1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Ergänzung der Richtlinie zur Förderung von offenen Hilfen für Behinderte

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Ergänzung der Richtlinie zur Förderung von offenen Hilfen für Behinderte vom 9. Januar 2001 (SächsABl. S. 119)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Ergänzung der Richtlinie zur Förderung von offenen Hilfen für Behinderte

Vom 9. Januar 2001

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von offenen Hilfen für Behinderte vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr., S. 357 ff.) wird wie folgt ergänzt:

I

1.
Bei Ziffer 2 wird hinter Ziffer 2.4 angefügt:
 
„2.5
Integrationsprojekte im Sinne von § 53 a SchwbG“
2.
Bei Ziffer 5 wird nach Ziffer 5.1.2 ergänzt:
 
„5.1.3
Zuschuss zu den Personalkosten gemäß Ziffer 2.5 im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung für Fachkräfte; er beträgt bis zu 30 000 DM pro Stelle und Jahr.“
3.
Bei Ziffer 6 wird nach 6.2.3 ergänzt:
 
„6.3
Bewilligungsbehörde nach Ziffer 2.5 ist das Landesamt für Familie und Soziales. Ansonsten gelten die Regelungen nach Ziffer 6.1.“

II

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 5, S. 119

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001