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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen vom 2. Januar 2012 (SächsABl. S. 87)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen

Vom 2. Januar 2012

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 9. Februar 2010 (SächsABl. S. 320), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VII Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Vollzug der Abschiebungshaft
 
 
a)
Die Abschiebungshaft an männlichen Personen wird in den Justizvollzugsanstalten Dresden und Görlitz und an weiblichen Personen in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz vollzogen.
 
 
b)
Dies gilt auch, soweit Abschiebungshaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft vollzogen wird. Die Abschiebungsgefangenen sind ab diesem Zeitpunkt in die für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Justizvollzugsanstalt zu verlegen.“
2.
In Ziffer IX Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Untermaßfeld“ durch das Wort „Tonna“ ersetzt.
3.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
 
Anlage 3
4.
Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
 
Anlage 5

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 4, S. 87
    Fsn-Nr.: 311

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012