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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Berufsbegleitende Qualifizierung im Sozial- und Gesundheitsbereich – Bereich Kindertageseinrichtungen“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Berufsbegleitende Qualifizierung im Sozial- und Gesundheitsbereich – Bereich Kindertageseinrichtungen“ vom 12. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1138), ergänzt durch die Richtlinie vom 1. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1135), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
„Berufsbegleitende Qualifizierung im Sozial- und Gesundheitsbereich – Bereich Kindertageseinrichtungen“

Vom 12. Oktober 2004

Erweitert durch Bek. vom 1. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1135

Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Punkt A der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen“ vom 12. Juli 2001 (SächsABl. S. 810) berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte im Bereich Kindertageseinrichtungen. Interessierte Projektträger können hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen stellen. Zuschussfähig sind nur Kosten, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung.

Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden können Projekte in den folgenden Teilbereichen:

a)
Heilpädagogische Zusatzqualifikation nach den Empfehlungen des SMS zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifikation (HPZ-2003) vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884);
b)
Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben (Leiterinnen) in Kindertageseinrichtungen nach den Empfehlungen des SMS zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925);
c)
Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften zum Bildungsauftrag von Kindertageseinrichtungen (Curriculum wird im Mitteilungsblatt des Sächsischen Landesjugendamtes veröffentlicht) und
d)
Qualifizierung von Tagespflegepersonen nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Fortbildung von Tageskinderbetreuern (Kallmeyer Verlag, ISBN3-7800-5246-6).

Förderziel:

Qualifizierung von Beschäftigten im Bereich Kindertageseinrichtungen
Die Projekte gemäß Buchstaben a) bis c) dienen der notwendigen Qualifizierung für die Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen sowie zur Angleichung der Berufsabschlüsse auf EU-Niveau. Mit Projekten gemäß Buchstabe c) erfolgt eine Qualifizierung von Tagespflegepersonen, um sie zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern zu befähigen.

Zielgruppe:

Bei Projekten gemäß Buchstaben a) bis c) pädagogische Fachkräfte, die bei privaten Trägern von Kindertageseinrichtungen beschäftigt sind.
Bei Projekten gemäß Buchstabe d) Tagespflegepersonen, die bei privaten Trägern beschäftigt sind und selbstständige Tagespflegepersonen.

Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die beschriebenen Projekte durchführen, sein.

Antragsverfahren:

Vor der Einreichung von formgebundenen Anträgen sollen für berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte im Bereich Kindertageseinrichtungen Projektvorschläge eingereicht werden. Die Einreichung von Projektvorschlägen ist nicht an Termine gebunden. Der formgebundene Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Förderwürdigkeit des Projektvorschlages bestätigt worden ist.
Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
      Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
      Pirnaische Straße 9
      01069 Dresden
      Tel.:    0351/4910-4930
      Fax:    0351/4910-1015.
Die Einreichung der Anträge für berufliche Qualifizierungsprojekte im Bereich Kindertageseinrichtungen ist nicht an Termine gebunden und kann in Abhängigkeit vom Bedarf an dem jeweiligen Projekt erfolgen.
Vor Antragstellung beziehungsweise Einreichung von Projektvorschlägen wird gebeten, sich über das genannte Internet-Portal zu Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger, Projektvorschläge) zu informieren und eine nähere Beratung hinsichtlich spezieller Rahmenvorgaben für die Förderung der genannten Projekte in Anspruch zu nehmen.

Auswahlverfahren:

Aus den eingereichten förderfähigen und förderwürdigen Anträgen wird ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung dafür eingesetzter Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der Projekte sind:

  • Konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur;
  • Qualifikation des Schulungspersonals;
  • Einhaltung der im Sächsischen Amtsblatt veröffentlichten Empfehlungen des SMS beziehungsweise der im Mitteilungsblatt des Sächsischen Landesjugendamtes veröffentlichten Curricula zur Durchführung der Projekte.

Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Die SAB entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dresden, den 12. Oktober 2004

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Schubert
Referatsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 46, S. 1138
    Fsn-Nr.: 559-V04.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. November 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009