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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten und von hochqualifiziertem Personal

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten und von hochqualifiziertem Personal vom 17. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2159), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten und von hochqualifiziertem Personal

Vom 17. Dezember 2009

1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1
Der Freistaat Sachsen kann auf der Grundlage
 
a)
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013,
 
b)
nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538),
 
c)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25, Nr. L 239 S. 248, Nr. L 145 S. 38 und Nr. L 164 S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung (ABl. EU Nr. L 94 S. 10),
 
d)
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds zwecks Aufnahme weiterer Kosten, die für eine Beteiligung des ESF in Betracht kommen (ABl. EU Nr. L 126 S. 1),
 
e)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, ABl. EU Nr. L 45 S. 3),
 
f)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGFVO) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)
 
g)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) in den jeweils geltenden Fassungen sowie
 
h)
nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF gewähren.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.3
Beschäftigungspolitische Ziele der Förderung sind
 
a)
die mittelbare und unmittelbare Schaffung und Sicherung zukunftsfähiger Arbeitsplätze durch die Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft,
 
b)
die Verbesserung der Einstiegschancen von qualifizierten Fachkräften aus Universitäten, Fachhochschulen, technischen Fachschulen, Berufsakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in den sächsischen Arbeitsmarkt,
 
c)
die Verbesserung des Wissens- und Know-How-Transfers in KMU und
 
d)
die Erhöhung der beruflichen Mobilität zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden kann
2.1.1
die Einstellung und Beschäftigung von Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen, technischen Fachschulen und Berufsakademien sowie von an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen tätigen jungen Wissenschaftlern in den in Nummer 3.1 genannten Unternehmen als Innovationsassistenten zur Bearbeitung innovativer, technologieorientierter Projekte;
2.1.2
die vorübergehende Beschäftigung von Forschern, Ingenieuren, Designern und Marketingspezialisten mit Universitätsabschluss und wenigstens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, wobei eine Promotionstätigkeit als Berufserfahrung zählen kann („hochqualifiziertes Personal“) 2 , die von einer Forschungseinrichtung 3 oder einem Großunternehmen an ein in Nummer 3.1 genanntes Unternehmen abgeordnet 4 werden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 5 der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 6 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
3.3
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
 
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
 
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 7 .
3.4
Die Abtretung eines Anspruchs auf den Zuwendungsbetrag an Dritte sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Das Beschäftigungsverhältnis muss einen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft des Unternehmens erwarten lassen.
4.2
Das geförderte Personal darf kein anderes Personal ersetzen. Es ist in einer neu geschaffenen Funktion in dem geförderten KMU zu beschäftigen.
4.3
Das geförderte Personal muss innerhalb des begünstigten KMU für die Dauer der Förderung an einem Thema aus dem Bereich Forschung und Entwicklung mit innovativem, technologieorientiertem Inhalt arbeiten 8 .
4.4
Auf Grund der Stellenanforderung ist der Einsatz von qualifiziertem Personal nach Nummer 2.1.1 oder von hochqualifiziertem Personal nach Nummer 2.1.2 erforderlich.
4.5
Der Arbeitsplatz des geförderten Personals muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
4.6
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 muss die Beschäftigungsdauer mindestens zwölf Monate betragen. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich.
4.7
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.2 müssen weiterhin folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
4.7.1
Die Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.
4.7.2
Das ausgeliehene hochqualifizierte Personal muss zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder dem Großunternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt gewesen sein.
4.7.3
Das ausgeliehene hochqualifizierte Personal muss gegenüber seinem abordnenden Arbeitgeber das Recht haben, nach dem Zeitraum der Beschäftigung in dem geförderten KMU wieder zurückzukehren.
4.8
Von der Förderung ausgeschlossen sind
 
a)
Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind oder bei denen Verwandte ersten Grades, Geschwister, ein Ehegatte oder Lebenspartner Anteilseigner sind,
 
b)
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 50 Prozent der betriebsüblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit und
 
c)
bei einer Förderung nach Nummer 2.1.1 Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, deren letzter qualifizierender Abschluss länger als fünf Jahre zurückliegt, wobei unter Hinzurechnung der Beschäftigungszeit an einer in Nummer 2.1.1 genannten Einrichtung dieser Zeitraum um bis zu weitere fünf Jahre verlängert werden kann.
 
