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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Mikrodarlehen

Vollzitat: Richtlinie Mikrodarlehen vom 13. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1553), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Existenzgründern und jungen Unternehmen durch Gewährung von Mikrodarlehen
(Richtlinie Mikrodarlehen)

Vom 13. Oktober 2011

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 8 und § 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Errichtung von Förderfonds (Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG) vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2011 (SächsABl. S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen sowie im Rahmen der Verfügbarkeit aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF). Die Zuwendungen werden in Form eines zweckgebundenen Darlehens ausgereicht, um die Gründung nachhaltiger selbstständiger Existenzen sowie Festigungs- und Wachstumsvorhaben junger Unternehmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel des bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) eingerichteten Mikrodarlehensfonds für Existenzgründer und junge Unternehmen.

Besondere Bestimmungen für aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte Maßnahmen:

1.3
Wird die Fördermaßnahme aus Mitteln des ESF unterstützt, gewährt der Freistaat Sachsen die Zuwendungen auf Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013. Hierfür gelten darüber hinaus in der jeweils geltenden Fassung:
1.3.1
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 (ABl. L 158 vom 24.6.2010, S. 1),
1.3.2
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 1), sowie
1.3.3
die Verordnung (EG) Nr.1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17. September 2010 (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 1).
1.3.4
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Das Förderprogramm unterstützt das Ziel des Europäischen Sozialfonds, die Chancengleichheit im Erwerbsleben zu verbessern.
1.3.5
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
1.3.6
Die Abtretung und Verpfändung der Zuwendung an Dritte sind ausgeschlossen.

Beihilferechtliche Bestimmungen

1.4
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe und unter Einhaltung
 
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3),
 
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5)
 
sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Darlehensnehmer erhalten ein verzinsliches Darlehen zur Finanzierung von betrieblich bedingten Investitionen und Betriebsmitteln.
2.2
Umschuldungen oder Nachfinanzierungen werden nicht gefördert.
2.3
Eine Kombination des Antragsvorhabens mit Zuwendungen aus folgenden Förderprogrammen ist nicht möglich:
 
KfW-StartGeld der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
 
Mikrodarlehensprogramm des Bundes „Mikrofinanzfonds Deutschland“,
 
Darlehensprogramm „Gründungs- und Wachstumsfinanzierung“ (GuW) der SAB einschließlich Nachfolgeprogrammen,
 
Zuwendungen auf Grundlage des Abschnittes 3 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt ( Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit) vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768), geändert durch Richtlinie vom 14. Mai 2009 (SächsABl. S. 1019), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553),
 
Zuwendungen aus Förderprogrammen auf Grundlage des Abschnittes II Nr. 1.4 Buchst. a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 ( VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013) vom 20. Mai 2008 (SächsABl. S. 879), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2009 (SächsABl. S. 559), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400).
3.
Darlehensnehmer
3.1
Darlehensnehmer sind Existenzgründer, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen oder in den letzten drei Jahren aufgenommen haben sowie junge Unternehmen bis fünf Jahre nach Geschäftsaufnahme. Antragsteller dürfen die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen nicht überschreiten. Hierfür ist die Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
3.2
Darlehensnehmer kann auch sein, wer einen bestehenden Betrieb im Wege der Unternehmensnachfolge übernimmt.
3.3
Beteiligt sich ein Darlehensnehmer an einem bestehenden Betrieb, ist eine aktive Mitunternehmerschaft, zum Beispiel als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, nachzuweisen. Der Anteil am Gesellschaftskapital soll 10 Prozent nicht unterschreiten.
3.4
Als Gründung einer selbstständigen Existenz gilt auch eine erneute Unternehmensgründung (so genannte „Zweite Chance“), wenn Verpflichtungen aus der ersten Gründung das neue Gründungsvorhaben nicht belasten. Verbindlichkeiten aus einer früheren Selbstständigkeit müssen daher im Rahmen einer privat-autonomen Schuldenbereinigung oder im Wege des gesetzlichen Restschuldbefreiungsverfahrens erledigt sein.
3.5
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Darlehen gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung ( AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, abgegeben haben.
3.6
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
 
