1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen
(HWNAV)

Vom 17. August 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013

Aufgrund von § 104 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Gesetz vom 9. August 2004 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt und die Organisation des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes im Freistaat Sachsen. Durch sie soll sichergestellt werden, dass für den Fall einer Hochwassergefahr die Wasserwehr zur frühzeitigen und effektiven Hochwasserbekämpfung in die Lage versetzt wird, die Bereitstellung hochwasserrelevanter Daten und die Übermittlung von Hochwassernachrichten an die zuständigen Stellen jederzeit gewährleistet sind und dadurch insbesondere den von Hochwasser bedrohten Privaten vorsorgendes Handeln ermöglicht wird.

(2) Der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst wird für folgende, durch Hochwasser gefährdete Flussgebiete im Freistaat Sachsen eingerichtet:

1.
Elbestrom;
2.
Nebenflüsse der oberen Elbe;
3.
Schwarze Elster und ihre Nebenflüsse;
4.
Mulden und ihre Nebenflüsse;
5.
Weiße Elster und ihre Nebenflüsse;
6.
Spree und ihre Nebenflüsse;
7.
Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Eine Hochwassergefahr besteht, wenn in einem Flussgebiet die Ausuferung des Gewässers aufgrund von Wettervorhersagen, insbesondere Unwetterwarnungen vor Starkniederschlag, Niederschlägen, Tauwetter oder aufgrund von Eisgefahr hinreichend wahrscheinlich oder eingetreten ist.

(2) Hochwassernachrichten sind die Hochwassereilbenachrichtigung, die Hochwasserwarnung und die Hochwasserstandsmeldung. Hochwassereilbenachrichtigung ist die unverzügliche Information über den Beginn des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes oder die Überschreitung der Alarmstufe 3 in einem Flussgebiet, die mit der Pflicht zur Abgabe einer Empfangsbestätigung verbunden ist. Die Hochwasserwarnung enthält Informationen über den Stand und die weitere Entwicklung einer Hochwassergefahr. Die Hochwasserstandsmeldung gibt den Wasserstand an einem Hochwassermeldepegel wieder.

(3) Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst sind Behörden, die an der Sammlung und Bewertung von hochwasserrelevanten Daten oder der Erstellung und Weitergabe von Hochwassernachrichten beteiligt sind oder Hochwassernachrichten erhalten.

(4) Dritte im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen

1.
von deren Anlagen oder Grundstücken im Hochwasserfall besondere Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen;
2.
die als Besitzer oder Eigentümer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in, an, unter oder über Gewässern über hochwasserrelevante Daten verfügen;
3.
bei denen eine im Vergleich zur Allgemeinheit deutlich herausgehobene Berücksichtigung im Hochwassernachrichten- und Alarmdienst notwendig ist, da bei ihnen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Gefahren für Leib und Leben, herausragende Sachwerte, die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Trinkwasser oder die Entsorgung von Abwasser zu erwarten sind. Bei gewerblichen Unternehmen kann von einer herausragenden Gefährdung ausgegangen werden, wenn sie im Bereich eines Überschwemmungsgebietes nach § 76 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 72 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, liegen und mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen.2

§ 3
Aufgaben des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes

Der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst dient der Warnung vor und der Information über Hochwassergefahren. Seine Aufgaben bestehen in der Gewinnung, Bewertung und Übermittlung von Daten, die Aufschluss über die Entstehung, den zeitlichen Verlauf und die räumliche Ausdehnung des Hochwassers geben. Mit dem Hochwassernachrichten- und Alarmdienst werden Teilnehmer, Dritte und die Öffentlichkeit über Hochwassergefahren unterrichtet, damit sie Abwehrmaßnahmen einleiten können.

§ 4
Festlegung, Ausrufung und Aufhebung von Alarmstufen

(1) Für die nach § 10 Nr. 4 bestimmten Hochwassermeldepegel werden vier Alarmstufen festgelegt. Die Wasserstände für die einzelnen Alarmstufen werden grundsätzlich so bestimmt, dass bei ihrem Erreichen am Hochwassermeldepegel folgende Situationen für den zugehörigen Flussabschnitt kennzeichnend sind (Richtwasserstände):

Alarmstufe 1:
 
 
Beginn der Ausuferung der Gewässer;
Alarmstufe 2:
 
 
Überschwemmung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen, Grünflächen einschließlich Gärten und einzeln stehender Gebäude oder leichte Verkehrsbehinderung auf Straßen und Notwendigkeit der Sperrung von Wegen; Ausuferung bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß;
Alarmstufe 3:
 
 
Überschwemmung von Teilen zusammenhängender Bebauung oder überörtlicher Straßen und Schienenwege; bei Volldeichen Wasserstand etwa in halber Deichhöhe, Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser;
Alarmstufe 4:
 
 
Überschwemmung größerer bebauter Gebiete mit sehr hohen Schäden, unmittelbare Gefährdung für Menschen und Tiere; Erreichen des Bemessungswasserstandes bei Volldeichen oder unmittelbare Gefahr von Volldeichbrüchen.

Die Richtwasserstände können abweichend von den Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls andernfalls ein rechtzeitiges Eingreifen der Wasserwehr nicht gewährleistet ist.

(2) Die Alarmstufen werden in der Regel ausgerufen, sobald die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln erreicht wurden und ein weiterer Wasseranstieg zu erwarten ist. Unabhängig von dem Erreichen der Richtwasserstände können die Alarmstufen ausgerufen werden

1.
bei Eisgefahren;
2.
wenn ein sprunghafter Anstieg des Wasserstandes in einen höheren Alarmstufenbereich erwartet wird.

(3) Die Alarmstufen werden aufgehoben, sobald die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln unterschritten sind und ein Wiederanstieg nicht zu erwarten ist oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 entfallen sind.

§ 5
Zuständige Behörden

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie leitet, koordiniert und nimmt den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst als Landeshochwasserzentrum wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für Fragen des amtlichen Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes im Verhältnis zu den dafür verantwortlichen Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen. Sofern es sich um die Vorbereitung von Vereinbarungen oder die Behandlung technischer Fragen handelt, kann sie hiermit das Landeshochwasserzentrum beauftragen.

(3) Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für

1.
die Errichtung und den Betrieb der Hochwassermeldepegel, soweit nicht der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung oder nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986, 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Elbe zuständig ist;
2.
den Aufbau und Betrieb des landeseigenen automatischen Niederschlagsmessnetzes und des Sondermessnetzes Hochwasser im Grundwasser;
3.
die Übermittlung der gewonnenen Daten an das Landeshochwasserzentrum. Dazu zählen auch die beim Betrieb der Hochwassermeldepegel gewonnenen Erkenntnisse über die Eissituation.

(4) Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung ist zuständig für

1.
die Übermittlung der Daten über Inhalt, Zufluss und Abgabe an den von ihr betriebenen und nach § 10 Nr. 7 bestimmten Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken (Stauanlagen) an das Landeshochwasserzentrum;
2.
die eigenverantwortliche Steuerung des Inhalts und der Abgaben von Wasser aus den Stauanlagen nach Nummer 1 auf Grundlage der vorliegenden Wasserwirtschafts- und Betriebspläne unter Beachtung der vom Landeshochwasserzentrum herausgegebenen Hochwassernachrichten;
3.
die rechtzeitige Information der betroffenen Unterlieger der Stauanlagen nach Nummer 1 und des Landeshochwasserzentrums über bevorstehende Steuerungsmaßnahmen an diesen Stauanlagen im Hochwasserfall;
4.
die Erstellung von Unterlagen zur Steuerung der Stauanlagen nach Nummer 1 im Hochwasserfall und zur Information der Unterlieger dieser Stauanlagen im Benehmen mit dem Landeshochwasserzentrum;
5.
die Übermittlung gewonnener Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausung, Eisbildung und Eisaufbruch an den Fließgewässern an das Landeshochwasserzentrum, die betroffene untere Wasserbehörde und die betroffene Gemeinde;
6.
den Betrieb von Pegeln als Bestandteil von Anlagen der Landestalsperrenverwaltung, die nach § 10 Nr. 4 als Hochwassermeldepegel festgelegt sind und die Übermittlung der entsprechenden Daten an das Landeshochwasserzentrum.