d)
bei einer Förderung nach Nummer 2.1.1 Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung von sich aus ein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen beendet haben oder die bereits in dem Unternehmen des Antragstellers oder eines mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens 9 beschäftigt waren 10 .
4.9
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.10.
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.11
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.
4.12
Eine Förderung entfällt, wenn der Antragsteller für das gleiche Beschäftigungsverhältnis andere öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch nehmen kann.
4.13
Die Förderung erfolgt diskriminierungsfrei, insbesondere ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder einer Behinderung. Der Zuwendungsempfänger muss die Einhaltung der einschlägigen gleichstellungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Zuwendungsgeber im Antrag und im Verwendungsnachweis verbindlich bestätigen.
4.14
Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind 11 . Die Bewilligungsstelle kann auf begründeten Antrag einem Vorhabensbeginn nach Antragstellung und vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides zulassen, wenn die Finanzierung des Projektes hinreichend gesichert erscheint. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn wird bescheinigt, dass der Beginn des Vorhabens einer späteren Entscheidung über die Zuwendung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus der Genehmigung zum vorzeitigen Beginn leitet sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung ab. Sie stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Für die Förderung nach Nummer 2.1.1 (Innovationsassistent) gilt:
5.2.1
Pro Unternehmen kann die Beschäftigung von bis zu zwei Innovationsassistenten für jeweils bis zu 36 Monate gefördert werden. Die Beschäftigung weiterer Innovationsassistenten kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
a)
bereits geförderte Innovationsassistenten müssen in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden sein und
 
b)
im Unternehmen muss nachweislich mindestens ein weiterer Arbeitsplatz im produktiven Bereich je geförderten Innovationsassistenten entstanden sein.
 
Eine erneute Förderung von Innovationsassistenten ohne Erfüllung der in den Buchstaben a und b genannten Bedingungen ist frühestens nach einem Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ende des letzten Förderzeitraumes eines Innovationsassistenten möglich.
5.2.2
Förderfähig sind die Personalausgaben für den Innovationsassistenten. Die Personalausgaben umfassen das Arbeitnehmer-Bruttogehalt und den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung. Die Zuwendung kann für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bis zu 50 Prozent und für weitere 12 Monate bis zu 25 Prozent der Personalausgaben betragen. Sollten die Personalausgaben einen Betrag von 50 000 EUR pro Jahr und Person überschreiten, wird der über dieser Grenze liegende Teil nicht gefördert.
5.3
Für die Förderung nach Nummer 2.1.2 (Ausleihe von hochqualifiziertem Personal) gilt:
5.3.1
Bei der insgesamt eingesetzten Anzahl von geförderten hochqualifizierten Personen und den übrigen Beschäftigten im Unternehmen muss, auch unter Berücksichtigung der von der geförderten Person initiierten Arbeitsplatzentwicklung im Unternehmen, ein ausgewogenes Verhältnis gewahrt bleiben. In einem Unternehmen kann die zeitweise Beschäftigung von bis zu einer hochqualifizierten Person pro 50 Mitarbeiter gefördert werden 12 .
5.3.2
Förderfähig sind die Personalausgaben (Arbeitnehmer-Bruttogehalt und Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung) für das hochqualifizierte Personal sowie die Ausgaben für das Einschalten einer Vermittlungseinrichtung.
5.3.3
Die Zuwendung kann für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten bis zu 50 Prozent der aus Arbeitnehmer-Bruttogehalt und Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung bestehenden Personalausgaben betragen. Sollten die Personalausgaben einen Betrag von 80 000 EUR pro Jahr und Person überschreiten, wird der über dieser Grenze liegende Teil nicht gefördert. Die förderfähigen Ausgaben für die Vermittlungseinrichtung sind auf den Betrag begrenzt, der den in einem Zeitraum von drei Monaten anfallenden Personalausgaben für die vermittelte Person entspricht, höchstens jedoch auf 10 000 EUR. Diese Ausgaben können bei einer erfolgreichen Vermittlung und der anschließenden Beschäftigung von hochqualifiziertem Personal ebenfalls mit bis zu 50 Prozent bezuschusst werden.
5.4.
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zu den VwV zu § 44 SäHO). Nummer 3.1 der ANBest-P der VwV zu § 44 SäHO gilt nicht. Voraussetzung für die Förderung der Ausgaben für die Vermittlungseinrichtung ist, dass der Zuwendungsempfänger hierfür mindestens drei Angebote einholt und für Prüfzwecke aufbewahrt und das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält.
5.5
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verwaltungsvorschrift geltenden Verordnung (EG) Nr.1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen nach Nummer 2.1.2 müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 13 den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union erhalten.
6.2
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen nach Nummer 2.1.1 müssen ebenfalls den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere auch dem Artikel 37, genügen. Allerdings ist es zulässig, von den Anforderungen an die Tatbestände „hochqualifiziertes Personal“ sowie „Abordnung“ (Ausleihen), wie sie auch in Artikel 30 Abs. 5 und 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert werden, im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzen abzuweichen 14 .
6.3
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P können Auszahlungen nur für bereits getätigte Ausgaben erfolgen.
6.4
Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
6.5
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2025 aufzubewahren, soweit sich nicht aus steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
6.6
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
6.7
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäischen Union, namentlich die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
 
