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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen sowie Liquiditätshilfemaßnahmen (GuW) des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen sowie Liquiditätshilfemaßnahmen (GuW) des Freistaates Sachsen vom 26. Januar 2011 (SächsABl. S. 241), die zuletzt durch die Richtlinie vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 870) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen sowie Liquiditätshilfemaßnahmen (GuW) des Freistaates Sachsen

Vom 26. Januar 2011

[Geändert durch RL vom 21. April 2011 (SächsABl. S. 709) und durch RL vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 870)
mit Wirkung vom 25. Juli 2014]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen in Form von Zinszuschüssen für Darlehen der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) nach Maßgabe
 
dieser Richtlinie
 
der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), zu §§ 23, 44 SäHO, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
 
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen.
1.2
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und Festigung von wettbewerbsfähigen, innovativen und wachstumsorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Freistaat Sachsen. Hierfür werden gesunden Unternehmen auch Darlehen zur Überwindung von Liquiditätsengpässen gewährt.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bankmäßige Entscheidung der SAB über die Gewährung der Darlehen bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Die SAB kann bei der Vergabe der Darlehen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kooperieren. Darüber hinaus entscheidet die SAB auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Finanzierung von Investitionen
2.1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zinszuschüsse bei Aufnahme eines privatrechtlichen Darlehens in Höhe von bis zu 2 500 000 EUR zur
 
a)
Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbstständigen Existenz 1 , unter anderem durch Erwerb oder durch Eingehen einer tätigen Beteiligung 2 sowie zur
 
b)
Festigung einer selbstständigen Existenz 3 , zum Beispiel durch Erwerb einer Beteiligung.
2.1.2
Unternehmensnachfolgen können gefördert werden.
2.1.3
Stille Gesellschafter und Kommanditisten sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
2.2
Betriebsmittelfinanzierung
 
Der Freistaat Sachsen gewährt Zinszuschüsse bei Aufnahme eines privatrechtlichen Darlehens in Höhe von bis zu 2 500 000 EUR zur
 
a)
Finanzierung von zusätzlichem beziehungsweise erhöhtem Betriebsmittelbedarf 4 zum Zweck der Umsatzausweitung,
 
b)
Verbesserung der Finanzierungsstruktur von Unternehmen, etwa durch Umschuldung von Kontokorrentkrediten und anderen kurzfristig fälligen Passiva (außer Steuern und öffentlichen Abgaben) in längerfristige Verbindlichkeiten,
 
c)
Finanzierung von Forderungsausfällen und verzögerten Forderungen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Richtlinie sind natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. KMU im Sinne dieser Richtlinie sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer jeweils geltenden Fassung. 5
3.2
Angehörige der Freien Berufe können mit folgender Einschränkung Zuwendungsempfänger sein: Zahnärzte sind generell von der Förderung ausgenommen. Bei Ärzten werden nur Gründungen beziehungsweise Praxisübernahmen gefördert
 
a)
in Gebieten, die auf Basis der offenen Planungsbereiche für das jeweilige Fachgebiet bestimmt werden oder
 
b)
wenn sie sich in bestimmten Gebieten eines Planungsbereiches niederlassen, in denen eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2316) geändert worden ist, durch den Landesausschuss festgestellt wurde oder
 
c)
wenn in einem nicht unterversorgten Planungsbereich nach § 100 Abs. 3 SBG V zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Investitions-/Maßnahmeort muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
4.2
Die Hausbank hat zu bestätigen, dass das Vorhaben insgesamt finanziell tragfähig ist.
4.3
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 Buchst. a muss die Gründung einer selbstständigen Tätigkeit auf Dauer angelegt sein und innerhalb eines Jahres die Haupterwerbsgrundlage des Existenzgründers darstellen. Der Antragsteller muss über die nötige fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit verfügen.
4.4
Die Gewährung von Beihilfen ist in den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten Wirtschaftszweigen ausgeschlossen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Zinszuschüsse zum Darlehen der SAB gewährt. Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung zur Verfügung gestellt.
5.2
Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten finanziert werden, soweit diese nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen abgedeckt werden. Die Darlehenskonditionen sind in der „Konditionenübersicht“ der SAB unter www.sab.sachsen.de aufgeführt.
5.3
Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten sind förderfähig:
 
der Erwerb von Betriebsgrundstücken einschließlich der Grunderwerbsnebenkosten und von Betriebsgebäuden (Kauf- oder Baukosten einschließlich Baunebenkosten),
 
der Erwerb von Betriebsausstattung (Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenstände, et cetera),
 
die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer Beteiligung,
 
der Erwerb von immateriellen Investitionen (Patente, Lizenzen, et cetera),
 
Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers,
 
Betriebsmittel.
 
