Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung
Vom 5. Dezember 2011
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Errichtungsgesetz – SächsGFEG) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger (Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung) vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 313), geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 640), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger (Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung)“ durch die Wörter „Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)“ ersetzt.
- 2.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger“ werden durch das Wort „Generationenfonds“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „des Finanzierungsfondsgesetzes“ werden durch das Wort „SächsGFEG“ ersetzt.
- cc)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 151 und 155 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- 36 Prozent und“
- dd)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C
- 45 Prozent“
- ee)
- Die Wörter „in dem Kalenderjahr, für das die Zuführung geleistet wird.“ werden durch die Wörter „in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „31 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „34 Prozent“ durch die Angabe „33 Prozent“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „41 Prozent“ durch die Angabe „37 Prozent“ ersetzt.
- dd)
- Die Wörter „in dem Kalenderjahr, für das die Zuführung geleistet wird.“ werden durch die Wörter „in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“ ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 2
Zeitpunkt der Zuführung - Die Zuführungen nach § 6 Abs. 1 und 2 des SächsGFEG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.“
Artikel 2
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Dresden, den 5. Dezember 2011
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland