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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Wohnraumanpassungen für generationsübergreifendes Wohnen

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Wohnraumanpassungen für generationsübergreifendes Wohnen vom 19. März 2012 (SächsABl. S. 357)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Wohnraumanpassungen für generationsübergreifendes Wohnen
(Änderungsrichtlinie Mehrgenerationenwohnen)

Vom 19. März 2012

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Wohnraumanpassungen für generations-übergreifendes Wohnen (RL Mehrgenerationenwohnen) vom 16. März 2010 (SächsABl. S. 512), geändert durch Richtlinie vom 25. Januar 2011 (SächsABl. S. 238), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer IV Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
den demografischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht.“
2.
Ziffer V Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Form der Zuwendung: öffentliches Darlehen“
3.
Ziffer V Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
Höhe der Zinsen vom 1. bis zum 25. Jahr: 1,0 Prozent pro Jahr“
4.
Ziffer V Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
 
„6.
Tilgung: annuitätisch, mindestens 2,0 Prozent pro Jahr, Tilgung des Gesamtdarlehens spätestens nach 25 Jahren“
5.
In Ziffer V Nr. 10 wird Satz 1 gestrichen.
6.
Ziffer V Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
 
„11.
Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Bewilligung. Sofern der Darlehensnehmer diese Frist nicht einhält, kann durch die Bewilligungsstelle eine Verlängerung erfolgen. Für den Zeitraum der Verlängerung der Abruffrist werden für den noch nicht abgenommenen Teil der Darlehensvaluta Zinsen in Höhe des Förderdarlehenszinses fällig. Bei Nichtabnahme des gesamten Darlehens wird für die Bereitstellung des Darlehens ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1,0 Prozent des gesamten Darlehens, höchstens jedoch 1 000 EUR fällig.“
7.
Der Ziffer V Nr. 11 wird folgende neue Nummer 12 angefügt:
 
„12.
Zuschuss für technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung
 
 
a)
Zuwendungsart: Projektförderung
 
 
b)
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung bis zu einer Höchstgrenze
 
 
c)
Form der Zuwendung: Zuschuss
 
 
d)
Höhe der Zuwendung: 100 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben für technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung, jedoch maximal 1 000 EUR je gefördertes Vorhaben
 
 
Der Zuschuss wird nach der Vollauszahlung des Darlehens und Durchführung der Maßnahmen nach Ziffer II zum übernächsten Fälligkeitstermin der Rate des Darlehens mit der Restschuld verrechnet.“
8.
Ziffer IX Nr. 3 wird gestrichen.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 19. März 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 13, S. 357
    Fsn-Nr.: 554

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 2012

    Fassung gültig bis: 18. Juli 2013