das zuständige Sächsische Staatsministerium,
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
6.8
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.
Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Abteilung Wirtschaft
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
Internet: www.sab.sachsen.de
7.2
Anträge und Vorhabensbeschreibungen, Auszahlungsanträge sowie Zwischennachweise und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur aufgebaut sein.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.4
In Abänderung von Satz 1 der Nummer 6.1 der ANBest-P ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung vorzulegen. In Abänderung von Satz 2 der Nummer 6.1 der ANBest-P ist von dem Zuwendungsempfänger ein Zwischennachweis mit einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf der ersten zwölf Monate des Bewilligungszeitraums einzureichen.
7.5
Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des jeweiligen Vorhabens gespeichert, für Zwecke der Begleitung sowie der Bewertung von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Förderung und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen, insbesondere Teilnehmern des Vorhabens und Mitarbeitern des Antragstellers, deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
7.6
Mit der Annahme der Förderung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben beziehungsweise Projekte, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
7.7
Die Zuwendungsempfänger sind zur Mitwirkung bei Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet.
7.8
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
7.9
Bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung der Regelungen zur Gewährung von Einzelbeihilfen nach Nummer 2.1.1 in Verbindung mit den in Nummer 6.2 genannten Ausnahmen durch die Europäische Kommission ist eine Förderung von Innovationsassistenten nur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 15 über De-minimis-Beihilfen, in der jeweils geltenden Fassung möglich. Wird die Förderung als De-minimis-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens: Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Für die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten De-minimis-Einzelbeihilfen gelten die in Nummer 6.5 genannten Aufbewahrungsfristen ebenfalls.
8.
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten unabhängig von ihrem sprachlichen Genus für Frauen und Männer gleichermaßen.

9.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Mit der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission treten die Nummern 1.1 Buchst. g, 3.3, 5.5 und 7.9 außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

2
Begriffsbestimmung nach Artikel 30 Nr. 5 der AGFVO (vergleiche Nummer 1.1 Buchst. f)
3
Begriffsbestimmung nach Artikel 30 Nr. 5 der AGFVO (vergleiche Nummer 1.1 Buchst. f)
4
Begriffsbestimmung nach Artikel 30 Nr. 5 der AGFVO (vergleiche Nummer 1.1 Buchst. f), wobei der vorherige Arbeitgeber öffentlich oder privat sein kann
5
Begriffsbestimmung nach Anhang I („Definition der kleinen und mittleren Unternehmen“) der AGFVO (vergleiche Nummer 1.1 Buchst. f). Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
– weniger als 250 Personen beschäftigen und
– einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
– von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Definition) sowie
– von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Definition) hinzuzurechnen.
6
vergleiche Nummer 1.1 Buchst. f
7
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Förderrichtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).
8
Neben der direkten Bearbeitung des FuE-Themas kann das geförderte Personal auch Aufgaben im Bereich Innovationsmanagement, Informationsmanagement und Management der FuE-Kooperation übernehmen. Diese Tätigkeiten sollten einen Bezug zu dem bearbeiteten FuE-Thema haben. Arbeitsschwerpunkt muss die Bearbeitung des FuE-Themas bleiben.
9
Als verbundene Unternehmen werden hier Unternehmen verstanden, die keine „eigenständigen Unternehmen“ im Sinne von Artikel 3 des Anhang I („Definition der kleinen und mittleren Unternehmen“) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind.
10
Die Tätigkeit in einem Unternehmen im Rahmen einer dualen Ausbildung oder im Rahmen von Praktika während des Studiums ist nicht förderschädlich.
11
Zum Beginn eines Vorhabens zählt zum Beispiel auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages.
12
eine hochqualifizierte Person bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, zwei hochqualifizierte Personen ab 51 Mitarbeitern, drei ab 101 Mitarbeitern und so weiter
13
vergleiche Nummer 1.1 Buchst. f
14
Entsprechend ist es nicht erforderlich, dass der Innovationsassistent zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung beschäftigt gewesen sein muss.
15
vergleiche Nummer 1.1 Buchst. g

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 53, S. 2159
    Fsn-Nr.: 552-V09.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 24. Januar 2012