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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Stundentafeln

Vollzitat: VwV Stundentafeln vom 28. Juni 2010 (MBl. SMK S. 330), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. Mai 2016 (MBl. SMK S. 165) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Lehrpläne und Stundentafeln für Grundschulen, Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendmittelschulen, Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) und allgemeinbildende Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen
(VwV Stundentafeln)

Vom 28. Juni 2010

[zuletzt geändert durch VwV vom 25. Mai 2016 (MBl. SMK S. 165)
mit Wirkung ab 1. August 2016]

I.
Geltungsbereich

1.
Stundentafeln
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Erteilung des Unterrichts an allen öffentlichen Grundschulen, allgemeinbildenden Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendmittelschulen, Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) und öffentliche allgemeinbildende Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen.
2.
Lehrpläne
Im Unterricht sind die Lehrpläne anzuwenden, die in der Landesliste der Lehrpläne für Grundschulen, Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendmittelschulen, Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen sind. Die Landesliste wird jährlich vom Staatsministerium für Kultus herausgegeben.

II.
Grundschulen

1.
Grundschule
An allen Grundschulen mit Ausnahme der Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Muttersprache, Zweitsprache oder Fremdsprache unterrichten, gilt die als Anlage 1a beigefügte Stundentafel.
2.
Grundschule im sorbischen Siedlungsgebiet
An allen Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichten, gelten die als Anlage 1b und an Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Fremdsprache unterrichten, die als Anlage 1c beigefügten Stundentafeln.
3.
LRS-Klassen
Für Grundschulen, an denen nach der Klassenstufe 2 eine LRS-Klasse gebildet wird, gilt in der Klassenstufe 3 abweichend zu den Anlagen 1a, 1b und 1c die als Anlage 1d beigefügte Stundentafel.

III.
Förderschulen

1.
Allgemeines
Allgemeinbildende Förderschulen erhalten in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Aufgaben Stunden für Diagnostik, Beratung und Integration. Der Stundenbedarf für Diagnostik und Beratung wird anhand des Stellenfaktors des Förderschwerpunktes, der Schülerzahl im Wirkungsbereich der Förderschule und der Gesamtschülerzahl im Freistaat berechnet. Die Zuordnung der Ressourcen für die Begleitung von schulischer Integration erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416). Der Sächsischen Bildungsagentur steht für die sonderpädagogische Begleitung schulischer Integration ein Stundenvolumen von Lehrkräften mit sonderpädagogischer Ausbildung zur Verfügung. Sie entscheidet eigenverantwortlich über die Verteilung der Stunden. Die Berechnung der Stunden für Beratung, Diagnostik und Integration ergibt sich aus der jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres ( VwV Bedarf und Schuljahresablauf).
2.
Schule für Blinde und Sehbehinderte
An Schulen für Blinde und Sehbehinderte gelten die als Anlagen 2a bis 2d beigefügten Stundentafeln.
3.
Schule für Hörgeschädigte
An Schulen für Hörgeschädigte gelten die als Anlagen 2e bis 2h beigefügten Stundentafeln.
4.
Schule für geistig Behinderte
An Schulen für geistig Behinderte und in Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an anderen Förderschultypen gilt die als Anlage 2i beigefügte Stundentafel.
5.
Schule für Körperbehinderte
An Schulen für Körperbehinderte gelten die als Anlagen 2j und 2k beigefügten Stundentafeln. Für die Unterrichtung von körperbehinderten Schülern mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen sowie körperliche und motorische Entwicklung gelten die Anlagen 2l und 2m.
6.
Schule zur Lernförderung
An Schulen zur Lernförderung gelten die als Anlagen 2l und 2m beigefügten Stundentafeln. Schüler, die den Hauptschulbildungsgang an der Schule zur Lernförderung besuchen, werden entsprechend der Anlage 2n unterrichtet.
7.
Sprachheilschule
An Sprachheilschulen gelten die als Anlagen 2o und 2p beigefügten Stundentafeln.
8.
Schule für Erziehungshilfe
An Schulen für Erziehungshilfe gelten die als Anlagen 2q und 2r beigefügten Stundentafeln.

IV.
Mittelschulen

1.
Mittelschule
An allen Mittelschulen mit Ausnahme der Mittelschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichten, und mit Ausnahme der Mittelschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung gilt die als Anlage 3a beigefügte Stundentafel.
2.
Mittelschule im sorbischen Siedlungsgebiet
An allen Mittelschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichten, gilt die als Anlage 3b beigefügte Stundentafel.
3.
Mittelschule mit vertiefter sportlicher Ausbildung
An allen Mittelschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung gilt die als Anlage 3c beigefügte Stundentafel.

V.
Gymnasien

1.
Gymnasium
In der Sekundarstufe I gilt an allen Gymnasien mit Ausnahme der Klassen mit vertiefter Ausbildung und des Sorbischen Gymnasiums die als Anlage 4a beigefügte Stundentafel.
2.
Klassen mit vertiefter Ausbildung
In der Sekundarstufe I gilt für Klassen mit vertiefter Ausbildung die als Anlage 4b beigefügte Stundentafel.
3.
Sorbisches Gymnasium
In der Sekundarstufe I des Sorbischen Gymnasiums gilt die als Anlage 4c beigefügte Stundentafel.

VI.
Abendmittelschule

Im Vorkurs und in den Klassenstufen 9 und 10 an der Abendmittelschule gilt die als Anlage 5 beigefügte Stundentafel.

VII.
Abendgymnasium und Kolleg
(Vorkurs und Einführungsphase)

1.
Im Vorkurs und in der Einführungsphase an Abendgymnasien gilt die als Anlage 6a beigefügte Stundentafel.
2.
Im Vorkurs und in der Einführungsphase an Kollegs gilt die als Anlage 6b beigefügte Stundentafel.

VIII.
Deutsch als Zweitsprache

Als Rahmenstundentafel gelten für Deutsch als Zweitsprache für die Grundschulen 15 Wochenstunden und für Mittelschulen 25 Wochenstunden je gebildeter Klasse/Gruppe. Für Gymnasien gelten 2 bis 4 Wochenstunden je gebildeter Gruppe.

IX.
Abkürzungen der Fächernamen

Zur Abkürzung der Namen der in den Grundschulen, allgemeinbildenden Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges unterrichteten Fächer, Arbeitsgemeinschaften und der sonstigen in der Stundentafel verwendeten Begriffe sind die als Anlage 7 beigefügten Bezeichnungen zu verwenden.

X.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2010 in Kraft, mit Ausnahme von Abschnitt VIII, der am 1. August 2011 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Lehrpläne und Stundentafeln für Grundschulen, Förderschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendgymnasien und Kollegs (Sekundarstufe I) und allgemeinbildende Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen (VwV Stundentafeln) vom 17. Juni 2004 (MBl. SMK S. 257, 397), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Mai 2008 (MBl. SMK S. 295), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), und die Wochenstundentafel für die Abendmittelschule im Freistaat Sachsen vom 20. August 1992 (MBl. SMK Nr. 11 S. 8), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), außer Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2010

Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 1d

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 2c

Anlage 2d

Anlage 2e

Anlage 2f

Anlage 2g

Anlage 2h

Anlage 2i

Anlage 2j

Anlage 2k

Anlage 2l

Anlage 2m

Anlage 2n

Anlage 2o

Anlage 2p

Anlage 2q

Anlage 2r

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 3c

Anlage 4a

Anlage 4b

Anlage 4c

Anlage 5

Anlage 6a

Anlage 6b

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2010 Nr. 9, S. 330
    Fsn-Nr.: 710-V10.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2016

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2018