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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinien Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007, Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – AuW/2007, Landwirtschaft und Ernährung – LuE/2007

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinien Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007, Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – AuW/2007, Landwirtschaft und Ernährung – LuE/2007 vom 27. September 2011 (SächsABl. S. 1479)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinien Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007, Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – AuW/2007, Landwirtschaft und Ernährung – LuE/2007

Vom 27. September 2011

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007) vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449), zuletzt geändert durch Abschnitt 1 Buchst. A der Richtlinie vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nr. 1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Ziffer I Nr. 2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8).“
3.
In Ziffer I Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2429)“ durch die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1937)“ ersetzt.
4.
In Ziffer II Teil A.5 Abs. 2 werden die Wörter „Startkalkungen (Meliorationskalkung), die“ durch die Wörter „die einmalige“ ersetzt.
5.
Ziffer II Teil B.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Das sind Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort „sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe a werden die Wörter „Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und“ gestrichen.
6.
Ziffer II Teil B.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „3,00 m“ wird durch die Angabe „mindestens 2,60 m“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Quergefälle“ werden die Wörter „der Fahrbahn“ eingefügt sowie die Wörter „fünf Prozent“ durch die Angabe „mindestens zwei Prozent“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e. V. (DVWK-Regeln 137/1999)“ durch die Angabe „der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 904)“ ersetzt.
7.
Ziffer II Teil C.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für Waldbesitzer vermarktet wird, die Mitglied des FZ sind und deren Waldflächen im Freistaat Sachsen gelegen sind.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ab dem 1. Januar 2010 wird die Förderung nur noch dann“ durch die Wörter „Die Förderung wird“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Eine Bewilligung ist möglich, wenn nachgewiesen ist, dass zum 1. Januar des Ausführungsjahres mindestens 90 Prozent der Mitgliedsfläche der FBG zertifiziert sind.“
 
c)
Absatz 6 wird aufgehoben.
8.
Ziffer II Teil C.5 wird wie folgt gefasst:
 
„C.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. Der Zuschuss für Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. a beträgt 1,50 EUR je Festmeter für FBG\9n mit einer durchschnittlichen Größe der Mitgliedsbetriebe von bis zu 50 Hektar und 0,50 EUR je Festmeter für FBG\9n mit einer durchschnittlichen Größe der Mitgliedsbetriebe von über 50 Hektar. Bei Vorhaben nach Teil C.2 Buchst. b beträgt der Zuschuss 0,20 EUR je Festmeter. Die Zuschüsse nach Teil C.2 Buchst. a und nach Teil C.2 Buchst. b können kumulativ gewährt werden.“
9.
In Ziffer II Teil D.2.1.4 Abs. 2 werden die Wörter „Startkalkungen (Meliorationskalkung)“ durch die Wörter „die einmalige Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses (mechanische Vorwuchsbeseitigung)“ ersetzt.
10.
Ziffer II Teil D.2.5 wird gestrichen.
11.
Ziffer III.1 wird wie folgt gefasst:
 
„III.1
Beginn des Vorhabens
Vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn zählt regelmäßig der Abschluss eines verbindlichen Liefer- oder Leistungsvertrages. Vertragsabschlüsse unter dem ausdrücklich vereinbarten Recht auf Rücktritt vom Vertrag und gegebenenfalls Rückgabe der Gegenstände im Falle der Ablehnung des Förderantrages sind förderunschädlich. Bei den Vorhaben nach Nummer B gelten Planung, Projektierung und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei Vorhaben nach den Nummern D.2.3 und D.2.4 gelten im Rahmen der Projekterarbeitung erbrachte Planungsleistungen und Gutachten nicht als Beginn des Vorhabens. Für Vorhaben nach Nummer C gilt der vorzeitige Vorhabensbeginn zum 1. Januar des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung gemäß Nummer III.2 Abs. 7 als genehmigt. Die Ausführung des Vorhabens steht einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegen. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus dem vorzeitigen förderunschädlichen Beginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt nach der dann geltenden Richtlinie.“
12.
Ziffer III.2 wird wie folgt gefasst:
 
