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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren vom 30. August 2010 (MBl. SMK S. 410), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Erprobung von Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Beruflichen Schulzentren zu Regionalen Kompetenzzentren für berufliche Bildung
(Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren – VwV Kompetenzzentren)

Vom 30. August 2010

Auf Grund von § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird den Beruflichen Schulzentren die Möglichkeit eingeräumt, über die schulischen Bildungsgänge hinaus Aufgaben der beruflichen Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung (im Folgenden: erweiterte Bildungsangebote) wahrzunehmen.

Das Sächsische Bildungsinstitut führt das Projekt zur „Erprobung von Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Beruflichen Schulzentren zu Regionalen Kompetenzzentren für berufliche Bildung“ (im Folgenden: Projekt) durch.
Dabei werden Voraussetzungen für

erweiterte Bildungsangebote der Beruflichen Schulzentren und für
Kooperationsmaßnahmen von allgemeinbildenden Schulen mit Beruflichen Schulzentren

geschaffen und erprobt.

I.
Antragsverfahren

1.
Die Teilnahme an dem Projekt setzt eine Genehmigung durch das Sächsische Bildungsinstitut voraus, die von der Schule mit folgenden Angaben und Nachweisen zu beantragen ist:
 
a)
Maßnahmenbeschreibung mit Aussagen zu Inhalt, Organisation und Finanzierung;
 
b)
Zustimmung der Schulkonferenz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG) und des Schulträgers;
 
c)
Nachweis über Haftpflichtdeckungsschutz;
 
d)
Angaben zu den erforderlichen Personalressourcen;
 
e)
Regelung zu der Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten.
2.
Der Antrag ist vom Schulleiter unterzeichnet über die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur an das Sächsische Bildungsinstitut zu richten. Vor einer Genehmigung des Antrages stellt das Sächsische Bildungsinstitut das Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und Sport her.
3.
Die Teilnahme an der Erprobung begründet kein öffentliches Bedürfnis für das Berufliche Schulzentrum und keinen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 4a Abs. 4 SchulG .

II.
Vertretung des Freistaates durch den Schulleiter

1.
Der Schulleiter wird ermächtigt, für folgende Bereiche für den Freistaat Sachsen Verträge zu schließen:
 
a)
Verträge mit Schülern und externen Teilnehmern über die Durchführung von erweiterten Bildungsangeboten.
 
b)
Verträge mit Dozenten.
 
c)
Verträge mit externen Partnern zur gemeinsamen Durchführung von erweiterten Bildungsangeboten.
2.
Für die Verträge sollen Vertragsmuster verwendet werden, die mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmt wurden.

III.
Versicherungsschutz

1.
Der Unfallversicherungsschutz für die erweiterten Bildungsangebote als schulische Veranstaltung ist für Schüler und Lehrkräfte gegeben. Externe Teilnehmer sind gesetzlich unfallversichert, wenn im Einzelnen ein feststellbarer Bezug zu einer bestimmten Erwerbstätigkeit vorhanden ist.
2.
Der Schulleiter weist die externen Teilnehmer darauf hin, eine private Versicherung für den Fall abzuschließen, dass der Schulträger für die erweiterten Bildungsangebote den Haftpflichtversicherungsschutz nicht übernimmt.

IV.
Dokumentation

Die Schulen dokumentieren die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des erweiterten Bildungsangebotes oder des Kooperationsprojektes und erstellen einen Abschlussbericht, der dem Sächsischen Bildungsinstitut jeweils bis zum 31. Juli eines Jahres vorzulegen ist.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. August 2010

Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2010 Nr. 11, S. 410
    Fsn-Nr.: 710-V10.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Oktober 2010

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2016