(5) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

1.
die Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen über die Hochwassergefahr hinsichtlich notwendiger Abwehrmaßnahmen, die über das Gebiet einer unteren Wasserbehörde hinausgehen;
2.
das Treffen der erforderlichen Anordnungen gegenüber den unteren Wasserbehörden;
3.
das Erstellen von nach den Nummern 1 und 2 erforderlichen Zustellungsplänen ;
4.
die fachliche Beurteilung der Zustellungspläne der unteren Wasserbehörden, des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung und der Gemeinden;
5.
die fachliche Beratung der Gemeinden, der Wasserbehörden und des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung.

(6) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig für

1.
das Ausrufen und Aufheben der Alarmstufen nach § 4 Abs. 2 und 3;
2.
die unverzügliche Mitteilung über die Ausrufung oder Aufhebung der Alarmstufen an das Landeshochwasserzentrum und die zuständige Katastrophenschutzbehörde;
3.
die Bewertung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Hochwassergefahr hinsichtlich notwendiger Abwehrmaßnahmen;
4.
die unverzügliche Weitergabe der bewerteten Hochwassernachrichten an die betroffenen Gemeinden auf der Grundlage von Zustellungsplänen;
5.
das Treffen der erforderlichen Anordnungen gegenüber den Gemeinden unter Berücksichtigung der Alarmierungsunterlagen;
6.
die Inpflichtnahme von Dritten nach § 8 Abs. 1.

(7) (aufgehoben)

(8) Die Gemeinden als Träger der Wasserwehr sind zuständig für

1.
das Erstellen und Bereithalten aktueller Unterlagen, durch die eingehende Hochwassernachrichten mit konkreten Handlungsanweisungen für das Gemeindegebiet, insbesondere mit den Maßnahmen der Wasserwehr, verknüpft werden und in denen Dritte im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 3 bestimmt sind (Alarmierungsunterlagen);
2.
die unverzügliche Unterrichtung der Öffentlichkeit im Gemeindegebiet über die Hochwassergefahr, insbesondere die Unterrichtung der Besitzer oder Eigentümer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie der Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind. Die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage eines mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abgestimmten Zustellungsplans;
3.
die Übermittlung gewonnener Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausung, Eisbildung und Eisaufbruch an das Landeshochwasserzentrum und die zuständige untere Wasserbehörde;
4.
die unverzügliche Information der zuständigen unteren Wasserbehörde über eingeleitete Hochwasserabwehrmaßnahmen;
5.
die Sicherstellung, dass nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen.3

§ 6
Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes

(1) Die Verteilung von Hochwassernachrichten erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum auf der Grundlage von Zustellungsplänen. Die Übermittlung von Hochwassernachrichten erfolgt in einer Weise, die auch beim Ausfall einzelner Übertragungswege die Weitergabe der Hochwassernachrichten gewährleistet.

(2) Der Empfänger einer Hochwassereilbenachrichtigung hat nach Erhalt unverzüglich eine Empfangsbestätigung an das Landeshochwasserzentrum abzugeben. Geht innerhalb von einer Stunde keine Empfangsbestätigung ein, informiert das Landeshochwasserzentrum unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde, hinsichtlich der Dritten nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 die zuständige untere Wasserbehörde und der Dritten nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 die zuständige Gemeinde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Behörden des Bundes und die Behörden anderer Länder.

§ 7
Pflichten der Teilnehmer
am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

(1) Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst haben

1.
durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, organisatorische Regelungen sowie Organisationsmittel sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst durchgeführt werden kann und bei Erreichen der Alarmstufen die erforderlichen Handlungen vorgenommen werden können;
2.
sich ab Erhalt der ersten Hochwassernachricht laufend über die weitere Entwicklung der Hochwassergefahr, insbesondere unter Nutzung der Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums zu informieren;
3.
andere Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst, insbesondere das Landeshochwasserzentrum und die zuständige untere Wasserbehörde über Änderungen von Anschriften, Telefon-, Telefax-, Rufbereitschafts-, Funktelefonnummern und E-Mail-Adressen unverzüglich zu unterrichten;
4.
andere Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, bei technischen Ausfällen die Hochwassernachrichten auf andere geeignete Weise, bei Gefahr im Verzug durch Boten, zu übermitteln und abzufragen;
5.
an Meldeübungen des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes teilzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Behörden des Bundes und die Behörden anderer Länder.

