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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 10. April 2012 (SächsABl. S. 499), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1806) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(VwV Kita Bau)

Vom 10. April 2012

[Geändert durch VwV vom 18. Februar 2013 (SächsABl. S. 265) und duech VwV vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1806)
mit Wirkung vom 25. Dezember 20153) ]

I
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S848), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren. Mit der Zuwendung sollen die Kommunen im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach §§ 3, 11 und 13 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt werden.

II
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist

a)
die Errichtung, Sanierung, Instandsetzung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie
b)
die Instandsetzung und Ausstattung von Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen.

Die Förderfähigkeit einer Maßnahme bestimmt sich nach der Art der Ausführung und ist unabhängig von der Zuordnung der Maßnahme im kommunalen Haushalt.

III
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Erstempfänger), die die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit im Falle der Förderung nach Ziffer II Satz 1 Buchst. a an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und im Falle der Förderung nach Ziffer II Satz 1 Buchst. b an die Gemeinden (Endempfänger) weiterreichen können. Bei einer Förderung nach Ziffer II Satz 1 Buchst. a kann in begründeten Ausnahmefällen auch der Träger der geförderten Maßnahme Endempfänger sein, sofern er Eigentümer oder Erbbauberechtigter der zuwendungsrelevanten Immobilie ist.

IV
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein.
2.
Die dem Endempfänger zu bewilligende Zuwendung darf für Plätze
 
a)
für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in Kinderkrippen und Kindertagespflegestellen, sofern dafür Bundesmittel eingesetzt werden, höchstens 75 Prozent und
 
b)
in allen übrigen Fällen höchstens 50 Prozent
 
der förderfähigen Ausgaben betragen.
3.
Bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen nach Ziffer II Satz 1 Buchst. a soll sich der Endempfänger an der Maßnahme angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, beteiligen. Soweit der Endempfänger nicht zugleich Träger der Kindertageseinrichtung ist, soll sich auch der Träger der Kindertageseinrichtung mit mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben beteiligen.
4.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat gemäß § 13 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen angemessene Zuschüsse zu den Baukosten der Kindertageseinrichtungen zu leisten. Diese sollen mindestens 10 Prozent der gemäß Ziffer VI Nr. 3 zur Verfügung gestellten Mittel betragen.
5.
Sind Gemeinden Zuwendungsempfänger oder Endempfänger gemäß Ziffer III und Träger der Kindertageseinrichtung, ist der Bewilligungsbehörde für Baumaßnahmen in einem Gesamtumfang von mehr als 100 000 EUR die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 61, 260), die zuletzt durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2012 (SächsABl. S. 1565) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), oder der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 104) nachzuweisen.
6.
Bei der Förderung von Kindertagespflegestellen nach Ziffer II Satz 1 Buchst. b soll sich die Gemeinde angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, beteiligen.
7.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat gegenüber der Bewilligungsbehörde zur Vermeidung einer Doppelförderung zu bestätigen, dass für den nach dieser Verwaltungsvorschrift zuwendungsfähigen Teil der Vorhaben keine Förderung nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen wird.
8.
Für die Zuwendung ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Die Dauer der Zweckbindung beträgt für eine Zuwendung
 
a)
bis 150 000 EUR fünf Jahre,
 
b)
für mehr als 150 000 EUR und bis 5 Millionen EUR zehn Jahre sowie
 
c)
für mehr als 5 Millionen EUR 20 Jahre.

V
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung wird den Erstempfängern als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die Weitergabe der Mittel an die Endempfänger erfolgt imWege der Anteilfinanzierung.
2.
Förderfähig sind
 
a)
Neubauten von Kindertageseinrichtungen sowie die Neuschaffung von Plätzen einschließlich der Erstausstattung,
 
b)
Sanierungsarbeiten von Kindertageseinrichtungen, insbesondere
 
 
 –
Behebung von Sicherheitsmängeln einschließlich Brandschutzmängeln,
 
 
Verbesserung der sanitären Anlagen,
 
 
Dachsanierung, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden und Türen,
 
 
Umbauten zur Verbesserung der Gruppenräume,
 
 
Ablösung von asbesthaltigen Materialien,
 
 
 Veränderungen der Freispielfläche, insbesondere entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen,
 
 
barrierefreie Ausgestaltung der Einrichtung,
 
 
Verbesserung des Lärm- und Gesundheitsschutzes für die pädagogischen Fachkräfte in der Einrichtung,
 
 
Einrichtung von Küchen oder Kinderküchen in der Einrichtung,
 
c)
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen der Nummern 2 a) und b). Ein um fünf Prozentpunkte höherer Fördersatz wird gewährt, soweit Maßnahmen nach Satz 1 folgende Anforderungen erfüllen:
 
 
aa)
bei Neubauten: neu zu errichtende Gebäude, die 55 Prozent der nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient Ü) nicht überschreiten,
 
 
bb)
bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen: bestehende Gebäude, die nach Sanierung, Modernisierung oder Umbau 70 Prozent der nach der Energieeinsparverordnung einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient Ü) nicht überschreiten,
 
d)
die Instandsetzung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung der Ausstattung der Einrichtung zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes und
 
e)
die Instandsetzung der kindbezogenen Räume sowie die Ausstattung von Kindertagespflegestellen.
3.
Förderfähige Ausgaben sind Bau- und Ausstattungskosten der nachfolgenden Kostengruppen der DIN 276:
 
200 Herrichten und Erschließen,
 
300 Bauwerk – Baukonstruktionen,
 
400 Bauwerk – Technische Anlagen,
 
500 Außenanlagen,
 
610 Ausstattung,
 
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppe 750).
4.
Bei Neubauten von Kindertageseinrichtungen soll die Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigt werden.

