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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über den Betrieb und die Nutzung der virtuellen Personalvermittlungsplattform

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über den Betrieb und die Nutzung der virtuellen Personalvermittlungsplattform vom 1. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1292), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über den Betrieb und die Nutzung der virtuellen Personalvermittlungsplattform
(VwV PVP)

Vom 1. Oktober 2012

I.
Personalvermittlungsplattform

1.
Durch das Staatsministerium der Finanzen wird für die Staatsregierung eine Personalvermittlungsplattform (PVP) in Form einer Datenbank eingerichtet und betrieben.
2.
Die PVP ist ein virtueller Marktplatz zur Personalvermittlung. Sie ist in die selbstständigen Datenbankteilbereiche „Ausschreibungen“, „Personalprofile“ und „Tauschbörse“ untergliedert.

II.
Stellenausschreibungen

1.
Die PVP bietet den personalverwaltenden Dienststellen die Möglichkeit, Stellenausschreibungen zentral allen Bediensteten der Sächsischen Staatsverwaltung zugänglich zu machen. Der Landtag und der Rechnungshof können die PVP nutzen.
2.
Neben dem Ausschreibungstext sind dabei durch die personalverwaltenden Dienststellen die aus der Anlage ersichtlichen weiteren Daten in die Datenbank einzutragen, um eine gezielte Abfrage zu ermöglichen.
3.
Die Bediensteten erhalten auf diese Ausschreibungen im Landesweb lesenden Zugriff. Dieser Teil der PVP ist innerhalb der Staatsverwaltung öffentlich. Nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist werden die Ausschreibungen den Bediensteten nicht mehr angezeigt.
4.
Die Ausschreibungen verbleiben zu Dokumentationszwecken für ein Jahr nach Ablauf der Ausschreibungsfrist im Datenbestand der PVP. Nach Ablauf dieser Dokumentationsfrist löschen die personalverwaltenden Dienststellen die von ihnen eingestellten Ausschreibungen innerhalb weiterer sechs Monate.
5.
Soll ein Ausschreibungsverfahren vor Ablauf der Ausschreibungsfrist beendet werden, ist dies von der einstellenden personalverwaltenden Dienststelle in der Datenbank zu vermerken.

III.
Einstellung von Personalprofilen

1.
Die Bediensteten können durch ihre oberste Dienstbehörde und die Servicestelle TRIAS ihre Personalprofile in die PVP einstellen lassen. Form und Inhalt der Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten richten sich nach § 4 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die personalverwaltenden Dienststellen der obersten Dienstbehörden können Bedienstete, die zur ressortübergreifenden Verwendung vorgesehen sind, nach § 2 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Personalvermittlungsplattform (Sächsisches Personalvermittlungsplattformgesetz – SächsPVPG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) in die PVP einstellen.
3.
Aus den in der Anlage aufgeführten Daten der einzustellenden Bediensteten erstellen die personalverwaltenden Dienststellen der obersten Dienstbehörden oder die Servicestelle TRIAS Personalprofile und speichern diese in der PVP. Hierzu erhalten die personalverwaltenden Dienststellen der obersten Dienstbehörden und die Servicestelle TRIAS lesenden und schreibenden Zugriff auf den von Ihnen betreuten Datenbankbereich der Personalprofile in der PVP. Für die Pflege der eingestellten Daten sind die Personal verwaltenden Stellen der obersten Dienstbehörden und die Servicestelle TRIAS selbst verantwortlich. Sie benennen hierzu dem Staatsministerium der Finanzen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner sowie einen Vertreter.
4.
Auf die Personalprofile anderer Ressorts haben die personalverwaltenden Dienststellen der obersten Dienstbehörden und die Servicestelle TRIAS lesenden Zugriff. Der Name und der Vorname der gespeicherten Bediensteten sind ausschließlich für die speichernde Stelle ersichtlich.
5.
Im Textfeld „Bemerkungen“ werden ausschließlich Personalaktendaten (§ 117 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen [Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 [SächsGVBl. S. 194], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 [SächsGVBl. S. 130, 140] geändert worden ist) gespeichert, die für die ressortübergreifende Vermittlung erforderlich sind. Insbesondere ist die Speicherung örtlicher und fachlicher Einsatzwünsche zulässig.