Mehrwertsteuerbeträge werden nicht gefördert, es sei denn, der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.
Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung werden nicht gefördert. Die Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, Organschaft, Mitunternehmerschaft sowie zwischen Eheleuten ist förderunschädlich.
Stellt eine natürliche Person den Antrag, kann nur der Anteil an den gesamten förderfähigen Investitionen mitfinanziert werden, der der Beteiligung des Antragstellers am Unternehmen entspricht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen als Antragsteller auftritt.
Die Förderung von Energieerzeugungsanlagen, die von der EEG-Förderung begünstigt sind, ist ausgeschlossen.
5.4
Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Die Festlegung dieses Zinssatzes erfolgt aufgrund der von der Hausbank angegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen unter Verwendung des Risikogerechten Zinssatzsystems der KfW (RGZS). Die Ermittlung des Zinssatzes ist dem Zuwendungsempfänger sowie der SAB durch die Hausbank zu begründen und gegenüber der SAB zu dokumentieren.
5.5
Die Zinszuschüsse werden für die in der „Konditionen-übersicht“ der SAB aufgeführten Darlehensmodelle entsprechend der darin festgelegten Zinsfestschreibungszeiträume gewährt. Die Zinszuschüsse betragen zwischen 0,2 und 3 Prozent, werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr festgelegt und ebenfalls in der „Konditionenübersicht“ veröffentlicht. Bei der Festlegung der Zinszuschüsse werden Vorhaben zur Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbstständigen Existenz besonders berücksichtigt.
5.6
Sofern ausreichende bankübliche Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden können, können im Rahmen der bestehenden Förderprogramme öffentliche Bürgschaften für diese Darlehen gewährt werden.
6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
 
Anträge sind auf den entsprechenden Vordrucken der SAB über die Hausbank des Unternehmens an die SAB zu richten. Die Vordrucke werden unter www.sab.sachsen.de bekannt gegeben. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zinszuschusses des Freistaates Sachsen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Erstattung des Zinszuschusses des Freistaates Sachsen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, das heißt dem Eingehen der ersten wesentlich finanziell bindenden Verpflichtung, zu stellen.
6.2
Bewilligungsverfahren
 
Die SAB (Bewilligungsstelle) entscheidet über die Bewilligung der Zuwendung. Dabei legt sie den Umfang der Zuwendung nach den Erfordernissen des Einzelfalls fest.
Die Zinsverbilligung wird mit dem Darlehen in privatrechtlicher Form an die Hausbank zur Weiterleitung an das Unternehmen (Endkreditnehmer) gewährt. Die Höhe der Zuwendung ist im Darlehensvertrag anzugeben und dem Endkreditnehmer entsprechend auszuweisen.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig. Die Zweckbindungsfrist besteht jedoch maximal bis zum Ende der Gewährung des Zinszuschusses. Mit Abruf des Darlehens bestätigt die Hausbank die Sicherung der Gesamtfinanzierung.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
 
Die SAB prüft den Verwendungsnachweis hinsichtlich der gewährten Zuwendung des Freistaates Sachsen (Zinszuschuss) im Rahmen dieses Programms. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.
6.4
Die Förderung erfolgt auf Grundlage und unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De-minimis-Beihilfe. Die SAB prüft den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat (Höchstbetrag 200 000 EUR, bei Unternehmen aus dem Bereich des Straßentransportsektors 100 000 EUR) und teilt dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit.
7.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) vom 18. Januar 2008 (SächsABl. S. 291), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516), sowie die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Betriebsmitteldarlehensprogramms des Freistaates Sachsen (Liquiditätshilfe) vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 144) außer Kraft.

Dresden, den 26. Januar 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

1
Als in Existenzgründung befindlich gilt ein Unternehmen, dessen Gewerbeanmeldung beziehungsweise Meldung beim Finanzamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
2
Beteiligt sich der Existenzgründer an einem bestehenden Unternehmen oder gründet er eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, wird eine aktive Mitunternehmerschaft – zum Beispiel geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH – vorausgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftskapital soll 10 Prozent nicht unterschreiten.
3
ab fünf Jahre nach Existenzgründung
4
Aktivpositionen des Umlaufvermögens (das heißt der Vermögenswerte, die kurzfristig umgeschlagen werden) im Sinne des HGB, somit sind ausdrücklich keine Investitionen in Anlagevermögen umfasst.
5
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie gilt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124, S. 36).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 6, S. 241
    Fsn-Nr.: 552-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Juli 2014

    Fassung gültig bis: 19. August 2021