die Projektbereiche A2, D1 und D2 sowie für die Vorhabensbereiche C und E der Zwischennachweis zum Jahresende binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis für den Projektbereich A1 und den Vorhabensbereich B innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Zum Zwischennachweis gelten für den Projektbereich A1 und den Vorhabensbereich B die im Teil II festgelegten besonderen Regelungen.
7.6
Einzelbeihilfen aufgrund dieser Richtlinie
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen, soweit sie auch auf die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gestützt sind, gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
8.
Erlass präzisierender Regelungen
 
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Anlage zu dieser Richtlinie präzisierende Regelungen für die Projekt- beziehungsweise Vorhabensbereiche nach Teil I Nr. 2 erlassen.

Teil II:
Besondere Regelungen

A.
Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen

Projektbereich A1:
Zuschüsse für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit

1.
Gegenstand der Förderung, Zuwendungszweck
 
Gefördert wird ein Existenzgründerzuschuss zur Unterstützung des Aufbaus und der Stabilisierung einer selbständigen Existenz aus der Arbeitslosigkeit während der Anfangsphase nach der Unternehmensgründung im Freistaat Sachsen. Der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit steht die Aufnahme einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter gleich. Die Förderung wird als Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Arbeitslose (§ 16 SGB III) oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer (§ 17 SGB III), die eine selbständige Existenz im Freistaat Sachsen gründen. Arbeitslose ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III für denselben Zweck werden vorrangig gefördert.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Der Existenzgründer hat seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.2
Die Existenzgründung erfolgt im Freistaat Sachsen.
3.3
Die Existenzgründung dient dem Haupterwerb des Zuwendungsempfängers.
3.4
Der Zuschuss darf nur für eine solche Existenzgründung bewilligt werden, die noch nicht begonnen hat und für die ein tragfähiges Unternehmenskonzept eingereicht wurde. Als Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit gilt der dem Austritt aus der Arbeitslosigkeit nachfolgende Werktag beziehungsweise – bei von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern – der dem Austritt aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nachfolgende Werktag. Zwischen dem Austritt aus der Arbeitslosigkeit beziehungsweise dem Austritt aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit darf kein schuldhaftes Verzögern des Zuwendungsempfängers vorliegen. Durch die Bewilligungsstelle kann ein vorzeitiger Beginn schriftlich zugelassen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Austritt aus der Arbeitslosigkeit beziehungsweise – bei von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern – der Austritt aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis darf jedoch frühestens nach Erlass des Zuwendungsbescheides oder der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsstelle erfolgen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Gefördert werden für die ersten 9 Monate nach der Gründung monatlich bis zu 1 000 EUR sowie für weitere 6 Monate monatlich bis zu 500 EUR, das heißt insgesamt maximal 12 000 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts abzüglich etwa gewährter vergleichbarer Förderungen insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch III.
4.2
Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nicht gewährt, wenn der Mindestbetrag für eine Förderung nach dieser Richtlinie von 500 EUR für den Gesamtbewilligungszeitraum nicht erreicht wird.
4.3
Der Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.4
Die Förderung erfolgt bis zur beihilferechtlichen Genehmigung des Projektbereiches A1 dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen.
5.
Verfahren
5.1
Der auf den letzten Monat des Bewilligungszeitraumes entfallende Teilbetrag wird erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes und nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
5.2
Der Zuwendungsempfänger hat einen Zwischennachweis für die ersten 9 Monate des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Die Vorlage eines Zwischennachweises zum Jahresende entsprechend Nummer 6.1 ANBest-P entfällt.
5.3
Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens durch geeignete Stellen (zum Beispiel Gewerbeamt, Finanzamt oder eine fachkundige Stelle) einzureichen.

Projektbereich A2:
Qualifizierung arbeitsloser Existenzgründer

1.
Gegenstand der Förderung, Zuwendungszweck
 
Gefördert werden Vorhaben zur Qualifizierung arbeitsloser Existenzgründer. Die Vorhaben sollen den Teilnehmenden die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen für eine Existenzgründung vermitteln und sie beim Schritt in die unternehmerische Selbständigkeit gezielt unterstützen.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die Existenzgründerkurse für Personen mit konkreter Gründungsabsicht und Geschäftsidee nach diesem Projektbereich durchführen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Teilnehmer an einem Vorhaben zur Qualifizierung arbeitsloser Existenzgründer sind Arbeitslose (§ 16 SGB III) oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer (§ 17 SGB III) mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
4.2
Die als förderfähig anerkannten Ausgaben werden bis zu 100 Prozent bezuschusst.
5.
Verfahren
 
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

B.
Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Arbeitsverhältnisse

1.
Gegenstand der Förderung, Zuwendungszweck
1.1
Gegenstand der Förderung ist die Eingliederung von Arbeitslosen (§ 16 SGB III) in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse vorrangig in KMU durch Gewährung eines Zuschusses zu dem Arbeitsentgelt. Dies umfasst auch eine Einstellung bei gemeinnützigen Arbeitgebern, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese wirtschaftlich tätig sind. Die Förderung soll Anreize setzen, benachteiligte Personen einzustellen und mögliche Produktivitätsnachteile ausgleichen, die während der Einarbeitungsphase gegenüber anderen Arbeitnehmern auftreten können.
1.2
Zielgruppe der Förderung sind Personen, die arbeitslos (§ 16 SGB III) sind und gemäß Artikel 2 Nr. 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 folgenden Personengruppen zugeordnet werden können:
 
a)
Personen, die in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind oder
 
b)
Personen, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3) oder
 
c)
Personen, die älter als 50 Jahre sind oder
 
d)
Personen, die als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person, die in ihrem Haushalt lebt, unterhaltsverpflichtet sind oder
 
e)
Angehörige einer ethnischen Minderheit, die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben oder
 
f)
Personen, die nach nationalem Recht als Menschen mit Behinderungen gelten.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die zusätzliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für die genannte Zielgruppe schaffen. Arbeitgeber der öffentlichen Hand und juristische Personen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, sind keine Zuwendungsempfänger.
2.2
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
2.2.1
KMU,
2.2.2
Unternehmen mit weniger als 500 beschäftigten Personen (Mitarbeitern), einschließlich Mitarbeitern aus unselbständigen Niederlassungen; rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes mit weniger als 500 beschäftigten Mitarbeitern im Unternehmen,
2.2.3
Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 nicht erfüllen im Ausnahmefall, insbesondere im Rahmen von Unternehmensansiedlungen oder -erweiterungen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die einzustellende Person ist arbeitslos (§ 16 SGB III), hat ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen und gehört zu der unter Nummer 1.2 genannten Zielgruppe der Förderung.
3.2
Der Arbeitgeber erhält für die einzustellende Person keinen anderweitigen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber stellt die Person zusätzlich und in ein regelmäßiges und in der Regel dauerhaftes Arbeitsverhältnis ein.
3.3
Die Einstellung ist erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides oder Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabensbeginns zulässig. Der Antrag muss jedoch vor der Einstellung (Vorhabensbeginn) gestellt werden.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Je Vollzeitarbeitsverhältnis wird die Beschäftigung mit bis zu 1 080 EUR pro Monat – bei einer Teilzeitbeschäftigung anteilig weniger – für bis zu 12 Monate gefördert (höchstens 12 960 EUR), sofern nicht anderweitig Lohnkostenzuschüsse gewährt werden. Der Gesamtförderbetrag darf 50 Prozent des Arbeitsentgelts (Arbeitgeberbrutto) während des Zeitraumes von 12 Monaten nicht übersteigen.
4.2
Der Zuschuss zur Einstellung arbeitsloser Personen in Unternehmen wird als Anteilfinanzierung gewährt.
5.
Verfahren
5.1
Der Teilbetrag für den letzten Monat des Bewilligungszeitraumes wird erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes und nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
5.2
Der Zuwendungsempfänger hat einen Zwischennachweis für die ersten 6 Monate des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Die Vorlage eines Zwischennachweises zum Jahresende entsprechend Nummer 6.1 der ANBest-P entfällt.
5.3
Mit dem Verwendungsnachweis sind insbesondere einzureichen:
5.3.1
eine Bestätigung der eingestellten Person, das Arbeitsentgelt erhalten zu haben,
5.3.2
die monatliche Abrechnung des Arbeitsentgelts für die geförderte Person.

C.
Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
 
Durch die Förderung der Qualifizierung sollen die Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und weiteren am Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen erhöht werden.
1.1
Gefördert wird die Qualifizierung von arbeitslosen Personen, die über keinen beziehungsweise keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss verfügen, zu einem anerkannten Berufsabschluss.
1.2
Gefördert werden Projekte der beruflichen Qualifizierung arbeitsloser älterer Personen, insbesondere zum Erwerb, wesentlichen Ausbau oder zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz.
1.3
Gefördert werden darüber hinaus Projekte der beruflichen Qualifizierung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen, insbesondere zum Erwerb, wesentlichen Ausbau oder zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz.
1.4
Gefördert werden Koordinierungsprojekte und Projekte der wissenschaftlichen Begleitung zur Unterstützung komplexer Vorhaben mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
1.5.
Gefördert werden im Rahmen der Projekte auch Analysen zur Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs der Teilnehmer und Eignungsfeststellungen.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Teilnehmer an einem Vorhaben zur Qualifizierung nach Nummer 1 sind vorrangig Arbeitslose (§ 16 SGB III) oder Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III). In begründeten Fällen können auch andere am Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen gefördert werden (zum Beispiel Geringqualifizierte, Beschäftigte im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi).
3.2
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten nach Nummer 1.2 müssen mindestens 50 Jahre alt sein.
3.3
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
4.2
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Durchführung des Vorhabens, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
5.
Verfahren
 
Vor Antragstellung für Projekte in diesem Vorhabensbereich ist eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch zu nehmen und danach in der Regel ein Projektvorschlag zur grundsätzlichen Prüfung der Förderwürdigkeit bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann nach der Beratung auch direkt zur formgebundenen Antragstellung auffordern, ohne dass es der Einreichung eines Projektvorschlags bedarf. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines formgebundenen Antrages ist keine Förderzusage verbunden.

D.
Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen

1.
Zuwendungszweck
 
Langzeitarbeitslose Personen benötigen bei der Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit und beim Zugang zum Erwerbsleben besondere Unterstützung. Durch die Förderung in den nachfolgenden Bereichen sollen die Beschäftigungsfähigkeit von schwervermittelbaren Langzeitarbeitslosen gesteigert, ihre Beschäftigungschancen und Möglichkeiten zur Teilhabe am Erwerbsleben verbessert und einer sozialen Ausgrenzung benachteiligter Personen entgegengewirkt werden.
2.
Projektbereich D1: Vorhaben zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
2.1
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Gefördert werden Vorhaben, die darauf abzielen, durch messbare Integrationsfortschritte, die Beschäftigungsfähigkeit von auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schwer- und schwerstvermittelbaren Langzeitarbeitslosen zu verbessern und die Voraussetzungen für eine Teilhabe dieser Personen am Erwerbsleben zu schaffen.
2.1.2
Die Vorhaben können insbesondere folgende Elemente umfassen:
 
a)
Projektvorbereitung beziehungsweise Projektinitiierung
 
b)
Feststellung des individuellen Förderbedarfs
 
c)
Beschäftigung (zum Beispiel Freiwilliges Engagement, Phasen der Arbeitserprobung/Praktika innerhalb und außerhalb von Unternehmen)
 
d)
Vermittlung von Qualifikationen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen sowie zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz
 