„III.2
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare gewährt. Die jeweils geltenden Antragsformulare sind im Internet unter der Adresse www.smul.sachsen.de/foerderung/357.htm (Förderportal) veröffentlicht. Innerhalb der jeweiligen Vorhabenskomplexe A.2a), oder A.2b), oder B, oder D.2.1, oder D.2.2, oder D.2.3, oder D.2.4 kann sich ein Vorhaben nur aus Teilvorhaben zusammensetzen, die in einem sachlichen und räumlichen Bezug zueinander stehen. Ein Förderantrag umfasst neben dem eigentlichen Antrag (Vordruck AN) jeweils folgende Anlagen:
 
 
a)
eine Vorhabensbeschreibung (Vordruck VB) mit Finanzierungsplan (Vordruck FP) (bei Vorhaben nach Nummer C ohne Finanzierungsplan);
 
 
b)
eine Erklärung zum Eigentum (Vordruck EE) oder bei gepachteten Flächen eine Kopie des Pachtvertrages, einschließlich der Einverständniserklärung des Eigentümers (Vordruck EV) (nicht bei Vorhaben nach Nummer C);
 
 
c)
eine aussagefähige Karte (in der Regel die entsprechende Flurstückskarte), aus der die zuwendungsrelevanten Informationen, insbesondere der Ort des Vorhabens und die Vorhabensabgrenzung ersichtlich sind (nicht bei Vorhaben nach Nummer C).
 
 
Vorhabensabhängig sind zusätzlich einzureichen:
 
 
a)
bei Vorhaben nach Nummern B und D.2.2 bis D.2.4: Einverständniserklärung des Eigentümers oder Besitzers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder Besitzer der Flächen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden sollen, ist,
 
 
b)
bei Vorhaben nach Nummer C:
 
 
 
aa)
Erklärung über die dem Zuwendungsempfänger in den letzten drei Jahren gewährten sowie über die aktuell beantragten ‚De-minimis’-Beihilfen (De-minimis-Erklärung – Vordruck DM-E),
 
 
 
bb)
Legitimation des Unterzeichners, die Befugnisse zur Beantragung von Fördermitteln für den FZ zu besitzen,
 
 
 
cc)
Nachweis der Zertifizierung,
 
 
 
dd)
aktuelles Mitgliederverzeichnis für die sächsischen Mitgliedsbetriebe als Zusammenstellung von Einzelbetrieben mit Flächen (nur bei Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. a),
 
 
c)
bei Vorhaben nach Nummer D: Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
 
 
Erforderlichenfalls ist dem Förderantrag beizufügen:
Eine Vollmacht des Flächeneigentümers oder -besitzers, wenn dieser den Antrag nicht persönlich stellt. Die Bewilligungsbehörde ist – im Vorfeld einer Entscheidung – ermächtigt, weitere Unterlagen anzufordern. Anträge, für die im Folgejahr eine Bewilligung erfolgen soll, müssen bis zum 31. Oktober des jeweils laufenden Jahres gestellt sein (Ausschlussfrist). Diese Anträge müssen sich auf Vorhaben beziehen, die in den zwei Folgejahren realisiert werden sollen (Ausführungszeitraum). Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beifügung der oben genannten Unterlagen bei der Bewilligungsstelle (Eingangsstempel Poststelle) eingegangen ist. Verspätete Anträge werden abgelehnt. Sofern die Auszahlung der Fördermittel noch im Ausführungsjahr erfolgen soll, so ist das nur möglich, wenn bei der Antragstellung als vorgesehenes Ende des Ausführungszeitraumes der 31. Juli oder ein früheres Datum des Ausführungsjahres benannt wird. Anträge, die nach dem 31. Oktober 2012 eingehen, sind durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen, sofern der Antragsteller seinen Antrag nach Hinweis der Bewilligungsbehörde auf den Ablehnungsgrund weiterhin aufrechterhält.“
13.
In Ziffer III.3 werden die Wörter „Geschäftsleitung des Staatsbetriebes“ durch die Wörter „Oberen Forst- und Jagdbehörde im Staatsbetrieb“ ersetzt.
14.
Ziffer III.4 Satz 2 wird gestrichen.
15.
Ziffer III.5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen Vergabevorschriften, so hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig oder teilweise aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen vollständig oder teilweise zurückzufordern. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung richten sich nach den §§ 48 ff. VwVfG unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung.“
16.
Ziffer III.6 Abs. 2 wird gestrichen.
17.
Ziffer III.7 wird wie folgt gefasst:
 
