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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie SchulInfra

Vollzitat: Förderrichtlinie SchulInfra vom 10. Mai 2012 (SächsABl. S. 638), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie SchulInfra – FöriSIF)

Vom 10. Mai 2012

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung und zur Ausstattung der schulischen Infrastruktur sowie zur Ausstattung von Medienpädagogischen Zentren. Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. April 2012 (SächsABl. S. 569), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den verfügbaren Haushaltsmitteln und nach dieser Förderrichtlinie. Dabei sind eine nachhaltige Entwicklung der schulbezogenen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen zu sichern und sind Folgekosten zu berücksichtigen.

Zuwendungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) werden darüber hinaus nach Maßgabe folgender Regelungen gewährt:

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2011 vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 1) und Nr. 1311/2011 vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 5);
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 437/2010 vom 19. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 132 vom 29.5.2010, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2011 vom 29. November 2011 (ABl. EU Nr. L 317 vom 30.11.2011, S. 24);
Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013

in den jeweils geltenden Fassungen.

Mit der Zuwendung sollen die Schulträger im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 23 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt werden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Teil A:
Gefördert werden der Neubau, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen, der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen und Schulsporthallen, die (Teil-) Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen sowie die Errichtung und Sanierung von Schul- und Schulsport-Außenanlagen. Schulsporthallen sind Sporthallen der in Ziffer III genannten Zuwendungsempfänger, in denen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird. Sofern Schulhorte in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Grund- oder Förderschule stehen, können Bau- und Umbaumaßnahmen für Horträume ebenfalls gefördert werden.

Teil B:
Im Rahmen des Europäischen Strukturfonds EFRE und des für den Freistaat Sachsen geltenden Operationellen Programms können nachfolgende Vorhaben gefördert werden:

1.
An allgemeinbildenden Schulen:
 
a)
Bau-, Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen für die schulische Infrastruktur, die eine Voraussetzung dafür sind, dass innovative inhaltliche Konzepte umgesetzt werden können,
 
b)
Ausstattungsmaßnahmen und damit verbundene Umbaumaßnahmen, die zu einer stärkeren Kopplung der Schulausbildung mit dem Berufsleben und den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft führen,
 
c)
Infrastrukturmaßnahmen an Schulen im Rahmen von partizipativen, integrierten und nachhaltigen Stadtentwicklungskonzepten gemäß Artikel 8 VO (EG) Nr. 1080/2006,
2.
An berufsbildenden Schulen sind Ausstattungsmaßnahmen mit dem Ziel der Modernisierung zuwendungsfähig. Priorität haben Maßnahmen der technischen Ausstattung von Werkstätten, Fachräumen und Laboren. Flankierend sind bauliche Maßnahmen zum Umbau und zur Sanierung zuwendungsfähig.
3.
Für den nachhaltigen Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienpädagogischen Zentren sind erforderliche Ausrüstungen für einheitlich vorkonfigurierte Server (insbesondere MeSax-Schulserver) und Terminalserver, für fachunabhängige, multimediale und interaktive Präsentationstechnik mit bis zu vier weiteren Notebooks, Systeme zur effizienten Wartung oder Fernwartung der an Schulen vorhandenen Informationstechnik durch Medienpädagogische Zentren sowie die Software zum Betrieb der vorgenannten Systeme einschließlich deren Installation und Aufwendungen zur technischen Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes zuwendungsfähig.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen gemäß § 4 SchulG , an freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden, an freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen oder an Träger Medienpädagogischer Zentren, sofern diese sich mehrheitlich in Anteilseignerschaft einer kommunalen Gebietskörperschaft befinden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn deren Nutzung auch unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen und der Maßgaben in § 4a SchulG mindestens für die Dauer der Zweckbindung gemäß Ziffer VI Nr. 1 und unter Beachtung von Ziffer VII Nr. 1.3 letzter Satz gesichert ist. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus (SMK). In den Fällen der Ziffer VI Nr. 1 Buchst. a gilt die Zustimmung anhand eines Schulnetzplanes der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem die zu fördernde Schule liegt, als erteilt, wenn dessen Genehmigung durch das SMK nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und das SMK keinen Gebrauch von seinem darin enthaltenen Eingriffsvorbehalt gemacht hat.
2.
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen sind
 
im Falle von Ziffer II Teil B Nr. 1 Buchst. a:
Ein innovatives inhaltliches Konzept, welches die beantragte Maßnahme unter Bezugnahme auf das Schulprogramm beschreibt und die Neuerung in der schulischen Gesamtentwicklung begründet;
 
im Falle von Ziffer II Teil B Nr. 2:
Die Ausstattungsmaßnahmen an berufsbildenden Schulen sind vornehmlich auf der Grundlage der Schülerzahlen an den Berufsschulen zu bemessen;
 
im Falle von Ziffer II Teil B Nr. 3:
Ein Medienentwicklungsplan, der den vorgesehenen medienpädagogischen Einsatz schulbezogener IT-Infrastruktur begründet. Der Medienentwicklungsplan ist im Einvernehmen mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung zu erstellen. Er beinhaltet kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Absicherung der medienpädagogischen, organisatorischen und technischen Entwicklung der Einrichtung. Die auf www.sachsen-macht-schule.de/medios abrufbaren IT-Ausstattungsstandards sind einzuhalten;
 