e)
Sozialpädagogische Betreuung, Begleitung und Beratung
 
f)
Hilfen bei der Überwindung beruflicher und persönlicher Problemlagen
 
g)
Schaffung beziehungsweise Vermittlung von Möglichkeiten zur beruflichen Teilhabe
2.1.3
Im Rahmen der Vorhaben werden für die Teilnehmer individuelle Förderpläne erarbeitet und umgesetzt. Dabei werden konkrete Förderziele festgelegt, die im Projektverlauf überprüft und nach Projektende abgerechnet werden. Ausgangspunkt dafür ist eine Feststellung der individuellen Fähigkeiten und Problemlagen anhand derer der individuelle Förderbedarf abgeleitet wird (Profiling). Das Profiling ist Bestandteil des ESF-Vorhabens.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die diese Vorhaben durchführen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Die Teilnehmer an den Vorhaben sind vor Eintritt in das Vorhaben langzeitarbeitslos (§ 18 SGB III), in begründeten Fällen auch arbeitslos (§ 16 SGB III, zum Beispiel wenn die individuellen Erwerbsbiographien wechselnde Zeiten von Arbeitslosigkeit und Arbeitsfördermaßnahmen aufweisen, Abbrecher des Programms QAB) und weisen in der Regel mehrere Vermittlungshemmnisse auf.
2.3.2
Gefördert werden können darüber hinaus Personen, die an Arbeitsfördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (zum Beispiel Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten) sowie vergleichbaren nationalen Programmen für die Zielgruppe nach Nummer 2.3.1 teilnehmen.
2.3.3
Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
2.4.2
Die als förderfähig anerkannten Ausgaben werden bis zu 100 Prozent bezuschusst.
2.5
Verfahren
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
3.
Projektbereich D2: Gemeinwohlorientierte Beschäftigungsverhältnisse
3.1
Gegenstand der Förderung
3.1.1
Gefördert wird die Beschäftigung von schwer- und schwerstvermittelbaren Langzeitarbeitslosen (§ 18 SGB III) in gemeinwohlorientierten Bereichen. Dazu werden für die Zielgruppe befristete sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ohne Arbeitslosenversicherung) mit Qualifizierung und begleitender sozialpädagogischer Betreuung geschaffen.
3.1.2
Gemeinwohlorientiert sind Bereiche, die im Sinne des § 260 SGB III zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und bei denen eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist.
3.1.3
Eine Phase der Projektvorbereitung beziehungsweise Projektinitiierung sowie ein projektbezogenes Profiling der Teilnehmer kann Bestandteil der Vorhaben sein.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die diese Vorhaben durchführen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Der Teilnehmer hat seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.3.2
Der Teilnehmer ist vor Eintritt in das Vorhaben langzeitarbeitslos, hat das 25. Lebensjahr vollendet und weist mehrere Vermittlungshemmnisse auf.
3.3.3
Für die Dauer des Vorhabens wird der Teilnehmer sozialversicherungspflichtig (ohne Arbeitslosenversicherung) beim Träger beziehungsweise bei Einsatzstellen in gemeinwohlorientierten Bereich beschäftigt.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung für bis zu 24 Monate gewährt.
3.4.2
Die als förderfähig anerkannten Ausgaben einschließlich des Arbeitsentgelts der Teilnehmer (Arbeitgeberbrutto ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) werden bis zu 100 Prozent bezuschusst.
3.4.3
Die Förderung wird abzüglich etwa gewährter Förderungen für denselben Zweck gewährt.
3.4.4
Die Höhe des förderfähigen Arbeitsentgelts (Arbeitnehmerbrutto ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) für eine Vollzeitbeschäftigung beträgt für Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist:
 
a)
keine Berufsausbildung: bis zu 900 EUR,
 
b)
eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf: bis zu 1 100 EUR
 
monatlich zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitgeberbrutto ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).
3.4.5
Abweichend von den Regelungen nach Nummer 3.4.4 kann bei Einsatz des § 16e SGB II (Leistungen zur Beschäftigungsförderung) als Mitfinanzierung für das Vorhaben das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt zuzüglich der Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) gefördert werden.
3.5
Verfahren
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

E.
Innovative Projekte, Modell- und Transfervorhaben, Studien

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1
Mit der Förderung sollen Innovationen im Bereich der Beschäftigungsförderung angeregt, neue Ansätze modellhaft erprobt und der Transfer von erfolgreichen Vorhaben nach Sachsen unterstützt werden.
1.2
Gefördert werden innovative Projekte sowie Modell- und Transfervorhaben in den Bereichen
 
a)
Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen
 
b)
Unterstützung der Einstellung von arbeitslosen Benachteiligten
 
c)
Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
 
d)
Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen
1.3
In begründeten Einzelfällen oder nach Aufforderung durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit können Studien und Konzepte in den nach Nummer 1.2 benannten Bereichen gefördert werden.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die diese Vorhaben durchführen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Soweit es sich um Vorhaben mit Teilnehmern handelt, müssen sie insbesondere einer der folgenden Personengruppen zuzuordnen sein:
 
a)
arbeitslose Personen (§ 16 SGB III),
 
b)
langzeitarbeitslose Personen (§ 18 SGB III),
 
c)
von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen (§ 17 SGB III),
 
d)
Geringqualifizierte,
 
e)
Berufsrückkehrer,
 
f)
Beschäftigte öffentlich geförderter Beschäftigungsprogramme.
3.2
Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz in Sachsen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
4.2
Gefördert werden in der Regel bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses und wenn die Mitfinanzierung durch den Antragsteller oder die Teilnehmer typischerweise nicht möglich ist, kann der Fördersatz bis zu 100 Prozent betragen.
5.
Verfahren
 
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Teil III:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten die Vorhabensbereiche F und G der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 322) außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben für mehr Arbeit, mehr Selbstständigkeit und mehr Beschäftigungsfähigkeit (ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung) vom 18. Dezember 2007 (SächsABl. S. 18) und vom 26. August 2008 (SächsABl. S. 1185) außer Kraft.

Dresden, den 18. August 2009

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

Anlage 1

(Präzisierende Regelungen zu Teil II, Projektbereich A1,
Zuschüsse für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit)

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Der Existenzgründer hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II).
1.2
Der Existenzgründer legt ein tragfähiges Unternehmenskonzept vor, das
 
a)
eine Darstellung des Gründungsvorhabens,
 
b)
eine Rentabilitätsvorschau für die ersten 6 Monate und für jedes der ersten 3 Jahre sowie
 
c)
eine Planung der Ausgaben und Investitionen in der Gründungsphase des Geschäftsbetriebes enthält.
1.3
Der Existenzgründer legt eine befürwortende Stellungnahme der jeweils zuständigen fachkundigen Stelle vor, die für die beabsichtigte Gründung bestätigt, dass
 
a)
nach Konzeption und Marktsituation Erfolgsaussichten bestehen,
 
b)
der Antragsteller über die für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse verfügt,
 
c)
die selbständige Tätigkeit nicht den Charakter eines Nebenerwerbs hat und dem Gründer voraussichtlich auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage schafft.
Fachkundige Stelle ist die berufsständische Körperschaft (Kammer) oder der für die Branche, in dem die Gründung erfolgen soll, zuständige Fachverband.
1.4
Der Antragsteller hat in der Regel an einem Vorhaben zur Gründungsvorbereitung teilgenommen.
1.5
Eine Gründung wird grundsätzlich nicht gefördert
 
