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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung vom 5. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 610)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung

Vom 5. Dezember 2011

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Errichtungsgesetz – SächsGFEG) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger (Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung) vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 313), geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 640), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger (Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung)“ durch die Wörter „Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)“ ersetzt.
2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger“ werden durch das Wort „Generationenfonds“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „des Finanzierungsfondsgesetzes“ werden durch das Wort „SächsGFEG“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 151 und 155 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
 
36 Prozent und“
 
 
dd)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C
 
45 Prozent“
 
 
ee)
Die Wörter „in dem Kalenderjahr, für das die Zuführung geleistet wird.“ werden durch die Wörter „in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „31 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „34 Prozent“ durch die Angabe „33 Prozent“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „41 Prozent“ durch die Angabe „37 Prozent“ ersetzt.
 
 
dd)
Die Wörter „in dem Kalenderjahr, für das die Zuführung geleistet wird.“ werden durch die Wörter „in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Zeitpunkt der Zuführung
 
Die Zuführungen nach § 6 Abs. 1 und 2 des SächsGFEG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2011

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 12, S. 610
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012