IV.
Tauschbörse

1.
Bedienstete, die ihre Verwendungsbreite durch Rotation erhöhen oder den Dienstort wechseln möchten und hierfür einen Tauschpartner suchen, können sich durch die Servicestelle TRIAS oder durch die personalverwaltende Dienststelle ihrer obersten Dienstbehörde in die Tauschbörse der PVP einstellen lassen.
2.
In der Tauschbörse können die in Anlage aufgeführten Daten erfasst werden, wenn die Bediensteten einwilligen. Diese Daten sind für alle Bediensteten sichtbar.
3.
Die Bediensteten vereinbaren mit der Servicestelle TRIAS oder mit der personalverwaltenden Dienststelle vor der Einstellung, wie lange ihre personenbezogenen Daten in der Tauschbörse verbleiben sollen. Sie können jederzeit deren Löschung verlangen.

V.
Administration, Datenpflege und Datenschutz

1.
Die PVP wird durch das Staatsministerium der Finanzen entwickelt und administriert.
2.
Die Administration beinhaltet die Beschaffung und Wartung der Server-Hardware, die Errichtung, Erhaltung und Wartung der Datenbank-Infrastruktur, die Errichtung und Wartung der Intranet-Anbindung, sowie die Vergabe und Änderung von Nutzerrechten.
3.
Die Datensätze der drei Teilbereiche der PVP (Ausschreibungen, Personalprofile und Tauschbörse) werden durch die personalverwaltenden Dienststellen der obersten Dienstbehörden und die Servicestelle TRIAS in eigener Verantwortung gespeichert und gepflegt. Die personalverwaltenden Dienststellen der obersten Dienstbehörden und die Servicestelle TRIAS aktualisieren die eingetragenen Datensätze bei einer Änderung der zugrunde liegenden Sachverhalte (zum Beispiel Änderungen relevanter Personaldaten der Bediensteten einschließlich deren Verfügbarkeit) umgehend und eigenständig, um die Aktualität der Datenbank sicherzustellen. Sie stellen auch sicher, dass die personenbezogenen Daten der in die PVP eingestellten Bediensteten unverzüglich gelöscht werden, wenn der Vermittlungszweck entfällt.
4.
Die PVP vergibt zu jedem eingepflegten Datensatz eine Referenznummer und speichert die Daten ressortbezogen und dem Zugriffsrechtekonzept entsprechend. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt. Jeder Bedienstete erhält auf Antrag von seiner obersten Dienstbehörde oder von der Servicestelle TRIAS Auskunft, welche personenbezogenen Daten über ihn in der PVP gespeichert sind.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung einer virtuellen Personalvermittlungsplattform (VwV PVP) vom 12. Juli 2007 (SächsABl. S. 1054), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), außer Kraft.

Dresden, den 1. Oktober 2012

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlage

In die Personalvermittlungsplattform einzutragende Daten:

1.
Ausschreibung

Ressort
Stellenkurzbezeichnung (Abbruchvermerk bei Abbruch des Ausschreibungsverfahrens)
Laufbahngruppe
Dienstort
Dienststelle (optional)
Stelle unbefristet Ja/Nein
Bewerbungsende
Dateianlage (Ausschreibung)

2.
Personalprofile

Name (ausschließlich zur Ansicht der speichernden Stelle)
Vorname (ausschließlich zur Ansicht der speichernden Stelle)
Beschäftigungsressort
Geburtsjahr
Postleitzahl des Wohnortes (die ersten drei Ziffern)
Behinderung, soweit der Bedienstete dem Eintrag zustimmt
Dienststelle (optional)
Dienstort (optional)
Funktion (optional)
Arbeitsgebiet (optional)
Bildungsabschluss Kategorie
Bildungsabschluss konkret
weiterer Abschluss Kategorie (optional)
weiterer Abschluss konkret (optional)
Besoldungs- oder Entgeltgruppe
Besoldungs- oder Entgeltgruppe seit (optional)
Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe
Art der letzten Beurteilung (optional)
Fachrichtung
Umfang einer Teilzeitbeschäftigung (Stunden/Woche)
Personal verwaltende Dienststelle
Ansprechpartner
Telefon des Ansprechpartners (optional)
E-Mail des Ansprechpartners (optional)
Bemerkungen (optional)

3.
Tauschbörse

Mein Dienstort
Meine Laufbahngruppe
Mein Beschäftigungsressort
Meine Fachrichtung
Suche Dienstort
Suche Beschäftigungsressort
Suche Fachrichtung
Suche Teilzeit/Vollzeit
Kontaktdaten (ausschließlich zur Ansicht der speichernden Stelle)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 44, S. 1292
    Fsn-Nr.: 111-V12.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2012

    Fassung gültig bis: 1. August 2018