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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege

Vollzitat: VwV-Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege vom 10. Juni 2004 (SächsABl. S. 702), die durch Ziffer XXVI der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verordnung über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege
(VwV-Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege)

Vom 10. Juni 2004 1

[Geändert durch Ziffer XXVI der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 354)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

I.

Bei der Entschädigung und dem Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege (Haushaltstitel 0323/671 31-7) ist wie folgt zu verfahren:

1.
Die unteren Denkmalschutzbehörden melden bis zum 1. März des jeweiligen Haushaltsjahres die Anzahl der tätig werdenden ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege an die obere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt der obersten Denkmalschutzbehörde bis zum 31. März die Anzahl der ehrenamtlichen Beauftragten mit.
2.
Die oberste Denkmalschutzbehörde teilt zunächst die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch die Anzahl der landesweit gemeldeten ehrenamtlichen Beauftragten (Durchschnittssatz). Der Durchschnittssatz wird für jeden Bezirk der unteren Denkmalschutzbehörden mit der Zahl der dort tätigen ehrenamtlichen Beauftragten multipliziert (Summe an Haushaltsmitteln je Bezirk).
3.
Die oberste Denkmalschutzbehörde erteilt der oberen Denkmalschutzbehörde spätestens zum 30. Juni die Ermächtigung zur Bewirtschaftung des oben genannten Haushaltstitels in Höhe der auf die unteren Denkmalschutzbehörden entfallenden Haushaltsmittel.
4.
Die obere Denkmalschutzbehörde überweist den unteren Denkmalschutzbehörden bis zum 31. Juli die jeweils auf sie entfallenden Haushaltsmittel und teilt ihnen gleichzeitig den Durchschnittssatz für Reisekosten und Entschädigung mit.
5.
Die unteren Denkmalschutzbehörden tragen dafür Sorge, dass die ehrenamtlichen Beauftragten den Verwendungsnachweis, in welchem die Reisekosten und Auslagen in der Form eines Tätigkeitsberichtes dargelegt werden, bis zum 31. Oktober bei ihnen vorlegen.
6.
Die unteren Denkmalschutzbehörden zahlen entsprechend § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege (Denkmalpflegeentschädigungsverordnung) vom 8. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431) die Entschädigung und die Reisekosten an die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege bis spätestens 15. November aus. Hierbei ist die Summe der zugewiesenen Haushaltsmittel durch die Summe der geltend gemachten Aufwendungen zu teilen. Die sich hieraus ergebende Quote ist mit den tatsächlich geltend gemachten Aufwendungen des jeweiligen ehrenamtlichen Beauftragten zu multiplizieren. Dies ergibt den Erstattungsbetrag.
7.
Entschädigung und Reisekostenersatz kann für den Zeitraum vom 1. November des vorhergehenden Haushaltsjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres beansprucht werden.
8.
Die obere Denkmalschutzbehörde erhält von den unteren Denkmalschutzbehörden bis zum 15. November eine Liste mit den Namen und den ausgezahlten Beträgen je ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege.
9.
Nicht verausgabte Haushaltsmittel sind durch die unteren Denkmalschutzbehörden unverzüglich an die obere Denkmalschutzbehörde zu überweisen, spätestens jedoch bis zum 30. November.
10.
Die Verwendungsnachweise in Form der Tätigkeitsberichte der ehrenamtlichen Beauftragten werden von den unteren Denkmalschutzbehörden geprüft. Im Falle nicht nachgewiesener zweckentsprechender Verwendung oder mangelnden Nachweises der Entschädigung oder der Reisekosten haben die unteren Denkmalschutzbehörden den Erstattungsbetrag auf Grundlage der ursprünglichen Quote (6.) neu zu berechnen und den Rückforderungsbetrag unverzüglich geltend zu machen.
Rückforderungsbeträge sind an die obere Denkmalschutzbehörde zu überweisen.
11.
Die unteren Denkmalschutzbehörden erstatten der oberen Denkmalschutzbehörde bis zum 31. Januar des folgenden Jahres Bericht über die von ihnen durchgeführte Prüfung der Verwendungsnachweise.
12.
Die obere Denkmalschutzbehörde übersendet der obersten Denkmalschutzbehörde bis zum 31. März eine Liste mit den Namen und den ausgezahlten Beträgen je ehrenamtlichen Beauftragten.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Entschädigung und zum Reisekostenersatz der ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege vom 13. Juni 2002 (Az.: 51-2550.60/1) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2004

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 28, S. 702
    Fsn-Nr.: 46-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 23. April 2015