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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien (Senkung von Fördersätzen ab 2011 in der Region mit statistischem Effekt)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien (Senkung von Fördersätzen ab 2011 in der Region mit statistischem Effekt) vom 16. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1953)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung von Förderrichtlinien (Senkung von Fördersätzen ab 2011 in der Region mit statistischem Effekt)

Vom 16. Dezember 2010

A.
Änderung von Förderrichtlinien

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 30. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 79), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Nummer 4.12 wird aufgehoben.
2.
Teil A Nummer 5.2 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen von dieser Erhöhung sind mittlere Unternehmen, die im Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) liegen.“
3.
Teil A Nummer 5.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung von Investitionen nach Nummer 2.10 erfolgt zusätzlich
 
a)
für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 vom 9. August 2008 S. 3) nach Maßgabe dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
 
b)
für Großunternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 vom 28. Dezember 2006 S.5) in der jeweils geltenden Fassung.“

II.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 4. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 61), wird wie folgt geändert:

1.
In Teil I Nummer 2.8 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 20 Prozent.“
2.
In Teil II Kapitel A.4 Unterkapitel A.4.1 wird nach Verweis zu A.1.5 folgender Verweis zu A.1 bis A.5 angefügt: „Zu A.1 bis A.5
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 20 Prozent.“
3.
In Teil II Kapitel A.4 Unterkapitel A.4.2 wird im Verweis zu A.1.1 bis A.1.5 nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.“
4.
In Teil II Kapitel B.4 Unterkapitel B.4.4 wird im Verweis zu B.1.1-B.1.3 die Angabe „zu B.1.1 – B.1.3“ durch die Angabe „zu B.1.1 bis B.1.3“ ersetzt und nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.“
5.
In Teil II Kapitel F.4 Unterkapitel F.4.3 wird im Verweis zu F.1.2 nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.“
6.
In Teil II Kapitel G.4 Unterkapitel G.4.3 wird im Verweis zu G.1.3 nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.“
7.
In Teil II Kapitel H.4 Unterkapitel H.4.3 wird im Verweis zu H.1.4 folgender Satz angefügt:
„Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.“
8.
In Teil II Kapitel J.4 Unterkapitel J.4.3 wird im Verweis zu J.1.2 – J.1.4 die Angabe „zu J.1.2 – J.1.4“ durch die Angabe „zu J.1.2 bis J.1.4“ ersetzt und nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.“

III.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen (Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung – RL MSV/2007) vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 10. Februar 2010 (SächsABl. S. 294), wird wie folgt geändert:

Abschnitt D Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:
„D.5.5
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950), in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Fördersätze nach Abschnitt D.5.2, D.5.3 und D.5.4 nicht angerechnet.
Der Gesamtwert der Zuwendung (unter anderem Zuschüsse, Investitionszulage, Zinsverbilligung für Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) ist jedoch bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.2 und D.5.3 auf maximal 50 Prozent und bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.4 auf maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen begrenzt, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) ist der Gesamtwert der Zuwendung bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.2 und D.5.3 auf maximal 40 Prozent und bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.4 auf maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen begrenzt.“

B.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 52, S. 1953
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014