im Falle von Schulhorten:
Die Aufnahme des Schulhorts in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Schule und Hort befinden sich in ein und derselben Trägerschaft.
3.
Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.
4.
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur gewährt werden, wenn und soweit eine Förderung des Projektes mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Zuwendungen für den nachhaltigen Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien nach Ziffer II Teil B Nr. 3.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als projektgebundene Anteilfinanzierung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt.
2.
Die Maßnahmen werden in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
3.
Als Bemessungsgrundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben dienen die beantragten Gesamtausgaben, soweit diese im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entstehen. Bei Baumaßnahmen können Ausgaben für die Bauplanung, die Baugrunduntersuchung, den Grunderwerb und das Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) gefördert werden, sofern diese nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind. Bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 und die geltenden Kostenrichtwerte des Landesamtes für Steuern und Finanzen der Bemessung zu Grunde zu legen. Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Behelfsbauten, Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden (ausgenommen Schulhorte), Kfz-Stellplätze (ausgenommen Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen), Wartungsleistungen für Informationstechnik, das Herrichten von Ausweichobjekten, für die öffentliche Erschließung, für Kontroll- und Sicherheitsdienste, für Umzüge oder sonstige Ausgaben, die für die Realisierung des Zuwendungszweckes nicht unmittelbar erforderlich sind, und Baumaßnahmen mit einer beantragten Zuwendung von jeweils unter 50 000 EUR sowie sonstige Maßnahmen mit einer beantragten Zuwendung unter 5 000 EUR.
4.
Bei der Projektauswahl sind Maßnahmen in Regionen, in denen die Prognose der Schülerzahlen einen im Landesvergleich herausragenden Aufwuchs ausweist und eine Erweiterung der Kapazitäten im Schulnetz notwendig ist, besonders zu berücksichtigen.
5.
Für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Abschnittes II Teil A sowie Teil B Nr. 1 und 2 (letzter Satz) wird ein um fünf Prozentpunkte höherer Fördersatz gewährt, soweit diese folgende Anforderungen erfüllen:
 
a)
Neubauten
Neu zu errichtende Gebäude, die 55 Prozent der nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient Ü) nicht überschreiten;
 
b)
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Bestehende Gebäude, die nach Sanierung, Modernisierung oder Umbau 70 Prozent der nach der Energieeinsparverordnung einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient Ü) nicht überschreiten.
6.
Eine Nachförderung ist nur innerhalb des Haushaltsjahres und ausschließlich dann möglich, wenn die Mehrausgaben für den Antragsteller unvorhersehbar waren, sie unabweisbar sind und der Maßnahmeträger nicht in der Lage ist, die Mehrausgaben durch Eigenmittel zu decken.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Für die Zuwendung ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Die Dauer der Zweckbindung beträgt für eine Zuwendung
 
a)
bis 150 000 EUR fünf Jahre,
 
b)
für mehr als 150 000 EUR und bis 5 Millionen EUR zehn Jahre sowie
 
c)
für mehr als 5 Millionen EUR zwanzig Jahre.
2.
Einschlägige Maßgaben und Anlagen der in Ziffer I genannten Rechtsgrundlagen sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
3.
Zweckgebundene Spenden als Eigenmittelersatz werden anerkannt, wenn der Zuwendungsempfänger diese zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projektes einwerben muss.
4.
Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zulassen, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind beizufügen.

VII.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
Die Koordination des Antragsverfahrens erfolgt durch die Bewilligungsstelle. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
1.1
Antragstellung
 
a)
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Der Antrag ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens 1. September des der Förderung vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsstelle in einfacher, bei Baumaßnahmen freier Träger mit beantragter Zuwendung über 1 Million EUR oder kommunaler Träger mit beantragter Zuwendung über 1,5 Millionen EUR in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
 
b)
Bis zum 1. Oktober desselben Jahres legt die Bewilligungsstelle dem SMK eine Liste je Landkreis und Kreisfreier Stadt über alle beantragten Maßnahmen vor.
1.2
Antragsweg
Bei Anträgen auf Zuwendungen mit Gesamtausgaben ab 2,5 Millionen EUR veranlasst die Bewilligungsstelle eine landesplanerische Stellungnahme der oberen Raumordnungsbehörde. Liegt innerhalb von sechs Wochen ab Anforderung durch die Bewilligungsstelle die landesplanerische Stellungnahme nicht vor, ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
1.3
Antragsunterlagen
Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
 
Bezeichnung und Beschreibung der Maßnahme,
 
Aufstellung über die Gesamtausgaben einschließlich förderfähiger Ausgaben, bei Baumaßnahmen zur Kostenberechnung gegliedert nach den DIN 276, Grundflächen und Rauminhalte im Bau-Raum-Programm sind nach DIN 277 zu gliedern,
 
zur Darstellung der Gesamtfinanzierung bei beantragten Gesamtausgaben von mehr als 100 000 EUR:
Vorlage einer befürwortenden gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme gemäß Großbuchstabe D der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 61, 260), die zuletzt durch Ziffer XXIX der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 355), geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung,
oder Großbuchstabe D der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung nach den Regeln der Doppik (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik – VwV KommHHWi-Doppik) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 39), die zuletzt durch Ziffer XXVIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 355) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung,
 
