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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV-Vollstreckungsplan

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV-Vollstreckungsplan vom 4. Januar 2010 (SächsABl. S. 147)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Europa
zur Änderung der VwV-Vollstreckungsplan

Vom 4. Januar 2010

Artikel 1
Änderung der VwV-Vollstreckungsplan

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 4. September 2008 (SächsABl. S. 1237), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 32), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz“ werden die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift der Angabe zu Ziffer IX wie folgt gefasst:
 
„IX.
Vollzug an weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen und dem Land Sachsen-Anhalt aufgrund der Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und Arrestanten sowie den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Frauen in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen und über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 20. November 2008“.
3.
Ziffer I Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz“ werden die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
4.
Ziffer III Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zustimmung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO gilt für Verlegungen innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG als erteilt, wenn der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt.“
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für Verlegungen innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG gilt sie als erteilt, wenn die aufnehmende Anstalt sachlich zuständig ist und der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt.“
5.
Ziffer VII Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Vollzug der Sicherungsverwahrung und des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO
 
 
a)
Die – auch nachträglich angeordnete – Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b StGB) wird bei männlichen Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Burg (Land Sachsen-Anhalt) vollzogen.
 
 
b)
Für den Vollzug von Freiheitsstrafe mit bereits angeordneter anschließender Sicherungsverwahrung sowie für den Vollzug der – auch nachträglich angeordneten – Sicherungsverwahrung an weiblichen Gefangenen ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
 
 
c)
Für den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO ist die Justizvollzugsanstalt zuständig, in welcher der Gefangene bisher die Freiheitsstrafe verbüßt hat.“
6.
Ziffer IX wird wie folgt gefasst:
 
„IX.
Vollzug an weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen und dem Land Sachsen-Anhalt aufgrund der Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und Arrestanten sowie den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Frauen in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen und über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 20. November 2008
 
1.
Zuständigkeit
Für den Vollzug an weiblichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie weiblichen Sicherungsverwahrten aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen und weiblichen Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungsgefangenen sowie weiblichen Jugendarrestanten aus dem Freistaat Thüringen ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
 
2.
Offener Vollzug
Abweichend von Nummer 1 sollen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung weibliche Straf- und Jugendstrafgefangene des Landes Sachsen-Anhalt in die Justizvollzugsanstalt Halle I (Land Sachsen-Anhalt) und weibliche Strafgefangene des Freistaates Thüringen in die Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld (Freistaat Thüringen) verlegt werden. Die Entscheidung über die Verlegung trifft der Leiter der abgebenden Justizvollzugsanstalt.
 
3.
Sozialtherapie
Die Entscheidung über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung des Freistaates Sachsen trifft in den in Nummer 1 genannten Fällen der Leiter der abgebenden Justizvollzugsanstalt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 10. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 4. Januar 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 5, S. 147
    Fsn-Nr.: 311

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 14. Februar 2010