a)
bei Übernahme eines Betriebes oder Betriebsteils von Ehegatten oder Verwandten bis zum 3. Grad,
 
b)
bei der Erweiterung einer bereits bestehenden selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb,
 
c)
bei Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit innerhalb von 12 Monaten nach Abmeldung einer selbständigen Tätigkeit als Haupterwerb,
 
d)
soweit der Gründer bereits früher aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln mit einem Zuschuss für eine Existenzgründung im gleichen oder einem ähnlichen Geschäftsfeld gefördert wurde.
1.6
Die Förderung endet spätestens mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter.
2.
Verfahren
2.1
Der Antrag soll mindestens 6 Wochen vor Vorhabensbeginn bei der Bewilligungsstelle vorliegen.
2.2
Nach Ablauf der ersten 9 Monate hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass er wirtschaftlich tätig ist. Die Anforderungen an den Nachweis werden von der Bewilligungsstelle festgelegt und in geeigneter Form veröffentlicht.

Anlage 2

(Präzisierende Regelungen zu Teil II, Projektbereich A2,
Qualifizierung arbeitsloser Existenzgründer)

1.
Gegenstand der Förderung, Zuwendungszweck
 
Die Vorhaben sollen die Teilnehmer gezielt auf die Gründung einer selbständigen Existenz vorbereiten und in die Lage versetzen, ihre vorhandene Gründungsidee zu einem schlüssigen Unternehmenskonzept weiterzuentwickeln. Dazu können die Vorhaben folgende Bereiche umfassen:
 
a)
qualifizierte Auswahl der Teilnehmer,
 
b)
Potenzialanalyse der Teilnehmer zur Ermittlung des individuellen Förderbedarfs,
 
c)
Unterstützung der Teilnehmer bei der Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee/ihres Unternehmenskonzeptes,
 
d)
Vermittlung der notwendigen Kenntnisse zur Führung eines Unternehmens,
 
e)
Maßnahmen zur Herausbildung und Weiterentwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten der Teilnehmer,
 
f)
auf die Existenzgründung vorbereitendes Coaching,
 
g)
praxisorientierte Vorbereitung auf die Unternehmensgründung, zum Beispiel durch das Mitwirken regionaler Unternehmer oder unternehmerisch erfahrener Personen.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Die Teilnehmer beabsichtigen eine Existenzgründung in Sachsen.
2.2
Voraussetzung für die Teilnahme ist eine schriftlich formulierte Gründungsidee des Gründungswilligen, die eine Kurzdarstellung der Geschäftsidee (zum Beispiel angebotene Leistung, Abgrenzung zu anderen Angeboten in der Region) enthält.
2.3
Bei Vorhaben, die 100 Stunden überschreiten, stellt der Träger durch ein geeignetes Auswahlverfahren sicher, dass nur Teilnehmer mit Berufserfahrung oder einer geeigneten Qualifikation, einer Erfolg versprechenden Geschäftsidee und einem Persönlichkeitsprofil ausgewählt werden, die einen nachhaltigen unternehmerischen Erfolg erwarten lassen. Das Verfahren und seine Anwendung sind zu dokumentieren.
2.4
Der Träger überprüft regelmäßig die Gründungsabsicht der Teilnehmer, die Erfolgsaussichten der Geschäftsidee sowie die weitere persönliche Eignung der Teilnehmer und lässt zur weiteren Teilnahme unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur Personen zu, bei denen ein Erfolg der Gründung zu erwarten ist.
2.5
Die Vorhaben sollen in der Regel einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten.
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Vorhaben werden von der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende befürwortet (Bestätigung des Bedarfs).
4.
Verfahren
 
Vor Antragstellung für Projekte in diesem Bereich sollen Träger eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen und danach in der Regel einen Projektvorschlag zur grundsätzlichen Prüfung der Förderwürdigkeit bei der Bewilligungsstelle einreichen.

Anlage 3

(Präzisierende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich B,
Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Arbeitsverhältnisse)

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Zusätzlichkeit: Hat die Einstellung in dem betreffenden Unternehmen keinen Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangen 12 Monaten zur Folge, muss die Stelle im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht in Folge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.
1.2
Der Arbeitsvertrag wird unbefristet oder für mindestens zwei Jahre befristet geschlossen. Für Einstellungen ab dem 1. November 2011 ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag erforderlich.
1.3
Die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit beträgt mindestens 18 Stunden pro Woche.
1.4
Der Arbeitnehmer, für dessen Einstellung eine Förderung gewährt wurde, wird nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes in der Regel für mindestens 12 Monate weiterbeschäftigt (Nachbeschäftigungszeitraum).
1.5
Die Vergütung richtet sich nach den für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen. Tarifliche Regelungen, die Einstiegsgehälter für Langzeitarbeitslose vorsehen, sind anwendbar. Gilt für den Arbeitgeber kein Tarifvertrag und wendet der Arbeitgeber keinen für seine Branche geltenden Tarifvertrag an, ist ein Arbeitnehmerbrutto zu vereinbaren, das 1 000 EUR monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig weniger) nicht unterschreitet.
1.6
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung bei:
 
a)
der Einstellung eines im Unternehmen Ausgebildeten innerhalb von 6 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung,
 
b)
der Einstellung eines bereits früher bei diesem Arbeitgeber Beschäftigten, wenn der Arbeitnehmer dort während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war,
 
c)
der Übernahme von Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Verfahren
2.1
Der Antrag soll der Bewilligungsstelle rechtzeitig, mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungsdatum vorliegen.
2.2
Der Zuwendungsempfänger hat den erforderlichen Nettozuwachs nach Nummer 1.1 in der Regel über den gesamten Bewilligungszeitraum nachzuweisen. Der Nachweis ist mit dem Verwendungsnachweis zu erbringen.
2.3
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer während des Nachbeschäftigungszeitraumes bei ihm beschäftigt ist beziehungsweise war. Der Nachweis ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nachbeschäftigungszeitraumes zu erbringen.