§ 8
Rechte und Pflichten Dritter bei der Mitwirkung
am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

(1) Die untere Wasserbehörde kann Dritte im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 dazu verpflichten, vorhandene hochwasserrelevante Daten an die untere Wasserbehörde und die Gemeinde zu übermitteln. Diese Daten werden durch die untere Wasserbehörde an das Landeshochwasserzentrum weitergeleitet. Dritte im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 erhalten eine Hochwassereilbenachrichtigung.

(2) Dritte im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 3 erhalten vom Landeshochwasserzentrum eine Hochwassereilbenachrichtigung, wenn sie in den Alarmierungsunterlagen der Gemeinden benannt sind und die Übermittlung der Hochwassereilbenachrichtigung wünschen. In diesem Fall haben sie ihre Erreichbarkeit und die Abgabe der Empfangsbestätigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sicherzustellen. § 7 Abs. 1 Nr. 5 gilt für sie entsprechend.

(3) Inhaber von Stauanlagen, die nicht von dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung betrieben werden, und Unternehmen des Bergbaus, die mit der Herstellung und Unterhaltung von Gewässern als Teil der Bergbaufolgelandschaft befasst sind, erhalten die Hochwassernachrichten ohne eine Inpflichtnahme durch die untere Wasserbehörde nach Absatz 1 Satz 1, wenn sie aufgrund ihrer Bedeutung für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Stauanlagen- und Unternehmensverzeichnis nach § 10 Nr. 7 und im Zustellungsplan nach § 10 Nr. 3 aufgeführt sind. Die Inhaber dieser Stauanlagen und die Unternehmen des Bergbaus informieren rechtzeitig die betroffenen Unterlieger und das Landeshochwasserzentrum über beabsichtigte Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall auf der Grundlage von mit dem Landeshochwasserzentrum abgestimmten Unterlagen. Für die Inhaber der Stauanlagen nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend.4

§ 9
Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren im Freistaat Sachsen erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum. Es nutzt dazu Rundfunk, Fernsehen, Presse, Videotext, Internet, telefonischen Ansagedienst und gegebenenfalls weitere Kommunikationsmittel. Das Landeshochwasserzentrum errichtet eine Informationsplattform zur selbständigen Information der Öffentlichkeit. Soweit durch andere Behörden in eigener Zuständigkeit zu Fragen der Hochwassergefahr unterrichtet wird, sind dabei die Informationen des Landeshochwasserzentrums zu berücksichtigen, und es ist auf die Informationsplattform hinzuweisen.

(2) Wird an einem Hochwassermeldepegel das Erreichen der Alarmstufe 3 erwartet, soll das Landeshochwasserzentrum den Medien der betroffenen Regionen amtliche Verlautbarungen zur Verfügung stellen, wenn dies zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.

§ 10
Hochwassermeldeordnung

Die Hochwassermeldeordnung regelt die Einzelheiten des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes, insbesondere:

1.
den Beginn und das Ende des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes;
2.
das Format und die Gestaltung, den Melderhythmus und die Zustellung der Hochwassernachrichten;
3.
den Zustellungsplan zur Übermittlung der Hochwassernachrichten an die Teilnehmer nach § 2 Abs. 3 und Dritten nach § 8 Abs. 3 Satz 1;
4.
das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit den Richtwasserständen der Alarmstufen und der Festlegung der Hochwassermeldestufen und -meldetermine;
5.
die Einzelheiten der Ausrufung der Alarmstufen;
6.
die üblicherweise mit der Ausrufung von Alarmstufen verbundenen Maßnahmen;
7.
die Bestimmung der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Stauanlagen und Unternehmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 sowie die weitergehenden Regelungen über die Information von Unterliegern dieser Anlagen;
8.
die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsquellen.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 vorhandene hochwasserrelevante Daten nicht oder unzutreffend übermittelt;
2.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder unzutreffend über Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall, insbesondere bei der Hochwasserentlastung, informiert.5

§ 12
(aufgehoben)6

§ 13
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen (HWNDV) vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1012), geändert durch Verordnung vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 102), außer Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 17. August 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 472
    Fsn-Nr.: 612-3.23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 2013

    Fassung gültig bis: 15. November 2015