„III.7
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt. Bei Vorhaben nach Nummern A, B und D sind nur die im Rahmen des Vorhabens entstandenen Ausgaben für Sach- und/oder Dienstleistungen Dritter zuwendungsfähig. Die Förderung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip, das heißt, die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf Grundlage von Ausgaben, die in Form von bezahlten Rechnungen nachgewiesen werden. Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen. Die Mehrwertsteuer ist nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Die Ausgaben sind mit Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Als Zahlungsnachweise werden folgende Belege durch die Bewilligungsstelle anerkannt:
 
 
a)
Kontoauszüge;
 
 
b)
bankquittierte Überweisungsträger;
 
 
c)
Ausdruck einer bestätigten Überweisung oder eines Online-Kontoauszugs beim Online-Banking: diese Ausdrucke sind durch den Antragsteller mit Datum, Stempel (nur bei juristischen Personen) und Unterschrift zu bestätigen;
 
 
d)
bei Körperschaften des öffentlichen Rechts: Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente, die zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen: sofern die Dokumente lediglich elektronisch erstellt wurden, sind diese durch Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen.
 
 
Bei den Vorhaben nach Nummer C erfolgt der Nachweis über die Holzvermarktung durch die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungsbelege. Der Zuwendungsempfänger hat dabei über entsprechende Nachweise oder Erklärungen schlüssig zu belegen, dass es sich ausschließlich um Holz der Mitglieder des FZ gehandelt hat. Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben (Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes [UStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 [BGBl. I S. 386], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2878, 2894] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), und eindeutige Zuordnungsmerkmale zum geförderten Projekt enthalten und sind durch den Zuwendungsempfänger in einer Belegliste zu erfassen. Alle Dokumente sind der Bewilligungsstelle mit dem Verwendungsnachweis im Original vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde setzt mit Endfestsetzungsbescheid die Förderung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.“
18.
In Ziffer III.8 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
19.
In Ziffer III.8 vorletzter Absatz Satz 2 wird die Angabe „den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „den Artikeln 25 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
20.
Ziffer III.9 wird wie folgt gefasst:
 
„III.9
Bagatellgrenze
Die Mindestsumme für die Bewilligung beträgt 1 000 EUR je Förderantrag (Vorhaben). Bei Vorhaben nach Nummer A beträgt die Mindestsumme für die Bewilligung 500 EUR je Förderantrag, wenn ausschließlich Sachleistungen beantragt oder abgerechnet werden.“
21.
Die auf Ziffer III.11 folgende Ziffer III.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Ziffer III.1 wird durch die Ziffer III.12 ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die wiederholte oder nochmalige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für Vorhaben mit demselben Zweck der Zuwendung ist innerhalb laufender Zweckbindungsfristen einer vorangegangenen Förderung (zum Beispiel auf Grundlage dieser oder früherer Förderrichtlinien) ebenfalls ausgeschlossen.“
22.
Ziffer III.15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nach dieser Richtlinie Förderprojekte aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen in den jeweils geltenden Fassungen vorrangig, insbesondere die zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ergangene Verordnung mit Kontrollbestimmungen in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung.“