Anlage 4

(Präzisierende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich C, Nr. 1.1,
Qualifizierung von arbeitslosen Personen ohne auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss)

1.
Zuwendungszweck
1.1
Zuwendungszweck des Förderschwerpunktes „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)“ ist die Stärkung der Humanressourcen des Freistaats Sachsen und die Erhöhung der Beschäftigungschancen für Arbeitslose ohne Berufsabschluss beziehungsweise ohne verwertbaren Berufsabschluss.
1.2
Im Rahmen des Förderschwerpunkts QAB wird die Qualifizierung arbeitsloser Personen ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss gefördert. Darüber hinaus wird die Qualifizierung langzeitarbeitsloser Personen ohne am Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss gefördert.
1.2.1
Das bereits im Förderzeitraum 2000–2006 begonnene Qualifizierungsprogramm „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)“ wird als Qualifizierungsprogramm „QAB I“ fortgeführt.
1.2.2
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss “ im Förderzeitraum 2007–2013 wird die Qualifizierung arbeitsloser Personen zu einem anerkannten Berufsabschluss in modifizierter Form gefördert.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Der Förderschwerpunkt QAB beinhaltet im Anschluss an eine Berufsfindungsphase beziehungsweise Kompetenzbilanzierung die individuelle, in der Regel modulare Qualifizierung der Teilnehmer des Qualifizierungsprogramms zu einem anerkannten Berufsabschluss. Während der Qualifizierung absolvieren die Teilnehmer ein mindestens sechsmonatiges betriebliches Praktikum.
2.2
Folgende Grundsätze sind auf allen Ebenen des Förderschwerpunktes umzusetzen:
 
Orientierung an individuellen Bildungsvoraussetzungen und Entwicklungspotenzialen der Teilnehmer,
 
Ausrichtung der Qualifizierung an allgemein am Arbeitsmarkt anerkannten Abschlüssen,
 
Erstellung individueller, zeitlich flexibler Curricula, die im Regelfall auf bereits vorliegende Fähigkeiten und Fertigkeiten aufbauen,
 
strukturelle Einbeziehung des Lernens in die betriebliche Praxis, hohe betriebspraktische Qualifizierungsanteile,
 
Sicherung der Qualität,
 
enge Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung beziehungsweise den Trägern der Grundsicherung.
2.3
Gefördert werden regionale Koordinierungsprojekte und Qualifizierungsprojekte.
2.3.1
Im Qualifizierungsprogramm „QAB I“ nach Nummer 1.2.1 wird auf Grundlage einer Kompetenzbilanzierung in Abstimmung zwischen Projektkoordinator, Teilnehmer und der zuständigen Arbeitsagentur oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden, welcher Berufsabschluss angestrebt wird (Qualifizierungsziel).
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss “ nach Nummer 1.2.2 findet vor der Entscheidung für ein Qualifizierungsziel eine erweiterte individuelle Berufsfindungsphase mit Kompetenzbilanzierung statt.
Die Realisierbarkeit des Bildungszieles wird vor Beginn der konkreten Qualifizierung des Teilnehmers mit der jeweilig für die Prüfung zuständigen Stelle abgestimmt. In den Qualifizierungen werden – aufbauend auf den vorhandenen Kompetenzen des Teilnehmers – ergänzende Qualifizierungsmodule zur Erreichung des angestrebten Berufsabschlusses gefördert. Sollte im Ergebnis der Kompetenzbilanzierung beziehungsweise der Berufsfindungsphase für einen Teilnehmer festgestellt werden, dass der Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses nicht möglich sein wird, kann auch der Erwerb zielführender – das heißt auf einen anerkannten Berufsabschluss bezogener und von der prüfenden Stelle bestätigter – Teilqualifikationen (zum Beispiel Qualifizierungsbausteine) angestrebt und gefördert werden. Der Erwerb von Teilqualifikationen wird in der Regel nicht gefördert, wenn auf einer niedrigeren Kompetenzstufe ein anerkannter Berufsabschluss erworben werden kann.
Der Erwerb von Hochschulabschlüssen wird nur für Teilnehmer gefördert, die bereits ein weit fortgeschrittenes Studium nachweisen können. Es wird kein reguläres Hochschulstudium gefördert, sondern lediglich einzelne Qualifizierungsmodule, die zum erfolgreichen Erreichen des Abschlusses erforderlich sind.
2.3.2
Aufgaben der Projektkoordinatoren: Die Projektkoordinatoren steuern die regionale Umsetzung des Qualifizierungsprogramms. Die Gebiete der Projektkoordination entsprechen den zehn Bezirken der sächsischen Agenturen für Arbeit. Den Projektkoordinatoren obliegt die Einrichtung regionaler Beiräte und sie sind zentraler Ansprechpartner für alle Projektakteure.
Im Qualifizierungsprogramm „QAB I“ nach Nummer 1.2.1 führt der Projektkoordinator bei Programmeintritt mit jedem Teilnehmer ein individuelles Gespräch durch, vermittelt den Teilnehmer zu einer Kompetenzbilanzierung und erarbeitet mit ihm auf Grundlage der Ergebnisse der Kompetenzbilanzierung das Qualifizierungsziel.
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss “ nach Nummer 1.2.2 steuert der Projektkoordinator die individuell auf den Teilnehmer zugeschnittene Berufsfindungsphase mit den Bestandteilen Kompetenzbilanzierung, Berufsinformation, Berufsorientierung sowie berufspraktische Erprobung. Die Durchführung der Berufsfindungsphase obliegt dem Projektkoordinator selbst oder Trägern, die durch den Projektkoordinator mit der Durchführung einzelner Bestandteile der Berufsfindungsphase beauftragt werden.
Im Anschluss an die Kompetenzbilanzierung beziehungsweise Berufsfindungsphase vermittelt der Projektkoordinator den Teilnehmer zu einem mit der Bewilligungsstelle abgestimmten Bildungsdienstleister, der die Qualifizierung des Teilnehmers übernimmt. Er begleitet die Durchführung der Qualifizierungsprojekte und prüft kontinuierlich die Zielerreichung und Qualität. Der Projektkoordinator dokumentiert den individuellen Verlauf der Maßnahme nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Er informiert vierteljährlich die zuständige Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Qualifizierungsergebnisse jedes Teilnehmers. Er arbeitet im zentralen Programmbeirat mit.
2.3.3
Aufgaben der mit der Qualifizierung beauftragten Bildungsdienstleister: Auf Grundlage der Ergebnisse der Berufsfindungsphase beziehungsweise der Kompetenzbilanzierung und der mit dem Projektkoordinator abgestimmten Qualifizierungsempfehlung erarbeitet der – vom Projektkoordinator mit der Qualifizierung eines Teilnehmers beauftragte – Bildungsdienstleister gemeinsam mit dem Teilnehmer einen persönlichen Lern- und Zeitplan (Curriculum) zur Erreichung des angestrebten Abschlusses (einschließlich Stützunterricht und sozialpädagogischer Begleitung). Empfohlen wird im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss “ die Prüfung, ob die bereits durch das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelten bundesweit einheitlichen Ausbildungsbausteine als Grundlage für die Qualifizierung genutzt werden können. Der Bildungsdienstleister informiert während der Erarbeitung des Curriculums die prüfenden Stellen über die geplante Qualifizierung und spricht die zeitliche sowie inhaltliche Planung des Curriculums bis zur Prüfung mit ihnen ab. Werden in Einzelfällen Teilqualifikationen angestrebt, so stimmt der Bildungsdienstleister diese ebenfalls mit der Stelle ab, die für die Prüfung des zugehörigen anerkannten Berufsabschlusses zuständig ist. Gegebenenfalls kann auch der Projektkoordinator die Abstimmung mit den prüfenden Stellen übernehmen.
Der Bildungsdienstleister stimmt den Lern- und Zeitplan mit dem Teilnehmer, dem Projektkoordinator sowie der Arbeitsverwaltung beziehungsweise dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab und schließt einen Quali-fizierungsvertrag. Der Bildungsdienstleister führt die Qualifizierung durch und begleitet den Teilnehmer während der Qualifizierung beim zielorientierten Lernen.
Jeder Teilnehmer soll für die Dauer von mindestens 6 Monaten während der Qualifizierung ein Praktikum absolvieren, bei kurzen Qualifizierungszeiten von weniger als einem Jahr soll mindestens ein Drittel der Qualifizierungszeit in einem Praktikumsbetrieb zu erfolgen. Der Bildungsdienstleister akquiriert für jeden Teilnehmer spätestens bis zum Abschluss des ersten Viertels der Qualifizierungszeit einen geeigneten Praktikumsbetrieb und schließt mit ihm einen Kooperationsvertrag. Die Praktikumsbetriebe müssen von der zuständigen Stelle als geeignet bestätigt werden. Der Bildungsdienstleister begleitet den Teilnehmer während des Praktikums und führt mindestens einmal monatlich ein Coachinggespräch mit dem Teilnehmer sowie dem Praktikumsunternehmen.
Der Bildungsdienstleister organisiert rechtzeitig die Zulassung zur Prüfung bei der dafür zuständigen Stelle. Er sichert eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung des Teilnehmers ab und betreut ihn bis zur Prüfung. Die Prüfung erfolgt extern (nicht durch den Bildungsdienstleister), Ausnahmen sind in begründeten Fällen nach Absprache mit der für die Prüfung zuständigen Stelle und der Bewilligungsstelle zugelassen.
Der Bildungsdienstleister informiert den Projektkoordinator vierteljährlich schriftlich über den Lernfortschritt jedes Teilnehmers und ist dem Projektkoordinator gegenüber fachlich rechenschaftspflichtig. Er übersendet das Prüfungsergebnis an den Projektkoordinator.
Der Bildungsdienstleister arbeitet eng mit dem regionalen Koordinator zusammen und wirkt im regionalen Beirat mit.
2.4
Die Bewilligungsstelle wird ermächtigt im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Abweichungen von den Regelungen dieser Nummer zuzulassen, solange durch diese Abweichungen die Grundsätze des gesamten Förderprogramms nach Nummer 2.2 eingehalten werden.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Teilnehmer an den im Rahmen dieses Förderschwerpunktes zu fördernden Projekten müssen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
als arbeitslos (§ 16 SGB III) registrierte Personen ohne Berufsabschluss – einschließlich Personen mit abgebrochener Ausbildung/Studium
 
Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) mit nicht mehr auf dem 1. Arbeitsmarkt verwertbarem Berufsabschluss.
 
Vermittlungen in Projekte dieses Förderschwerpunktes sind nur über die für den Teilnehmer zuständige Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende möglich.
3.2
Anerkannte Berufsabschlüsse im Rahmen des Förderschwerpunkts QAB sind:
 
Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270), oder des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094),
 
reguläre Hochschulabschlüsse.
 
Darüber hinaus sind nach Genehmigung durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auch andere anerkannte Berufsabschlüsse förderfähig – eine Liste wird bei der Bewilligungsstelle geführt.
3.3
Die Qualifizierungen sollen von Trägern durchgeführt werden, die institutionell nicht mit den jeweiligen regionalen Projektkoordinatoren verbunden sind.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Abweichend von Teil II Abschnitt C Nr. 4.2 dieser Richtlinie werden die als förderfähig anerkannten Ausgaben bis zu 100 Prozent bezuschusst.
5.
Antragstellung
5.1
Da das Qualifizierungsprogramm „QAB I“ bereits im Förderzeitraum 2000–2006 begonnen wurde, sind die Verfahren zu Auswahl der Projektakteure grundsätzlich abgeschlossen.
5.2
Interessierte Träger können sich durch Einreichen eines Projektvorschlags für die Durchführung der Projektkoordination sowie der Qualifizierungsmaßnahmen im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss “ im Förderzeitraum 2007–2013 bei der Bewilligungsstelle bewerben. Einreicher förderwürdiger Projektvorschläge können zur formgebundenen Antragstellung aufgefordert werden. Die Auswahl erfolgt durch die Bewilligungsstelle unter Einbeziehung geeigneter Fachstellen nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien. Informationen zum Ablauf des Auswahlverfahrens sowie Form und Inhalten der Projektvorschläge veröffentlicht die Bewilligungsstelle beziehungsweise das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Anlage 5

(Präzisierende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich C, Nr. 1.3,
Qualifizierung von Beschäftigten im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi)