Rechts- und Patentanwälte, Notare, Makler, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie sonstige rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe,
 
Handelsvertreter, Vertriebsbeauftragte,
 
Finanz- und Immobiliendienstleister,
 
Autohäuser, Autohandel, Tankstellen, Hausmeisterservice
 
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) kann eine Ausnahme vom Förderausschluss zulassen, wenn für bestimmte Branchensegmente oder Geschäftskonzepte ein überdurchschnittlicher Zuwachs an Umsatz und Beschäftigung erwartet werden kann.
3.7
Nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 1 Abs. 2 für bestimmte ein- und ausfuhrrelevante Maßnahmen sowie gemäß Absatz 3 für bestimmte Wirtschaftszweige ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Gewährung von Beihilfen insbesondere an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben (Artikel 1 Abs. 6 Buchst. a AGVO), untersagt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Wirtschaftszweigen ausgeschlossen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Persönliche Voraussetzungen
 
Der Antragsteller muss
 
seinen Hauptwohnsitz und seinen Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben und
 
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gründung und zum Betreiben eines Unternehmens sowohl im Hinblick auf Fachkunde und Unternehmensführung, zum Beispiel durch die Teilnahme an entsprechenden Schulungen und Seminaren oder durch seinen bisherigen beruflichen Werdegang oder andere Qualifikationen, die auf das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten schließen lassen (Nachweis durch Zeugnisse und Lebenslauf), nachweisen.
4.2
Sachliche Voraussetzungen
4.2.1
Die angestrebte Selbstständigkeit ist persönlich unabhängig ausgestaltet, das heißt ohne die direkte arbeitnehmerähnliche Bindung an einen Auftraggeber. Diese unabhängige Selbstständigkeit ist anzunehmen, wenn Umstände dafür sprechen, dass die Arbeit nicht ständig für denselben Auftraggeber und ohne Eingliederung in ein anderes Unternehmen erbracht wird, insbesondere, dass das Auftreten am Markt aufgrund unternehmerischer Tätigkeit erfolgt.
4.2.2
Der Gründer erklärt, dass er die selbstständige Existenz auf Dauer anlegt und dass diese innerhalb eines Jahres nach Antragstellung zur Haupterwerbsquelle werden soll.
4.2.3
Der Antragsteller legt ein aussagefähiges, überzeugendes Unternehmenskonzept vor, das zumindest
 
eine formulierte Gründungsidee oder ein Vorhabenskonzept einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Einnahme-/Überschuss-Rechnung des letzten Geschäftsjahres,
 
eine Rentabilitätsvorschau für drei Geschäftsjahre sowie
 
einen Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit Vorhaben zusammenhängenden Ausgaben und Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung einschließlich des Eigenanteils des Antragstellers) enthält. Dieser untersetzt auch die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.2.
4.2.4
Der Antragsteller legt eine befürwortende Stellungnahme der fachkundigen Stelle vor, die die regionale Marktfähigkeit des Produktes oder der Dienstleistung des Unternehmens bestätigt. Fachkundige Stellen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern oder die für die Branche, in der das Unternehmen tätig ist oder werden soll, zuständigen Fachverbände.
4.2.5
Bei der Gewährung von Investitionsbeihilfen sind die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einzuhalten.
4.2.6
Bei der Gewährung von Zuwendungen für Betriebsmittel sind die Voraussetzungen der jeweils geltenden „De-minimis“-Verordnung einzuhalten. Insbesondere darf nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 die Gesamtsumme der einem Darlehensnehmer gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Art der Zuwendung:
Anteilsfinanzierung zur Projektförderung

Form der Zuwendung:
verzinsliches Darlehen

Darlehenshöhe:
pro Vorhaben bis maximal 20 000 EUR

Eigenanteil des Darlehensnehmers für das geplante Vorhaben:
mindestens 20 Prozent, dabei muss der Eigenanteil für geplante betriebliche Investitionen 40 Prozent betragen

Laufzeit:
bis zu fünf Jahre, davon bis zu zwölf Monate tilgungsfrei

Zinssatz:
Der geltende Zinssatz ist in der „Konditionenübersicht“ der SAB unter www.sab.sachsen.de aufgeführt.

Sicherheiten:
keine

Haftung:
persönliche Haftung, bei Antragstellung durch mehrere Gesellschafter gesamtschuldnerische Haftung

Gebühren:
keine Bearbeitungsgebühr

Zins/Tilgung:
in festen Raten quartalsweise per Lastschrifteinzugsverfahren

Auszahlung:
100 Prozent, grundsätzlich in einer Summe, maximal in drei Tranchen

Abruf:
abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P, Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) nur innerhalb der ersten sechs Wochen nach Abschluss Darlehensvertrag; Die Bewilligungsstelle kann die Frist bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall verlängern.

Eine vorzeitige vollständige oder teilweise Tilgung des Darlehens ist jederzeit möglich. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht erhoben.

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) werden Bestandteil des Darlehensvertrages.
6.2
Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller sein Einverständnis, dass die im Antragsverfahren erhobenen Daten elektronisch gespeichert und für statistische Zwecke sowie für die wissenschaftliche Begleitung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.
6.3
Der Darlehensnehmer wirkt an der Begleitung/Monitoring und Bewertung/Evaluation mit. Hierfür werden auch personenbezogene Daten verarbeitet (zum Beispiel beim ESF-Stammblattverfahren).
6.4
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Freistaat Sachsen sowie bei einer Beteiligung des ESF den zuständigen oder beauftragten Stellen der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Prüfungen zu ermöglichen. Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäischen Union, namentlich die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
 
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA),
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
6.5
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Darlehen notwendigen Unterlagen für Zwecke der Überprüfung auch ggf. über den handelsrechtlichen Aufbewahrungszeitraum hinausgehend verfügbar zu halten. Enthält das Darlehen Mittel des ESF, ist der Darlehensnehmer abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2025 aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen.
6.6
Der Zuwendung liegen Subventionen zugrunde. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches ( StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266, 1268) geändert worden ist, darstellen. Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( Subventionsgesetz SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Darlehensanträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, einzureichen.
7.1.2
Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Unter Vorhabensbeginn ist grundsätzlich das Eingehen der ersten finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Maßnahmen bezieht (Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe und dergleichen).
7.1.3
Dem Antrag sind unter anderem beizufügen:
 
Formblatt zur Identitätsfeststellung,
 
beruflicher Werdegang, aus dem die fachliche und kaufmännische Eignung des Antragstellers hervorgeht (Nummer 4.1),
 
Erklärung und Unternehmenskonzept (Nummer 4.2.2 und 4.2.3),
 
befürwortende Stellungnahme der fachkundigen Stelle (Nummer 4.2.4),
 
Erklärung über bereits gestellte Anträge auf Zuwendungen oder Darlehen,
 
sofern „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden sollen, eine Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen,
 
sofern Investitionsbeihilfen gewährt werden sollen, Formblatt KMU-Bewertung.
 
Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, ist im Internet unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
7.1.4
Bei mehreren Gesellschaftern ist der Antrag gemeinsam zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Bewilligungsstelle ist die SAB. Näheres ist im Darlehensvertrag und in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt.
7.3
Wird die Förderung als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 dargelegten Verfahrens. Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Darlehensnehmer daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben. Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 AGVO den Vorgaben der AGVO genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
Der Darlehensbetrag wird ausgezahlt, wenn
 
der unterschriebene Darlehensvertrag zurückgesandt wurde,
 
gegebenenfalls erteilte Auflagen erfüllt wurden und
 
der Gründer die Gewerbeanmeldung oder die Bestätigung des Finanzamtes zur Beantragung einer freiberuflichen Tätigkeit vorgelegt hat.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
 
Es wird der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P zwölf Monate nach der vollständigen Auszahlung des Darlehens bei der SAB einzureichen.
7.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Für die aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben gelten im Übrigen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen.
8.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Existenzgründern durch Gewährung von Mikrodarlehen (Richtlinie ESF-Mikrodarlehen) vom 17. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 33), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516), außer Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 44, S. 1553
    Fsn-Nr.: 559-V11.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. November 2011

    Fassung gültig bis: 14. April 2016