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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Richtlinie zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen (Mittelstandsstabilisierungsprogramm)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Richtlinie zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen (Mittelstandsstabilisierungsprogramm) vom 16. April 2010 (SächsABl. S. 618)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Richtlinie zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen (Mittelstandsstabilisierungsprogramm)

Vom 16. April 2010

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen (Mittelstandsstabilisierungsprogramm) vom 1. September 2009 (SächsABl S. 2149), geändert durch Richtlinie vom 21. Dezember 2009 (SächsABl S. 2152), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „(„Bundesregelung Kleinbeihilfen“)¹ vom 29. Dezember 2008“ durch die Bezeichnung „(„Bundesregelung Kleinbeihilfen“¹ vom 29. Dezember 2008 und „Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen“² vom 26. November 2009)“ ersetzt.
2.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
zulässige Endkreditnehmer/Antragsteller
Als EKN antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft (die im Bereich der Primärerzeugung von in Anhang I des EG Vertrages genannten Erzeugnissen tätig sind) und des Handwerks mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sowie Angehörige der freien Berufe in Sachsen, soweit es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sowie Unternehmen, die, soweit keine anderen Festlegungen durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr getroffen werden, folgenden sensiblen Sektoren angehören:
 
 
die Verarbeitung und Vermarktung von Imitations- und Substitutionserzeugnissen von Milch,
 
 
exportbezogene Tätigkeiten (zum Beispiel Betrieb eines Vertriebsnetzes),
 
 
Steinkohlebergbau.
 
 
Der Antrag auf ein Refinanzierungsdarlehen wird gemeinsam durch die Hausbank und EKN gemäß dem Verfahren nach Nummer 7 gestellt.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Darlehen mit Entlastungszusagen besteht nicht.“
3.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird die Bezeichnung „EU-Referenzzinssatz²“ durch die Bezeichnung „EU-Referenzzinssatz³“ ersetzt.
 
b)
Der zweite Spiegelstrich nach Satz 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„–
Darlehen mit beihilfebehafteten Zinssätzen können im Rahmen dieser Richtlinie gewährt werden, wenn die Voraussetzungen
 
 
 
der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder
 
 
 
der Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen
 
 
vorliegen. Davon nicht umfasst sind Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors.“
4.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „vom Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit dem Staatsministerium der Finanzen“ ersetzt.
 
b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
Es werden zwei Ausschüsse mit je einem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für Anträge von EKN aus der Landwirtschaft und der SAB gebildet, welche im Vorfeld der Entscheidung über Darlehen mit Entlastungszusage auf der Grundlage aussagefähiger Unterlagen über eine Entscheidungsempfehlung beraten. Der Kleine Ausschuss gibt für Darlehen mit Entlastungszusage bis einschließlich einem Darlehensbetrag von 3 500 000 EUR gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen eine Empfehlung über die Engagements ab. Der Große Ausschuss gibt gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen eine Empfehlung über die Engagements ab, welche über dem Zuständigkeitsbereich des Kleinen Bewilligungsausschusses liegen. Der Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erhält den Vorsitz der Ausschüsse. Der Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr stellt das erhebliche volkswirtschaftliche Interesse fest. Der Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft stellt dies für Anträge von EKN aus der Landwirtschaft fest. In den Ausschüssen hat der Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen kein Stimmrecht. Nach der Empfehlung der Ausschüsse entscheidet das Staatsministerium der Finanzen über die Einbeziehung der Darlehen mit Entlastungszusage in die Rückbürgschaft des Staatsministeriums der Finanzen.“
5.
Fußnote 2 wird wie folgt gefasst
 
„²
Genehmigt durch Entscheidung der EU-Kommission vom 23. November 2009 (N597/2009).“
6.
Nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 eingefügt:
 
„³
gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Juni 2008, S. 6).“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. April 2010

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 18, S. 618
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Mai 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011