VI
Zuständige Behörden und Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Das Staatsministerium für Kultus teilt der Bewilligungsbehörde mit, über welches Mittelvolumen die Landkreise und Kreisfreien Städte pro Haushaltsjahr verfügen können. Grundlage ist für die Bemessung einer Zuwendung nach Ziffer IV Nr. 2 Buchst. a die Anzahl der Kinder unter 3 Jahren auf Basis der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes Sachsen sowie für die Bemessung einer Zuwendung nach Ziffer IV Nr. 2 Buchst. b die Kinderzahlen gemäß der amtlichen regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen je Landkreis oder Kreisfreie Stadt. Die Bewilligungsbehörde gibt diese Information an die Landkreise und Kreisfreien Städte weiter. Bei einer Zuwendung nach Ziffer IV Nr. 2 Buchst. b behält sich das Sächsische Staatsministerium für Kultus vor, eine Gewichtung aufgrund unterschiedlicher regionaler Bedarfsentwicklungen oder etwaiger anderweitiger Fördermöglichkeiten vorzunehmen.
3.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragen die Zuwendung auf der Grundlage eines Antrages mit Projektliste (Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Dabei ist die auf der Grundlage von Ziffer IV Nr. 2 Buchst. a beantragte Zuwendung mit Angabe der zu fördernden Plätze gesondert auszuweisen. Die Bewilligungsbehörde erlässt auf der Basis der gestellten Anträge einen Bescheid je Landkreis oder Kreisfreier Stadt, in dem die Förderung auf der Grundlage von Ziffer IV Nr. 2 Buchst. a gesondert ausgewiesen wird und die Modalitäten für die Weiterreichung, Verwendung und Prüfung der Zuwendung festgeschrieben sind. Dabei ist die Prioritätensetzung der Landkreise und Kreisfreien Städte zu beachten.

VII
Nachweisverfahren

1.
Die Endempfänger reichen ihre Verwendungsnachweise in jener Form beim Erstempfänger der Zuwendung ein, welche Nummer 6.2 bis 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften in der Anlage 3a zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (kommunale Träger) oder Nummer 6.2 bis 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in der Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (freie Träger) vorschreiben. Der Erstempfänger prüft die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der weitergereichten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen an die Kreisfreien Städte ist für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertageseinrichtungen die Bewilligungsbehörde zuständig.
2.
Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis, gegliedert nach Einzelmaßnahmen (Anlage 2), vorzulegen. Dabei ist die Verwendung der Mittel gemäß Ziffer IV Nr. 2 Buchst. a gesondert auszuweisen. Unabhängig davon haben die Landkreise und Kreisfreien Städte der Bewilligungsbehörde bis spätestens 10. September des laufenden Jahres mitzuteilen, wie viele Plätze im Rahmen der Förderung nach Ziffer IV Nr. 2 Buchst. a und b bis zum 31. Dezember des Vorjahres neu geschaffen, saniert oder modernisiert wurden. Die Bewilligungsbehörde leitet diese Daten umgehend an das Staatsministerium für Kultus weiter.
3.
Die Bewilligungsbehörde ist für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Mittel zuständig.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Pauschalen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII
Sonderregelung für die Förderung von betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen

1.
Sofern keine Förderung im Rahmen der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß Ziffer VI Nr. 3 zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt, können die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen, in denen vorrangig Kinder der Beschäftigten eines Unternehmens betreut werden und an deren Kosten sich das Unternehmen in Abhängigkeit von seiner wirtschaftlichen Lage beteiligt (betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen), unabhängig davon, ob sich die Einrichtung im Bedarfsplan befindet, gefördert werden.
2.
Zuwendungsempfänger können Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die Träger einer solchen Kindertageseinrichtung sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auch der Träger der geförderten Maßnahme Zuwendungsempfänger sein, sofern er Eigentümer oder Erbbauberechtigter der zuwendungsrelevanten Immobilie ist.
3.
Grundlage für die Förderung sind die in Ziffer V Nr. 3 genannten förderfähigen Ausgaben. Die Zuwendung für eine betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtung bemisst sich nach Ziffer IV Nr. 2 Buchst. b, darf jedoch höchstens 200 000 EUR betragen. Sie wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
4.
Bei im Bedarfsplan enthaltenen betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen kann die gemäß Ziffer IV Nr. 4 geforderte finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch andere Mittel ersetzt werden.
5.
Die übrigen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten entsprechend.
6.
Bewilligungsbehörde für diese Maßnahmen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
7.
Die Anträge sind unter Verwendung des Musters 1a zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung insbesondere mit detaillierter Projektbeschreibung, Anzahl der Plätze, Aufschlüsselung nach Kostenarten und Finanzierungsübersicht bis spätestens 1. Mai des laufenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten.

IX
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Dresden, den 10. April 2012

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 17, S. 499
    Fsn-Nr.: 5581-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016