Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz
Vom 10. Juni 1999
I.
Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz vom 8. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ die Angabe „, sowie der in Nummer 3 aufgelisteten Änderungen“ eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 2 wir folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- Folgende Änderungen gelten ab 1. Mai 1999:
- a)
- Die Verwaltungsvorschrift zu § 5 StVollzG wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Nummerbezeichnung „1“ gestrichen.
- bb)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- b)
- Die Verwaltungsvorschrift zu § 185 StVollzG wird aufgehoben.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft.
Dresden, den 10. Juni 1999
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann