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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dienstaufgaben der FHSV und PolFH

Vollzitat: VwV Dienstaufgaben der FHSV und PolFH vom 25. Juni 2010 (SächsABl. S. 980), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Art und Umfang der Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
(VwV Dienstaufgaben der FHSV und PolFH – VwV DA-SVPolFH)

Vom 25. Juni 2010

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Dienstaufgaben der hauptamtlichen Professoren, Dozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (hauptamtliches Lehrpersonal im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen [FHSVG] vom 17. Juli 1992 [SächsGVBl. S. 339], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 [SächsGVBl. S. 375] geändert worden ist, und des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg [FH] [Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG] vom 24. Mai 1994 [SächsGVBl. S. 1002], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 [SächsGVBl. S. 375] geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen), im Folgenden Fachhochschullehrer genannt, an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSV) und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (PolFH), nachstehend Fachhochschulen genannt.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Dienstaufgaben der Fachhochschullehrer sind die unter Ziffer III festgelegte Lehrverpflichtung und die nach Ziffer IV beschriebenen weiteren Dienstaufgaben.
2.
Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung der Fachhochschullehrer, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen.
3.
Lehrveranstaltung ist jede in der jeweiligen Ausbildungs-, Prüfungs- oder Studienordnung oder im Modulhandbuch festgelegte Form der Unterrichtung im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie weiterer berufsqualifizierender Masterstudiengänge, die eine Anwesenheit des Fachhochschullehrers erfordert.
4.
Angeleitetes Selbststudium ist die Begleitung von Lehrveranstaltungen, für die eine ständige Betreuung der Studierenden nach der Studien- und Prüfungsordnung oder nach dem Modulhandbuch nicht erforderlich ist.
5.
Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) hat die Dauer von 45 Minuten.
6.
Leistungsnachweise sind sowohl die in den Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder im Modulhandbuch vorgeschriebenen schriftlichen, mündlichen und alternativen Modulprüfungen, Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfungen als auch sonstige Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen.
7.
Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten. Module werden grundsätzlich durch Modulprüfungen abgeschlossen.
8.
Modulprüfungen sind
 
a)
schriftliche, praktische und mündliche Prüfungen sowie
 
b)
alternative Modulprüfungen, wie zum Beispiel Seminarleistung, Laborabschluss, Projektarbeit.
 
Art, Dauer und Umfang der Modulprüfungen ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Modulprüfungen sind keine Lehrveranstaltungen.

III.
Umfang der Lehrverpflichtung

1.
Der Umfang der Lehrverpflichtung an der FHSV wird für vollzeitbeschäftigte Fachhochschullehrer auf studienjährlich 630 LVS festgesetzt.
2.
Der Umfang der Lehrverpflichtung an der PolFH wird für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte für besondere Aufgaben auf studienjährlich 912 LVS, für die übrigen Fachhochschullehrer auf studienjährlich 684 LVS festgesetzt.
3.
Die Lehrverpflichtung soll bei Lehrkräften für besondere Aufgaben acht LVS am Tag und 24 LVS in der Woche, bei den übrigen Fachhochschullehrern sechs LVS am Tag und 18 LVS in der Woche nicht überschreiten.
4.
Wird die Lehrverpflichtung innerhalb eines Studienjahres über- oder unterschritten, so ist ein Ausgleich innerhalb des folgenden Studienjahres vorzunehmen, soweit nach den für den Fachhochschullehrer geltenden tarif- oder beamtenrechtlichen Regelungen kein anderer Ausgleich oder keine andere Abgeltung durchzuführen ist.
5.
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen weiteren Dienstaufgaben.
6.
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist nachzuweisen. Näheres regelt der Rektor.

IV.
Weitere Dienstaufgaben

1.
Die Dienstaufgaben umfassen neben der Lehrverpflichtung insbesondere folgende weitere Aufgaben:
 
a)
Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie Erstellung und Aktualisierung von dazugehörigen Lehr- und Lernmitteln,
 
b)
Teilnahme an fachlichen Exkursionen,
 
c)
studienbegleitende fachliche Beratung der Studierenden,
 
d)
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Studiengängen, Studien-, Ausbildungs- und Fortbildungsplänen sowie neuer Lehr- und Lernformen, wie zum Beispiel E-Learning-Angebote,
 
e)
angeleitetes Selbststudium,
 
f)
Beratung von Studieninteressenten und Mitwirkung am Auswahlverfahren von Bewerbern für die Studiengänge,
 
g)
Fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrbeauftragten,
 
h)
Begleitung von berufspraktischen Studienzeiten,
 
i)
Erstellung, Begutachtung, Durchführung und Bewertung von Leistungsnachweisen, Teilnahme an Sitzungen von Prüfungsausschüssen, Prüfungsaufsicht,
 
j)
Betreuung und Bewertung von Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten,
 
k)
anwendungsorientierte Forschung,
 
l)
Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, Teilnahme an Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie sonstiger dienstlicher Veranstaltungen und Maßnahmen,
 
m)
Erledigung von durch den Rektor oder den Fachbereichsleiter übertragenen Verwaltungsaufgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit anfallen, und Sonderaufgaben sowie Projekte,
 
n)
eigene Fortbildung,
 
o)
an der PolFH zusätzlich: Dienstsport und Übungsschießen, Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 4 SächsPolFHG, Betreuung von Fachpraktika.
2.
Die Regelung der weiteren Dienstaufgaben obliegt den Fachhochschulen in eigener Verantwortung. Die Fachhochschullehrer sind rechtzeitig über Art und Umfang zu informieren.
3.
Bezogen auf die Höhe der Lehrverpflichtung erfolgt keine Anrechnung oder Ermäßigung mit Ausnahme der unter Ziffer V und VI aufgeführten Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände.
4.
Lehrveranstaltungen sowie die Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben nach Nummer 1 an anderen Fachbereichen sind dem Hauptamt zuzurechnen.

V.
Anrechnungsumfang und Anrechnungstatbestände

1.
Lehrveranstaltungen werden auf die Lehrverpflichtung mit dem Faktor 1,0 angerechnet.
2.
Lehrveranstaltungen im Rahmen des angeleiteten Selbststudiums werden mit dem Faktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
3.
Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden entsprechend dem Maß der jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Fachhochschullehrern insgesamt höchstens dreifach, bei einem Fachhochschullehrer höchstens einmal angerechnet werden.
4.
Exkursionen werden mit dem Faktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Je Tag werden höchstens 2,9 LVS angerechnet.
5.
Auf die Lehrverpflichtung bei der FHSV werden je Arbeit angerechnet:
Anrechnung
Buchst. Beschreibung Anzahl
a) für die Betreuung und Erstkorrektur von Diplom- und Bachelorarbeiten 15 LVS,
b) für die Betreuung und Erstkorrektur der Masterarbeit 20 LVS,
c) für die Zweit- und Drittkorrektur von Diplom- und Bachelorarbeiten 3 LVS,
d) für die Zweit- und Drittkorrektur der Masterarbeit 5 LVS.
6.
Auf die Lehrverpflichtung bei der PolFH werden je Arbeit angerechnet:
Anrechnung
Buchst. Beschreibung Anzahl
a) für die Betreuung und Erstkorrektur von Diplomarbeiten 7 LVS,
b) für die Betreuung und Erstkorrektur von Bachelorarbeiten 4 LVS,
c) für die Zweitkorrektur von Diplomarbeiten 3 LVS,
d) für die Zweitkorrektur von Bachelorarbeiten 2 LVS,
e) für die Betreuung und Erstkorrektur von Masterarbeiten 10 LVS,
f) für die Zweitkorrektur von Masterarbeiten 5 LVS.
7.
Tätigkeiten als Dolmetscher werden mit dem Faktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet, höchstens mit 2,9 LVS am Tag. Betreuungstätigkeiten im Rahmen von Auslandsaufenthalten, die in Bezug auf die Aufgaben der PolFH durchgeführt werden, werden mit dem Faktor 0,5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet, höchstens jedoch mit 4 LVS am Tag.

