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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007 vom 28. Juli 2010 (SächsABl. S. 1156)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007

Vom 28. Juli 2010

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007) vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), zuletzt geändert durch Abschnitt 1 Buchst. D der Richtlinie vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306, 1308) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2.4 wird wie folgt gefasst:
 
„1.2.4
Zuwendungen für Maßnahmen nach A.1 (Biotopgestaltung), nach A.2 (Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes) sowie nach A.3 (Technik und Ausstattungsgegenstände), bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, werden außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums gemäß Artikel 108 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) gewährt.“
2.
Nummer 1.2.5 wird wie folgt gefasst:
 
a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„Zuwendungen für B.1 (spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege) und B.2 (Maßnahmen des Obstgehölzschnitts) werden gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEU-Vertrag gewährt.“
 
b)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) sowie Maßnahmen des Obstgehölzschnitts (B.2)“ durch die Wörter „Für diese Maßnahmen“ ersetzt.
3.
Nummer 2. Buchst. A.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Innerhalb der Projektlaufzeit können darüber hinaus Maßnahmen zur Sicherung des Anwuchses gefördert werden.“
4.
In Nummer 4.2.1 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 41“ die Wörter „SächsNatSchG gegebenenfalls“ eingefügt.
5.
In Nummer 4.2.4 Satz 2 werden nach der Angabe „B.4“ die Wörter „sowie Projekten nach A.1, A.2 und A.4 außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums“ eingefügt.
6.
Nummer 4.2.11 wird aufgehoben.
7.
Nummer 4.2.12 wird wie folgt gefasst:
 
„4.2.12
Werden für dieselben zuschussfähigen Kosten für die Fördergegenstände A.1, A.2 und A.3 außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums auf Grund verschiedener Rechtsgrundlagen Zuwendungen gewährt, so darf die in der beihilferechtlichen Genehmigung gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEU-Vertrag festgelegte Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden.“
8.
Nummer 5.2.1.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
 
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums ist die Erhöhung des Anteils gemäß Satz 2 im Falle von Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, für den Grunderwerb ausgeschlossen.“
9.
In Nummer 5.4.2.3 Buchst. b werden nach dem Wort „alternativ“ die Wörter „in gleicher Weise bestätigte“ eingefügt.
10.
In Nummer 5.4.2.4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Anerkennung von Dienst- und Personalleistungen in Form von durch den Zuwendungsempfänger erbrachter, unbezahlter freiwilliger Arbeit ist für die Maßnahme A.3 (Technik und Ausstattungsgegenstände) ausgeschlossen.“
11.
In Nummer 7.1.6 Satz 8 werden nach der Angabe „B.2“ die Wörter „sowie für Zuwendungen außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt,“ eingefügt.
12.
Nummer 8.2 wird aufgehoben.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Juli 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 33, S. 1156
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. August 2010

    Fassung gültig bis: 19. Dezember 2014