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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Schulordnung Fachschule

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Schulordnung Fachschule vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 596)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Schulordnung Fachschule

Vom 21. Dezember 2004

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Kultus aufgrund von
 
a)
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298),
 
b)
§ 19 Nr. 1, 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 62 Abs. 5 SchulG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Angabe zu § 3 wird das Wort „, Versagungsgründe“ angefügt.
 
b)
In der Angabe zu § 67 werden die Wörter „Mündliche Prüfung“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
 
c)
In der Angabe zu § 68 werden die Wörter „Praktische Prüfung“ durch die Wörter „Abschlussprüfung für Schulfremde“ ersetzt.
 
d)
In der Angabe zu § 69 werden die Wörter „Abschlussprüfung für Schulfremde“ durch das Wort „Kolloquium“ ersetzt.
 
e)
In der Angabe zu § 83 werden die Wörter „Mündliche Prüfung“ durch die Wörter „Abschlussprüfung für Schulfremde“ ersetzt.
 
f)
In der Angabe zu § 84 werden die Wörter „Abschlussprüfung für Schulfremde“ durch das Wort „Kolloquium“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Überschrift wird das Wort „, Versagungsgründe“ angefügt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Folgender Satz 1 wird eingefügt:
„Die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach Teil 2.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufnahme kann versagt werden, wenn
 
 
 
1.
der Bewerber seinen Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen hat und
 
 
 
 
a)
seine Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte oder
 
 
 
 
b)
der Bewerber nicht durch die Bescheinigung einer Schulaufsichtsbehörde aus dem Bundesland des Hauptwohnsitzes nachweist, dass dort ein gleichwertiger Bildungsgang nicht angeboten wird, oder
 
 
 
2.
der Antrag einschließlich beizufügender Unterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht oder nicht vollständig vorlag.“
3.
Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Aufnahme kann widerrufen werden, wenn sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausstellt, dass in dem Bildungsgang wegen Nichterreichens des von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Richtwertes für die Klassenbildung eine Klasse zum Schuljahresbeginn nicht eingerichtet oder die Klasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schulverhältnisses infolge nachträglicher Unterschreitung des Richtwertes aufgelöst wird. Der Widerruf ist mit dem Hinweis darauf zu verbinden, an welcher Schule die Möglichkeit der Aufnahme oder Fortführung der Ausbildung in diesem Bildungsgang besteht.“
4.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Unterricht werden schriftliche und mündliche Leistungsnachweise erhoben; auch praktische Leistungsnachweise können erhoben werden.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 wird das Wort „könnten“ jeweils durch das Wort „können“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der erbrachten Leistung sollen unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung folgende Noten zugeordnet werden:
  1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung:
    sehr gut,
  2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung:
    gut,
  3. unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung:
    befriedigend,
  4. unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung:
    ausreichend,
  5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung:
    mangelhaft,
  6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung:
    ungenügend.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
 
d)
Dem bisherigen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen gilt auch Absatz 3 entsprechend.“
 
e)
Im bisherigen Absatz 6 Nr. 2 wird nach dem Wort „dem“ das Wort „auch“ eingefügt.
6.
§ 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch das Wort „, oder“ ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
 
 
„4.
er die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Bildungsgang nicht erfüllt.“
7.
In § 24 Abs. 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
8.
Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung eines Bewerbers, der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b nicht erfüllt, kann auch dann versagt werden, wenn nach Maßgabe der personellen Voraussetzungen ein Prüfungsausschuss nicht zur Verfügung steht; wird sie versagt, gilt dies nicht als Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.“
9.
§ 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abschlussprüfung wird in allen Fächern des Pflichtbereiches der Stundentafel mit Ausnahme der Fächer Sport, Religion und Ethik durchgeführt. Zur Prüfung, ob der Bewerber die Anforderungen erfüllt, die hinsichtlich der berufspraktischen Ausbildung zu stellen sind, wird, je nach Fachrichtung, ein Kolloquium gemäß §§ 52, 69 oder 84 durchgeführt.“
10.
Dem § 33 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung abgeleistet, entfällt das Zwischenzeugnis.“
11.
In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „, wenn die Stundentafel keine Festlegung trifft,“ eingefügt.
12.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Schule stellt sicher, dass vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung ein mit ihr abgestimmter Ausbildungsplan der Praktikantenstelle vorliegt.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „verfügt“ durch die Wörter „und die Fähigkeit zur Praxisanleitung verfügt, welche in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung von mindestens 80 Stunden Dauer nachzuweisen ist“ ersetzt.
13.
§ 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Findet die berufspraktische Ausbildung in mehreren Tätigkeitsfeldern statt, wird der Schüler für jedes Tätigkeitsfeld gesondert beurteilt.“
 
b)
Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
14.
In § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
15.
In § 52 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „berufspraktischen“ gestrichen.
16.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Tätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 4 Buchst. b und c werden das Freiwillige Soziale Jahr und der Zivildienst angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Familienpflege förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. August 2010“ durch die Angabe „30. September 2006“ ersetzt.
17.
§ 63 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ziel der Ausbildung ist es, Schüler zu befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.“
18.
Dem § 64 wird folgender Satz angefügt:
„Die berufspraktische Ausbildung findet im pflegerischen Bereich und in mindestens zwei weiteren heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt.“
19.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
 
 
cc)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Tätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c werden das Freiwillige Soziale Jahr und der Zivildienst angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Heilerziehungspflege förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
20.
§ 66 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 66
Schriftliche Prüfung
 
Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern
  1. Menschen mit Behinderung/en individuell begleiten und pflegen, Bearbeitungsdauer 240 Minuten, und
  2. Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung/en strukturieren und gestalten, Bearbeitungsdauer 180 Minuten.“
21.
§ 67 wird aufgehoben.
22.
§ 68 wird aufgehoben.
23.
Der bisherige § 69 wird § 68 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 66 und 68“ durch die Angabe „§ 66“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Praxis- und Methodenlehre“ durch die Wörter „Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Berufs- und Rechtskunde“ durch die Wörter „Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“ ersetzt.
24.
§ 69 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 69
Kolloquium
 
(1) Das Kolloquium umfasst neben dem fachlichen Gespräch auch eine berufspraktische Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung. Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist die Planung und Gestaltung eines Tagesablaufes unter Einbeziehung einer Fördereinheit und unter Berücksichtigung der differenzierten Zielgruppe; § 18 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Das Kolloquium dauert abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 3 150 bis 180 Minuten; davon entfallen in der Regel 30 Minuten auf das fachliche Gespräch. Es soll an der Praktikantenstelle und in einem Tätigkeitsfeld stattfinden, in dem der Schüler während der berufspraktischen Ausbildung eingesetzt war. Der Zeitplan für die berufspraktische Aufgabe wird vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Praktikantenstelle festgelegt und dem Schüler vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens eine Woche vor Beginn des Kolloquiums schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Note des Kolloquiums wird ermittelt aus den Noten
  1. der berufspraktischen Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung und
  2. des fachlichen Gesprächs.
Beide Noten sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Note der berufspraktischen Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung den Ausschlag.
(3) Für die Festsetzung der Zeugnisnote der berufspraktischen Ausbildung von Schülern gibt bei einem Durchschnitt von n,5 abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 3 die Note des Kolloquiums den Ausschlag.“
25.
In § 73 Nr. 2 werden nach dem Wort „Heilerziehungspfleger“ die Wörter „oder ein einschlägiger höherwertiger Berufsabschluss“ eingefügt.
26.
Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:
„Die berufspraktische Ausbildung findet in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt.“
27.
§ 81 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Tätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c werden das Freiwillige Soziale Jahr und der Zivildienst angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Sozialpädagogik förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.“
28.
§ 82 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 82
Schriftliche Prüfung
 
Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern
  1. Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen, Bearbeitungsdauer 240 Minuten, und
  2. Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenssituationen erziehen, bilden und betreuen, Bearbeitungsdauer 180 Minuten.“
29.
§ 83 wird aufgehoben.
30.
Der bisherige § 84 wird § 83 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Prüfungsgegenstand der schriftlichen Prüfung sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern
  1. Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten, Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
  2. Die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen analysieren, strukturieren und mitgestalten, Bearbeitungsdauer 60 Minuten, und
  3. Deutsch, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.“
31.
§ 84 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 84
Kolloquium
 
§ 69 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe die Planung und Gestaltung eines Tagesablaufes mit daraus abgeleiteten Aktivitäten ist.“
32.
In § 90 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. d werden die Wörter „Werkzeugmaschinen oder Kraft- und Arbeitsmaschinen“ durch das Wort „Konstruktion“ ersetzt.
33.
In § 105 Nr. 2 Buchst. b werden die Wörter „zwei Jahren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
34.
§ 114 wird folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10 Abs. 3 findet keine Anwendung.“
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10 Abs. 3 findet keine Anwendung.“
35.
In § 115 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
36.
§ 117 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Fachbereich Wirtschaft wird die Fachhochschulreife nicht zuerkannt, wenn in den Fächern Biologie, Chemie oder Physik die Zeugnisnote > erteilt oder die Zeugnisnote > erteilt und nicht durch mindestens eine Zeugnisnote > in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Ein Notenausgleich gemäß Satz 1 ist nicht möglich, wenn die schulische Ausbildung im Bildungsgang an der Fachschule aufgrund eines Notenausgleichs gemäß § 24 Abs. 6 bestanden wurde.“
37.
In § 119 Satz 2 werden die Wörter „, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
38.
Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Personen, die am 31. Juli 2004 Schüler einer öffentlichen Fachschule oder einer Fachschule in freier Trägerschaft oder Fernlehrgangsteilnehmer oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort; dies gilt nicht für § 90 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. d. Satz 1 gilt entsprechend für Teilnehmer einer Abschlussprüfung für Schulfremde, die zeitgleich mit der Abschlussprüfung der in Satz 1 genannten Personen durchgeführt wird.

Artikel 2
Weitere Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaftüber die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„Unterabschnitt 2
Fachrichtung Familienpflege
Ausbildungsziel
 
§ 56
Dauer und Gliederung der Ausbildung
 
§ 57
Aufnahmevoraussetzungen
 
§ 58
Schriftliche Prüfung
 
§ 59
Mündliche Prüfung
 
§ 60
Praktische Prüfung
 
§ 61
Abschlussprüfung für Schulfremde
 
§ 62
Berufsbezeichnung“
 
durch die Angabe
„Unterabschnitt 2
(aufgehoben)“

ersetzt.
2.
§ 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Fachbereich Sozialwesen kann in den Fachrichtungen
  1. Heilerziehungspflege,
  2. Heilpädagogik und
  3. Sozialpädagogik
geführt werden.“

3.
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.

4.
§ 65 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bis zum 1. August 2010 ist abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b auch der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang förderlichen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung regelmäßig den Abschluss der Klasse 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.“

5.
Dem § 121 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Personen, die am 30. September 2006 Schüler einer öffentlichen Fachschule oder einer Fachschule in freier Trägerschaft oder Fernlehrgangsteilnehmer oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, gelten die §§ 55 bis 62 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.
Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG in der Fachrichtung Familienpflege gelten fort, soweit die Schule Personen gemäß Satz 1 beschult. Im Übrigen erlöschen sie mit Ablauf des 30. September 2006.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2004

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 596
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 14. Mai 2009