1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden und Verwaltungsverbände für die technische Realisierung der Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden und Verwaltungsverbände für die technische Realisierung der Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV vom 27. September 2005 (SächsABl. S. 930), die durch die Richtlinie vom 1. Juni 2006 (SächsABl. S. 543) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden und Verwaltungsverbände für die technische Realisierung der Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV
(RL MeldtechFörd)

Vom 27. September 2005

[Geändert durch RL vom 1. Juni 2006 (SächsABl. S. 543) mit Wirkung vom 16. Juni 2006]

I.
Zuwendungszweck
 
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur fristgemäßen Realisierung der technischen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1823), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung  – 1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171), in der jeweils geltenden Fassung.
 
2.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225) gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
 
1.
Zuwendungsfähig sind notwendige Ausgaben für die wirtschaftlichste Lösung hinsichtlich:
 
 
a)
der Entwicklung eines Umsetzungskonzeptes zur Einführung eines neuen Einwohnermeldeverfahrens;
 
 
b)
des Anschlusses an ein zentrales Einwohnermeldeverfahren oder der Anschaffung eines neuen Einwohnermeldeverfahrens, sofern die Neuanschaffung aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben erforderlich ist;
 
 
c)
der Neubeschaffung von Arbeitsplatz-Computern, die aufgrund des Wechsels des Einwohnermeldeverfahrens notwendig wird, sofern die in den Meldebehörden vorhandenen Geräte älter als fünf Jahre sind;
 
 
d)
der aus Buchstabe b resultierenden Ausgaben für die Migration der Daten;
 
 
e)
der Ausgaben für den Erstanschluss an das Kommunale Datennetz (KDN) als Grundlage der Kommunikation der Meldebehörde;
 
 
f)
der Ausgaben für den Erstanschluss eines für das Meldewesen geeigneten VPN-Anschlusses an das KDN.
 
2.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
 
 
a)
Personalausgaben des Zuwendungsempfängers;
 
 
b)
laufende Ausgaben des Anschlusses an das KDN;
 
 
c)
Ausgaben für Update und Upgrade des Verfahrens;
 
 
d)
Ausgaben für OSCI-Software.
III.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Verwaltungsverbände des Freistaates Sachsen, die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das zuletzt durch Gesetz vom 11. November 2003 (SächsGVBl. S. 697) geändert worden ist, die Aufgaben der Meldebehörden wahrnehmen.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Bewilligung der Zuwendung setzt voraus, dass
 
1.
die Zuwendungsempfänger das gemeindliche Melderegister spätestens ab 1. Januar 2007 bei Nutzung des KDN selbst betreiben oder durch einen Dritten im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag ab 1. Januar 2007 im KDN betreiben lassen,
 
2.
die notwendigen Ausgaben aufgrund der fristgemäßen Realisierung der technischen Vorgaben des MRRG (§§ 17, 24) und der 1. BMeldDÜV anfallen und
 
3.
die Zuwendungsempfänger die Umsetzung der technischen Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV nicht bis zum 31. Dezember 2006 realisieren können.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung gewährt.
 
2.
Die Zuwendung beträgt höchstens 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Ziffer II Nr. 1 dieser Richtlinie. Die Fördersumme beträgt pro Gemeinde oder Verwaltungsverband für alle Fördertatbestände gemäß Ziffer II Nr. 1a) bis 1e) oder Nr. 1a) bis 1d) und 1f) insgesamt:
 
 
a)
höchstens 40 000 EUR bei einer Einwohnerzahl bis zu 55 000 Einwohnern;
 
 
b)
höchstens 60 000 EUR bei einer Einwohnerzahl über 55 000 Einwohnern.
VI.
Verfahren
 
1.
Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
 
2.
Die Förderanträge sind beim zuständigen Regierungspräsidium unter Verwendung des Musters 1a zu § 44 SäHO sowie der Anlage zur Richtlinie zu stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
a)
mindestens drei Angebote für die beantragten Leistungen nach Ziffer II Nr. 1 dieser Richtlinie;
 
 
b)
Vergabevorschlag einschließlich des Nachweises der Eignung des Einwohnermeldeverfahrens nach Ziffer IV und des Wirtschaftlichkeitsvergleiches im Sinne von § 10 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176);
 
 
c)
Finanzplan mit Zeitschiene unter Angabe der betroffenen Förderphase.
 
3.
Das Förderverfahren umfasst zwei Förderphasen. Förderphase 1 entspricht dem Haushaltsjahr 2005 und Förderphase 2 dem Haushaltsjahr 2006. In Förderphase 2 werden Gegenstände nach Ziffer II Nr. 1 Buchst. a nicht gefördert. Das Regierungspräsidium leitet die vollständigen und formell korrekten Anträge an die SAKD weiter. Die SAKD gibt die Anträge, versehen mit einem Votum zur technischen Umsetzung, an das Regierungspräsidium zurück.
 
4.
Die Förderanträge für beide Förderphasen müssen ab dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden. Abweichend davon sind Förderanträge für die Förderphase 2 innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden und Verwaltungsverbände für die technische Realisierung der Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV vom 1. Juni 2006 (SächsABl. S. 543) einzureichen.
 
5.
Der Bewilligung sind Anlage 3 (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften [VVK]) und Anlage 3a (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften [ANBest-K]) zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO zugrunde zu legen. Die ANBest-K werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
 
6.
Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat, und dort abschließend zu prüfen.
 
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
VII.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Dresden, den 27. September 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

Anlagen

Muster 1a
zu § 44 SäHO

Anlage 
(zu Ziffer VI.2)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 39, S. 930

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juni 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006