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten, dass das Vorhaben einem Fördergegenstand nach Ziffer II Teil A oder B entspricht, die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV vorliegen und die Gesamtausgaben einer wirtschaftlichen und sparsamen Planung entsprechen,
 
Bestätigung des Landkreises, dass eine Förderung des Projektes mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht erfolgt,
 
bei Baumaßnahmen:
Unterlagen gemäß Anlage 5a der VwV zu § 44 SäHO ohne Anerkennungsvermerk zum Bau-Raum-Programm,
 
bei Baumaßnahmen:
Nachweis des Eigentums für das Grundstück und das Schulgebäude oder über das Nutzungsrecht gemäß Ziffer IV Nr. 3,
 
bei Neubau-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen:
Zustandsanalyse des Baukörpers oder der zu sanierenden Gebäudeteile und Gesamtanalyse des Schulstandortes, soweit ein weiterer Bedarf an baulichen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren absehbar ist,
 
bei Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nach Ziffer V Nr. 5:
Bestätigung eines Sachverständigen zum energetischen Standard nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
 
vorhandene Gutachten und Auflagen.
Im Einzelfall sind nach Anforderung der Bewilligungsstelle weitere Unterlagen einzureichen. Wird die Zuwendung für Ausstattungsmaßnahmen beantragt und ist die schulische Nutzung bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist nicht gesichert, hat der Antragsteller mit dem Antrag eine Konzeption über die schulische Weiterverwendung der Ausstattung einzureichen.
2.
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden sowie die Rückforderung der gewährten Mittel gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder sich aus den in Ziffer I genannten Vorschriften der Europäischen Union (EU) etwas anderes ergibt.
 
b)
Unbeschadet Nummer 4.4 der VwV zu § 44 SäHO erhalten das SMK und die Sächsische Bildungsagentur eine Kopie des Zuwendungsbescheides.
 
c)
Die Bewilligungsstelle verpflichtet die Zuwendungsempfänger im Bewilligungsverfahren bei EFRE-finanzierten Vorhaben, die Anforderungen aus den Bestimmungen der EU für die Förderung, insbesondere zur Kennzeichnung der EU-finanzierten Projekte, zur Aufbewahrung von Belegen, zur Vorlage von Originalbelegen als Grundlage für Zahlungen, zur Einräumung von Prüfrechten der Gemeinschaft, zu Informations- und Publizitätspflichten, zur Aufnahme in das Verzeichnis der Begünstigten und zu Berichtspflichten einzuhalten.

VIII.
Hilfen für die Schadensbeseitigung und den nachhaltigen Wiederaufbau zerstörter schulischer Infrastruktur

Die Förderung bei außergewöhnlichen Notständen an schulischer Infrastruktur infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, richtet sich nach der Gemeinsamen Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen bei Elementarschäden ( RL Elementarschäden) vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung, sowie den im Einzelfall ergänzend erlassenen Regelungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, soweit in Ziffer IX Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.
2.
Ziffer II Teil A letzter Satz und Ziffer IV Nr. 2 Punkt 4 treten mit dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2013/2014 in Kraft.
3.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
 
a)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB) vom 9. Januar 2008 (SächsABl. S. 206), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), mit Ausnahme von Ziffer IV Nr. 2 Buchst. a und b, soweit das Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60), hierauf verweist;
 
b)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des nachhaltigen Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienpädagogischen Zentren im Freistaat Sachsen (R-IuK-Schul-MPZ) vom 17. September 2008 (SächsABl. S. 1511), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776);
 
c)
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (SächsABl. S. 152, 2005 S. 616), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 20. Juli 2007 (SächsABl. S. 1080), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776);
 
d)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die pauschale zweckgebundene Zuweisung von Fördermitteln für investive Maßnahmen des Schulbaus an Schulen vom 21. März 2003 (SächsABl. S. 410), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776);
 
e)
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ (Förderrichtlinie IZBuB – Föri IZBuB) vom 2. September 2003 (SächsABl. S. 957), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776).
4.
Für Zuwendungen, die nach den in Ziffer IX Nr. 3 genannten Richtlinien bewilligt worden sind, bleiben deren Regelungen weiterhin anwendbar.
5.
Anträge nach den in Ziffer IX Nr. 3 genannten Richtlinien, die bereits bei der Bewilligungsstelle vorliegen, aber noch nicht beschieden worden sind, gelten im Sinne von Ziffer VII Nr. 1.1 Buchst. a als rechtzeitig eingegangen. Zur Aktualisierung dieser Anträge bedarf es der Einreichung des Antragsformulars einschließlich noch fehlender Unterlagen gemäß Ziffer VII Nr. 1.3.

Dresden, den 10. Mai 2012

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 22, S. 638
    Fsn-Nr.: 5572-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2012

    Fassung gültig bis: 30. Juli 2015