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert wird die Qualifizierung von Beschäftigten des Bundesprogramms Kommunal-Kombi gemäß den Richtlinien für das Bundesprogramm Kommunal-Kombi in den Fassungen vom 14. Dezember 2007 und 2. April 2009 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 29. Dezember 2007, S. 8413, Bundesanzeiger Nr. 55 vom 9. April 2009, S. 1303) mit dem Ziel, ihre Beschäftigungs- und Eingliederungschancen im Anschluss an die geförderten Beschäftigungsverhältnisse nachhaltig zu verbessern.
1.2
Dazu sollen mit den Teilnehmern individuelle Qualifizierungspläne erarbeitet und umgesetzt werden. Ein projektbezogenes Profiling der Teilnehmer zur Identifizierung des individuellen Qualifizierungsbedarfs kann Bestandteil der Vorhaben sein.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Zielgruppe der Förderung sind Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi beschäftigt sind.
2.2
Die Qualifizierung soll vorrangig darauf abzielen, anerkannte Abschlüsse beziehungsweise Teilqualifikationen zu erwerben.
2.3
Die Vermittlung von nicht abschlussbezogenen Qualifikationen (zum Beispiel Bewerbungstraining, allgemeine berufs- und personenbezogene Qualifikationen), die geeignet sind, die Beschäftigungschancen des Teilnehmers zu erhöhen, soll einen Umfang von insgesamt 80 Stunden nicht überschreiten.
3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Abweichend von Teil II Abschnitt C Nr. 4.2 dieser Richtlinie werden die als förderfähig anerkannten Ausgaben bis zu 100 Prozent bezuschusst.
4.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Als Nachweis, dass der Teilnehmer im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi beschäftigt ist, ist der entsprechende Arbeitsvertrag vorzulegen. Soweit aus dem Arbeitsvertrag nicht hervorgeht, dass der Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi ausübt, ist dies auch durch andere zweckdienliche Unterlagen belegbar.

Anlage 6

(Präzisierende Regelungen zu Teil II, Projektbereich D1,
Vorhaben zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit)

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Die Teilnehmer weisen neben ihrer Langzeitarbeitslosigkeit oder Arbeitslosigkeit in der Regel zwei weitere Vermittlungshemmnisse auf, die ihre berufliche Integration erschweren oder verhindern.
1.2
Weitere Vermittlungshemmnisse nach Nummer 1.1 sind insbesondere
 
Alter über 50 Jahre,
 
kein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Berufsabschluss oder sonstige verwertbare Qualifikation,
 
fehlende oder eingeschränkte Mobilität
 
mangelnde Sprachkenntnisse,
 
Analphabetismus,
 
(Chronische) Krankheiten und Suchtabhängigkeit
 
Vorstrafen,
 
Überschuldung,
 
Wohnungslosigkeit,
 
Alleinerziehende,
 
Personen, die nach nationalem Recht als Menschen mit Behinderung gelten,
 
Personen, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss (ISCED 3) verfügen,
 
fehlende beziehungsweise nur geringe Berufserfahrungen,
 
längerfristige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Beispiel wegen Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen (Berufsrückkehrer).
2.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.1
Die Vorhaben wurden in der Regel von der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende befürwortet (Bestätigung des Bedarfs).
2.2
Zwischen dem Träger des Vorhabens und dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise der zuständigen Agentur für Arbeit werden in der Regel Zielvereinbarungen geschlossen.
2.3
Mehrfachteilnahmen an den Vorhaben sind möglich, wenn der zuständige Fallmanager oder die zuständige Vermittlungsfachkraft aufgrund einer Bewertung der Stärken und Schwächen des Betroffenen die Teilnahme empfiehlt und dadurch ein weiterer Integrationsfortschritt erreicht wird.
3.
Verfahren
 
Vor Antragstellung ist für Projekte in diesem Bereich eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch zu nehmen und danach in der Regel ein Projektvorschlag zur grundsätzlichen Prüfung der Förderwürdigkeit bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Anlage 7

(Präzisierende Regelungen zu Teil II, Projektbereich D2,
Gemeinwohlorientierte Beschäftigungsverhältnisse)

1.
Gegenstand der Förderung
 
Neben einer arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung können in Abhängigkeit von den individuellen Problemlagen auch weitere personen- und berufsbezogene Qualifikationen vermittelt werden, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Vorhaben und eine Steigerung der Integrationschancen im Anschluss an das geförderte Beschäftigungsverhältnis erwartet werden kann.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Der Teilnehmer ist in seinen Erwerbsmöglichkeiten in der Regel durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt, so dass für ihn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne Förderung nicht möglich ist.
2.2
Weitere Vermittlungshemmnisse nach Nummer 2.1 sind insbesondere
 
Alter über 50 Jahre,
 
kein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Berufsabschluss oder sonstige verwertbare Qualifikation,
 
fehlende oder eingeschränkte Mobilität
 
mangelnde Sprachkenntnisse,
 
Analphabetismus,
 
(Chronische) Krankheiten und Suchtabhängigkeit
 
Vorstrafen,
 
Überschuldung,
 
Wohnungslosigkeit,
 
Alleinerziehende,
 
Personen, die nach nationalem Recht als Menschen mit Behinderung gelten,
 
Personen, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss (ISCED 3) verfügen,
 
fehlende beziehungsweise nur geringe Berufserfahrungen,
 
längerfristige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Beispiel wegen Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen (Berufsrückkehrer).
2.3
Die von den Teilnehmern wahrzunehmenden Tätigkeiten sind zusätzlich und liegen im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse weist der Antragsteller durch eine Bestätigung der Gemeinde nach, in deren Gebiet die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Den Nachweis zur Zusätzlichkeit erbringt der Antragsteller in geeigneter Form.
2.4
Durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Kammern beziehungsweise Einrichtungen ist zu bestätigen, dass eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist.
3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringt für den Teilnehmer eine Mitfinanzierung im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten.
4.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Die Vorhaben wurden von der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende befürwortet (Bestätigung des Bedarfs).
4.2
Zwischen dem Träger des Vorhabens und dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise der zuständigen Agentur für Arbeit werden in der Regel Zielvereinbarungen geschlossen.
4.3
Mehrfachteilnahmen an den Vorhaben sind möglich, wenn der zuständige Fallmanager oder die zuständige Vermittlungsfachkraft aufgrund einer Bewertung der Stärken und Schwächen des Betroffenen die Teilnahme empfiehlt und dadurch ein weiterer Integrationsfortschritt erreicht wird.
5.
Verfahren
 
Vor Antragstellung in diesem Bereich soll der Träger eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen.

Anlage 8

(Präzisierende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich E,
Innovative Projekte, Modell- und Transfervorhaben, Studien)

1.
Gegenstand der Förderung
 
Innovative Projekte, Modell- und Transfervorhaben sowie Studien und Konzepte werden insbesondere in den folgenden Schwerpunkten gefördert:
1.1
Förderschwerpunkt 1: Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen
Vorhaben in der Vorgründungsphase, die geeignet sind
 
das Gründungsverhalten von Arbeitslosen positiv zu beeinflussen,
 
die Zahl der Existenzgründungen von Arbeitslosen beziehungsweise von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen zu erhöhen und ihren Bestand am Markt nachhaltig zu sichern,
 
neue Geschäftsfelder für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit zu erschließen,
 
durch ihren niedrigschwelligen Ansatz besonders benachteiligte Personengruppen (zum Beispiel Langzeitarbeitslose) an die Möglichkeit einer Existenzgründung heranzuführen beziehungsweise auf eine Existenzgründung vorzubereiten,
 
Entwicklung und Erprobung von Ansätzen zur Verbesserung des Systems der Arbeitsmarktintegration,
 
Wissenschaftliche Vorbereitung und Begleitung von aus dem ESF-mitfinanzierten Vorhaben zur Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen.
1.2
Förderschwerpunkt 2: Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen
 
Entwicklung, Erprobung und Transfer neuer Ansätze bei der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen,
 
Neue Ansätze zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen von Langzeitarbeitslosen,
 
Schaffung und Erschließung von neuartigen Möglichkeiten zur Teilhabe von Langzeitarbeitslosen am Erwerbsleben,
 
Erprobung von Ansätzen zur effektiven Verzahnung der ESF-Förderung mit nationalen Fördermöglichkeiten für Langzeitarbeitslose in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger der nationalen Förderung,
 
Entwicklung und Erprobung von Ansätzen zur Verbesserung des Systems der Arbeitsmarktintegration,
 
Entwicklung und Erprobung von besonders geeigneten individuellen Förderansätzen,
 
Wissenschaftliche Vorbereitung und Begleitung von aus dem ESF-mitfinanzierten Vorhaben zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen einschließlich vorbereitender Analysen.
1.3
Förderschwerpunkt 3: Unterstützung der Einstellung von arbeitslosen Benachteiligten
 
Neue Formen der Beschäftigung von arbeitslosen Benachteiligten in Unternehmen,
 
Neue Arbeitszeitmodelle im Zusammenhang mit der schrittweisen Wiedereingliederung insbesondere von Langzeitarbeitslosen und Geringqualifizierten,
 
Identifizierung und Schaffung von neuen Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose und Geringqualifizierte in Unternehmen,
 
Erprobung von Ansätzen zur Verbesserung des Eingliederungserfolgs von arbeitslosen Benachteiligten (einschließlich analytischer und konzeptioneller Vorarbeiten),
 
Entwicklung und Erprobung von Ansätzen zur Verbesserung des Systems der Arbeitsmarktintegration,
 
Wissenschaftliche Vorbereitung und Begleitung von aus dem ESF-mitfinanzierten Vorhaben zur Förderung der Einstellung von arbeitslosen Benachteiligten einschließlich vorbereitender Analysen.
1.4
Förderschwerpunkt 4: Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
 
Neue Formen der Kompetenzfeststellung unter Einbeziehung informell erworbener Kompetenzen,
 
Entwicklung, Erprobung und Transfer neuer adressatengerechter Lehr- und Lernformen zum Erwerb von fachlichen, marktgerechten Kompetenzen sowie von Schlüsselqualifikationen,
 
Neue Modelle zur individuellen sowie flexiblen Qualifikation und Motivation, aufbauend auf bereits vorhandenen Kompetenzen,
 
neue Formen der Anerkennung und Nachweisführung in Bezug auf bereits vorhandene zum Beispiel informell erworbene Kompetenzen,
 
neue Ansätze zur Unterstützung der Integration in den Arbeitsmarkt beziehungsweise der Befähigung der Teilnehmer zur Integration in den Arbeitsmarkt,
 
neue Modelle zur Verknüpfung von Beschäftigung und Qualifikation zum Beispiel durch arbeitsplatznahe Qualifikation von Geringqualifizierten,
 
Wissenschaftliche Vorbereitung und Begleitung von aus dem ESF-mitfinanzierten Vorhaben zur Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten einschließlich vorbereitender Analysen.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Die Vorhaben sollen
 
auf andere Regionen in Sachsen oder Zielgruppen übertragbar sein,
 
räumlich und zeitlich überschaubar sein,
 
einen gesellschaftlichen Nutzen bringen und
 
nachhaltig wirken.
2.2
Bei innovativen Vorhaben beziehungsweise Modellvorhaben ist der innovative beziehungsweise modellhafte Ansatz detailliert darzustellen und eine Abgrenzung zu vergleichbaren nationalen Programmen vorzunehmen.
2.3
Bei Transfervorhaben sind das geförderte Vorhaben und seine Ergebnisse detailliert darzustellen. Bei der Beurteilung über den Transfer in die ESF-Regelförderung sind die arbeitsmarktlichen Ergebnisse des Vorhabens, insbesondere Aktivierungs-, Eingliederungs- oder Gründungsquoten unter Berücksichtigung der Teilnehmerstruktur heranzuziehen.
2.4
Im Antrag sind überprüfbare Projektziele darzustellen. Es sollen geeignete Maßnahmen festgelegt werden, mit denen der Umsetzungsstand regelmäßig überprüft wird (zum Beispiel Meilensteine, begleitende Evaluation).
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Sofern es sich um Vorhaben mit Teilnehmern handelt, ist in der Regel eine Befürwortung des Vorhabens durch die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlich (Bestätigung des Bedarfs).
4.
Verfahren
 
Vor Antragstellung ist für Projekte in diesem Bereich eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch zu nehmen und danach ein Projektvorschlag zur grundsätzlichen Prüfung der Förderwürdigkeit bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
1
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244, S. 2).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 37, S. 1484
    Fsn-Nr.: 559-V09.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. September 2009

    Fassung gültig bis: 23. Februar 2012