II.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007) vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694, SächsABl. 2008 S. 228), zuletzt geändert durch Buchstabe B der Richtlinie vom 30. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 68, 77), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Nr. 1.2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
In Teil A Nr. 1.2 Buchst. f wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011“ und die Angabe „(ABl. EU Nr. L 368 S. 74)“ durch die Angabe „(ABl. EU Nr. L 25, S. 8)“ ersetzt.
3.
In Teil A Nr. 4.3.1 Buchst. d werden nach dem Wort „Flächen“ ein Komma und die Wörter „ausgenommen Beweidung ausschließlich mit Schafen“ angefügt.
4.
In Teil A Nr. 4.3.2 Buchst. f wird nach dem Wort „Flächen“ ein Komma und werden die Wörter „ausgenommen Beweidung ausschließlich mit Schafen“ angefügt.
5.
In Teil A Nr. 4.3.6 Buchst. b wird folgender Satz 2 angefügt:
„Als Ernte gilt auch das Beweiden dieser Flächen ausschließlich mit Schafen.“
6.
In Teil A Nr. 4.4.2 Buchst. g wird nach den Wörtern „Sukzessionsflächen in Gewerbegebieten“ ein Komma und werden die Wörter „Kompensationsflächen (Ersatz- oder Ausgleichsflächen)“ eingefügt.
7.
In Teil A Nr. 6.2.4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Schlagbezogene Maßnahmen nach S 3a)/S 3b) dürfen mit Maßnahmen nach S 6 kombiniert werden. Der Schlag wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen der Maßnahmen S 3a)/S 3b) und S 6 mit dem Fördersatz für die Maßnahme des Ackerfutterbaus nach S 6 gefördert.“
8.
In Teil A Nr. 6.3.1 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
9.
In Teil A Nr. 7.1 Satz 3 wird nach dem Wort „Maßnahmegruppen“ die Angabe „S,“ eingefügt.
10.
In Teil A Nr. 7.2 Satz 12 wird nach der Angabe „bis maximal 50 Prozent des bewilligten Flächenumfangs des ersten Verpflichtungsjahres je Antrag förderfähig“ die Angabe „(außer bei Maßnahmen nach T).“ eingefügt.
11.
In Teil A Nr. 7.4.1 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. EU Nr. L 316, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.
12.
Teil A Nr. 7.4.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
13.
In Teil A Nr. 7.4.3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
14.
In Teil B Nr. 1.2 Buchst. f wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011“ und die Angabe „(ABl. EU Nr. L 368 S. 74)“ durch die Angabe „(ABl. EU Nr. L 25, S. 8)“ ersetzt.
15.
In Teil B Nr. 6.3 wird in dem Satz 4 die Angabe „Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, welche über Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 zur Anwendung kommt.“ durch die Angabe „Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, in der jeweils geltenden Fassung (ABl. EU Nr. L 316, S. 65) und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8).“ ersetzt.
16.
Teil B Nr. 7.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Artikel 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
 
c)
In Satz 5 wird die Angabe „Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Artikel 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
17.
In Teil B Nr. 7.7 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
18.
Die Anlage A-1 wird wie folgt gefasst:

Anlage A-1

19.
Die Anlage A-2 wird wie folgt gefasst:

Anlage A-2

III.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 16. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1953), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nr. 1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I. S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
In Ziffer I Nr. 2 Buchst. c wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) der Kommission Nr. 65/2011 vom 27. Januar 2011“ und die Angabe „(ABl. EU Nr. L 368 S. 74)“ durch die Angabe „(ABl. EU Nr. L 25, S. 8)“ ersetzt.
3.
Teil A Nr. 2.9 wird wie folgt gefasst:
 
„2.9
Investitionen zur Erzeugung und Nutzung regenerativer Energien sowie die Umstellung auf regenerative Energien (ausgenommen Wind-, Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen), soweit die Produktionskapazität der Anlage nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht,“
4.
In Teil A Nr. 4.2 Buchst. b wird nach dem Wort „Buchführungsabschluss“ die Angabe „, die als BMELV-Jahresabschluss in Form einer csv-Datei vorliegen“ eingefügt.
5.
In Teil A Nr. 4.3 Buchst. c Satz 1 wird nach dem Wort „Buchführungsergebnisse“ die Angabe „, die als BMELV-Jahresabschluss in Form einer csv-Datei vorliegen“ eingefügt.
6.
Teil A Nr. 4.14 wird folgender Satz angefügt:
„Bei bebauten Grundstücken darf in den vergangenen zehn Jahren für das Gebäude kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch den ELER die Doppelgewährung einer Beihilfe zur Folge hätte.“
7.
Teil A Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 werden die Wörter „deren landwirtschaftlich genutzte Flächen“ durch das Wort „die“ ersetzt.
 
b)
In Satz 10 werden die Wörter „deren landwirtschaftlich genutzte Flächen“ durch das Wort „die“ ersetzt.
8.
In Teil A Nr. 6.6 Satz 1 wird die Angabe „insbesondere Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ und die Angabe „Artikel 31 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Artikel 30 Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
9.
In Teil A Nr. 7.2 Satz 9 werden die Wörter „örtlich zuständige Außenstelle des LfULG“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
10.
In Teil A Nr. 7.3 Satz 5 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
11.
In Teil A Nr. 7.4 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
12.
In Teil B Nr. 6.1 Satz 1 wird die Angabe „des Artikels 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ und die Angabe „des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Artikel 30 Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
13.
In Teil B Nr. 7.3 Satz 5 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.
14.
In Teil B Nr. 7.4 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.

IV.
Inkrafttreten

Ziffern I und III treten am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Ziffer II tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Ziffern I und II gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Dresden, den 27. September 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 43, S. 1479
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. September 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013