VI.
Ermäßigungstatbestände

1.
Für die Leitung der Fachhochschule erhält der Rektor in der Regel eine Ermäßigung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 90 Prozent.
2.
Für die Mitwirkung an der Leitung der Fachhochschule ermäßigt der Rektor:
 
a)
die Lehrverpflichtungen des Fachbereichsleiters, seines Stellvertreters und der Modulverantwortlichen insgesamt um bis zu 80 Prozent,
 
b)
die Lehrverpflichtung des Prorektors, der zugleich einen Fachbereich leitet, zusätzlich um 10 Prozent.
3.
Fachhochschullehrern ohne hinreichende Lehrerfahrung kann der Rektor im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von bis zu 20 Prozent gewähren. Dies gilt auch für Fachhochschullehrer, denen ein neues Lehrgebiet übertragen wird.
4.
Die Lehrverpflichtung von schwerbehinderten Fachhochschullehrern nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann der Rektor im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter wie folgt ermäßigen:
 
a)
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent,
 
b)
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent,
 
c)
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.
5.
Die studienjährliche Lehrverpflichtung des Fachhochschullehrers nach Ziffer III Nr. 1 kann bei Vorliegen einer sich aus der Erstellung, Betreuung, Begutachtung und Bewertung von Leistungsnachweisen ergebenden besonderen Belastung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs um bis zu 10 Prozent sowie für Lehrveranstaltungen in nur einer Seminargruppe, sofern dieser Anteil an der Lehrverpflichtung mehr als 150 LVS der studienjährlichen Lehrverpflichtung beträgt, um bis zu 15 Prozent ermäßigt werden. Für die Wahrnehmung von weiteren Dienstaufgaben nach Ziffer IV, insbesondere von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die für den Fachhochschullehrer zu einer unzumutbaren Belastung führen, können insgesamt Ermäßigungen gewährt werden, die 5 Prozent der gesamten studienjährlichen Lehrverpflichtung aller Fachhochschullehrer nicht überschreiten dürfen. Näheres regelt die Fachhochschule im Benehmen mit den für die Laufbahnen zuständigen Ressorts.
6.
Zu gewährende Freistellungen aufgrund gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

VII.
Anwesenheitspflicht und Erholungsurlaub

1.
Soweit Dienstaufgaben nicht zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen sind, sind die Fachhochschullehrer in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
2.
Der Rektor legt die für den Studienbetrieb erforderlichen Anwesenheitszeiten fest, für die FHSV im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter. Der Rektor ordnet die Anwesenheit einzelner Fachhochschullehrer an, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
3.
Für die beamteten Fachhochschullehrer wird der Erholungsurlaub durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit abgegolten. Die tarifbeschäftigten Fachhochschullehrer sollen den Erholungsurlaub in der lehrveranstaltungsfreien Zeit in Anspruch nehmen. Im Übrigen finden die für die Beamten und nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, für die Tarifbeschäftigten geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. Anträge auf Erholungsurlaub genehmigt der Rektor.

VIII.
Übergangsregelung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Für die PolFH gelten anstelle der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift bis zum 30. September 2010 die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Art und Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Fachhochschullehrer an der FHSV Meißen und der FH für Polizei Sachsen (VwV Dienstaufgaben der FHSV/FHPol – DAVFH) vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1094), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), fort.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Art und Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Fachhochschullehrer an der FHSV Meißen und der FH für Polizei Sachsen (VwV Dienstaufgaben der FHSV/FHPol – DAVFH) vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1094), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 29, S. 980
    Fsn-Nr.: 240-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2010

    Vorschrift außer Kraft seit:
    6. Juli 2023