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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV TRIAS

Vollzitat: VwV TRIAS vom 10. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1287), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über die Errichtung des Transparenten Internen Arbeitsmarktes Sachsen
(VwV TRIAS)

Vom 10. Oktober 2012

I.
Transparenter Interner Arbeitsmarkt Sachsen

Der Transparente Interne Arbeitsmarkt Sachsen (TRIAS) umfasst alle Beamten und Tarifbeschäftigten (Bedienstete) im Zuständigkeitsbereich der Staatsregierung. Der Landtag und der Rechnungshof können TRIAS nutzen.

II.
Servicestelle TRIAS

1.
Die Servicestelle TRIAS ist im Staatsministerium des Innern angesiedelt.
2.
Die Servicestelle TRIAS ist eine ressortübergreifende Service- und Beratungsstelle für die Bediensteten und die personalverwaltenden Dienststellen. Aufgabe der Servicestelle TRIAS ist es, wechselwillige Bedienstete ressortübergreifend zu beraten und zu vermitteln sowie die Personalverwaltungen bei der Gewinnung qualifizierten Personals zu unterstützen. Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift hat die Servicestelle TRIAS ferner darauf hinzuwirken, dass die Ressorts der verwaltungsinternen Nachbesetzung von Stellen nach Möglichkeit den Vorrang vor externen Stellenbesetzungen einräumen.

III.
Ressortübergreifende Stellenausschreibungen

1.
Die Ressorts sind verpflichtet, freie wieder zu besetzende Stellen ressortübergreifend auszuschreiben.
2.
Nummer 1 findet keine Anwendung auf:
 
a)
Politische Beamte im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
 
b)
die Besetzung freier Stellen innerhalb eines Geschäftsbereichs mit Bediensteten, die sich bereits in einem unbefristeten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befinden (zum Beispiel Umsetzungen, Versetzungen, Rotationen) oder
 
c)
weil aufgrund spezieller Anforderungsprofile nicht davon auszugehen ist, dass geeignete Bewerber innerhalb der Staatsverwaltung gefunden werden. Ausgenommen sind damit
 
 
aa)
Lehrkräfte und sonstiges pädagogische Personal an Schulen,
 
 
bb)
Hochschuldienst in Lehre, Wissenschaft, Kunst und Forschung,
 
 
cc)
Richter und Staatsanwälte,
 
 
dd)
Stellen, deren Besetzung auf Grund spezieller Anforderungsprofile aus einem anderen Verwaltungsbereich nicht möglich ist oder
 
d)
weil eine Stellenbesetzung mit unbefristeten Bediensteten der Staatsverwaltung unwahrscheinlich ist. Ausgenommen sind damit
 
 
aa)
Auszubildende, Anwärter und Referendare sowie
 
 
bb)
befristete Stellen.
3.
Die ressortübergreifende Ausschreibung ist auf Bedienstete beschränkt, die sich in einem unbefristeten oder befristeten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden (interne Bewerber).
4.
Gehen auf eine ressortübergreifende Stellenausschreibung keine Bewerbungen ein oder kommt kein interner Bewerber für die zu besetzende Stelle in Betracht, teilt die personalverwaltende Dienststelle dies der Servicestelle TRIAS schriftlich mit. Die Servicestelle TRIAS kann der personalverwaltenden Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung alternative Personalvorschläge unterbreiten. Gehen innerhalb der Frist keine Vorschläge der Servicestelle TRIAS bei der personalverwaltenden Dienststelle ein, darf die zu besetzende Stelle extern ausgeschrieben oder besetzt werden. Gleiches gilt, wenn die Servicestelle TRIAS mitteilt, dass sie keinen Personalvorschlag unterbreiten wird. In diesem Fall kann die externe Ausschreibung oder Besetzung bereits vor Fristablauf erfolgen.
5.
Hält die personalverwaltende Dienststelle einen fristgerecht eingegangenen Personalvorschlag nach Nummer 4 Satz 2 für ungeeignet, teilt sie die hierfür maßgeblichen Gründe der Servicestelle TRIAS schriftlich mit. Die Servicestelle TRIAS entscheidet nach Prüfung innerhalb von zwei Wochen, ob die Stelle extern ausgeschrieben oder besetzt werden darf. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe werden der personalverwaltenden Dienststelle mitgeteilt. Ist die personalverwaltende Dienststelle mit der Entscheidung der Servicestelle TRIAS nicht einverstanden, kann sie die Abteilungsleiter I der Staatskanzlei und der Ressorts als Schlichtungsstelle anrufen. Diese gibt innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung ein Votum ab. Die personalverwaltende Dienststelle entscheidet danach abschließend, ob sie die Stelle extern ausschreibt oder besetzt. Folgt sie dem Votum der Schlichtungsstelle nicht, berichtet die Schlichtungsstelle hierüber dem Kabinett.
6.
Ein von der ausschreibenden Dienststelle ausgewählter Bewerber ist von der bisherigen Dienststelle bei der Besetzung unbefristeter Stellen freizugeben. Der Zeitpunkt der Freigabe ist bilateral zwischen den betroffenen Dienststellen abzustimmen, wobei die dienstlichen Belange der abgebenden Dienststelle angemessen zu berücksichtigen sind.

IV.
Externe Stellenausschreibungen/Stellenbesetzungen

1.
Freie wieder zu besetzende Stellen dürfen nur nach erfolgloser ressortübergreifender Stellenausschreibung (Ziffer III) extern ausgeschrieben oder besetzt werden.
2.
Mit Zustimmung der Servicestelle TRIAS können einzelne Stellen oder Stellen ganzer Personalbereiche auch ohne vorherige ressortübergreifende Ausschreibung extern ausgeschrieben werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags gegenüber der personalverwaltenden Dienststelle verweigert wird. Wird die Zustimmung fristgerecht verweigert, richtet sich das weitere Verfahren nach Ziffer III.

V.
Tauschbörse

Bedienstete, die ihre Verwendungsbreite durch Rotation erhöhen oder den Dienstort wechseln möchten und hierfür einen Tauschpartner suchen, werden ebenfalls von der Servicestelle TRIAS beraten und vermittelt.

VI.
Meldepflichten

Die personalverwaltenden Dienststellen melden der Servicestelle TRIAS sämtliche externen Stellenausschreibungen sowie ressortübergreifende und externe Stellenbesetzungen. Dies gilt auch für Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen nach Ziffer III Nr. 2 Buchst. c und d, damit die Servicestelle TRIAS die Möglichkeit hat, auch bei externen Stellenausschreibungen noch geeignete Bewerber der Verwaltung zu benennen. Die zu übermittelnden Daten ergeben sich aus der Anlage.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.

Dresden, den 10. Oktober 2012

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage
(zu Ziffer VI)

Der Servicestelle TRIAS zu meldende Daten:

A)
Stellenausschreibungen
 
extern
 
Ausnahmekatalog Ziffer III Nr. 2
 
Besoldungs-/Entgeltgruppe
 
Laufbahngruppe
 
Fachrichtung:
 
 
Agrar- und Forstverwaltung
 
 
Allgemeine nichttechnische Verwaltung
 
 
Bildung und Kultur
 
 
Feuerwehr
 
 
Gesundheit und Soziales
 
 
Justiz
 
 
Naturwissenschaft und Technik
 
 
Polizei
 
 
Steuerverwaltung
 
Vollzeit/Teilzeit
 
befristet/unbefristet
B)
Stellenbesetzungen
 
ressortübergreifend aus einem anderen Geschäftsbereich
 
extern

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 44, S. 1287
    Fsn-Nr.: 111-V12.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2012

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2018