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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Vollstreckungsplan

Vollzitat: VwV-Vollstreckungsplan vom 14. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 21), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 26. Mai 2014 (SächsABl. S. 784) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
(VwV-Vollstreckungsplan)

Vom 14. Dezember 2012

[Geändert durch VwV vom 26. Mai 2014 (SächsABl. S. 784)
mit Wirkung vom 1. Juni 2014]

Inhaltsübersicht

I.
Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden
1.
Geltungsbereich
2.
Justizvollzugsbehörden
II.
Vollzug der Untersuchungshaft
1.
Zuständigkeit
2.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Satz 2
III.
Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe
1.
Zuständigkeit
2.
Offener Vollzug
3.
Sozialtherapie
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlage 3
IV.
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
1.
Zuständigkeit
2.
Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe
V.
Vollzug der Jugendstrafe
1.
Zuständigkeit
2.
Offener Vollzug
3.
Sozialtherapie
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchst. a
VI.
Vollzug des Jugendarrestes
VII.
Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehungen
1.
Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
2.
Vollzug der Sicherungsverwahrung und des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO
3.
Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme
VIII.
Vollzug an kranken Gefangenen und Sicherungsverwahrten
IX.
Vollzug an weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen
1.
Zuständigkeit
2.
Offener Vollzug
X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage 1 –
 
Justizvollzugsanstalten
Anlage 2 –
 
Vollzug von Untersuchungshaft an männlichen Personen
Anlage 3 –
 
Vollzug von Freiheitsstrafe an männlichen Personen
Anlage 4 –
 
Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen
Anlage 5 –
 
Vollzug von Jugendarrest an männlichen Personen

I.
Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden

1.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen für den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens, der Haft gegen Angeklagte bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach § 230 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b Abs. 2 Satz 1 StPO und der Unterbringung nach § 275a Abs. 6 Satz 1 StPO.
2.
Justizvollzugsbehörden
Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: 0351 564-0 (Vermittlung), Telefax: 0351 564-1969 (Abteilung IV – Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Justizbau), E-Mail: poststelle@smj.justiz. sachsen.de, Internet-Adresse: www.justiz.sachsen.de. Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.

II.
Vollzug der Untersuchungshaft

1.
Zuständigkeit
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen ergibt sich aus Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlage 2
 
a)
Von der Zuständigkeit nach Anlage 2 kann bei einer Gefährdung des Untersuchungszweckes abgewichen werden.
 
b)
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.

III.
Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen ergibt sich aus der Anlage 3, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Für männliche Strafgefangene mit Freiheitsstrafe über zwei Jahren, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden zehn Jahren insbesondere gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttäter), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig, soweit in Buchstabe c nichts anderes bestimmt ist.
 
c)
Für den Vollzug der Freiheitsstrafe im Erstvollzug bis einschließlich zwei Jahre an männlichen Personen aus den Amtsgerichtsbezirken Hohenstein-Ernstthal, Auerbach, Plauen und Zwickau sowie bis einschließlich fünf Jahre aus dem Amtsgerichtsbezirk Plauen ist die JVA Hohenleuben (Freistaat Thüringen) zuständig; im Erstvollzug ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, wenn die Person erstmals in Haft ist. Satz 1 gilt nicht für Gefangene, bei denen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
 
d)
In den Justizvollzugsanstalten Bautzen und Dresden sind Abteilungen für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eingerichtet. Strafgefangene, bei denen nach den §§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches (StGB) Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, werden in die Justizvollzugsanstalt Dresden eingewiesen. Eine Verlegung in die Abteilung der Justizvollzugsanstalt Bautzen kann nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens und unter Berücksichtigung des Behandlungsbedarfs nach § 66c StGB sowie mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa erfolgen.
 
e)
Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO), im Freistaat Sachsen in Kraft gesetzt durch Erlass des Staatsministers der Justiz über die Übernahme der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften im Bereich des Justizvollzuges, hier: Vollzugsgeschäftsordnung Band I und II (VGO) vom 29. April 1991 (nicht veröffentlicht), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
 
f)
Ist nach Eintritt der Rechtskraft unter Berücksichtigung vorzeitiger Entlassungsmöglichkeiten voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 1 Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 VGO bleibt unberührt.
 
g)
Unter den Voraussetzungen des § 114 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Verurteilten die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen zuständig.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Strafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, werden, wenn sie nicht in der Mutter-Kind-Abteilung oder Vater-Kind-Abteilung untergebracht werden, abweichend von Nummer 1 in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt, die ihrem Wohnsitz nach der Entlassung am nächsten liegt.
 
b)
Bei den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Dresden, Leipzig mit Krankenhaus, Torgau, Waldheim, Zeithain und Zwickau bestehen offene Abteilungen für männliche Strafgefangene. Bei den Justizvollzugsanstalten Chemnitz, Waldheim, Zwickau und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für weibliche Strafgefangene. Bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist eine Mutter-Kind-Abteilung eingerichtet.
3.
Sozialtherapie
In der Justizvollzugsanstalt Waldheim besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Strafgefangene, in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für weibliche Strafgefangene.
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchst. a
Über Anträge auf Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchst. a entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, unter Beachtung von § 26 der Anlage 1 (Strafvollstreckungsordnung – StVollstrO) der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679) , in der jeweils geltenden Fassung. Die Zustimmung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO gilt für Verlegungen innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StrafvollzugsgesetzStVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2428) geändert worden ist, als erteilt, wenn der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt. Für Verlegungen innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG gilt sie als erteilt, wenn die aufnehmende Anstalt sachlich zuständig ist und der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt.

IV.
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen ergibt sich aus der Anlage 4, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wurde.
 
c)
Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
2.
Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe
Ziffer III Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.

V.
Vollzug der Jugendstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Jugendstrafe an weiblichen Personen, die Justizvollzugsanstalt Regis-Breitingen für den Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Personen zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen nicht aufnahmefähig ist, wird Jugendstrafe an männlichen Personen in der Justizvollzugsanstalt Zeithain vollzogen.
 
b)
Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 89b Abs. 1 JGG) gilt Ziffer III.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Bei der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine offene Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene, bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz eine offene Abteilung für weibliche Jugendstrafgefangene.
 
b)
Jugendstrafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, können abweichend von Nummer 1 Buchst. a in die offene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen nach Ziffer III Nr. 2 Buchst. b verlegt werden, wenn dies ihre Erziehung und die Eingliederung nach der Entlassung fördert.
3.
Sozialtherapie
In der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene, in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für weibliche Jugendstrafgefangene.
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchst. a
Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder einer anderen Freiheitsentziehung sechs Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt sechs Monaten im Anschluss an eine Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet. Ziffer III Nr. 4 gilt entsprechend.

VI.
Vollzug des Jugendarrestes

Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug des Jugendarrestes an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug des Jugendarrestes an männlichen Personen ergibt sich aus Anlage 5.

VII.
Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehungen

1.
Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
Strafarrest an Soldaten der Bundeswehr wird grundsätzlich von deren Behörden vollzogen (§ 9 des Wehrstrafgesetzes [WStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 [BGBl. I S. 1213], das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. April 2005 [BGBl. I S. 1106, 1125] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Artikel 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 452-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 1986 [BGBl. I S. 393, 397] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Soweit dies nicht der Fall ist, ergibt sich die Zuständigkeit für den Vollzug des Strafarrestes aus der entsprechenden Anwendung von Ziffer III Nr. 1. Soweit Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten nicht gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, erfolgt der Vollzug nach den Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschrift (Ziffern III, IV und VI).
2.
Vollzug der Sicherungsverwahrung und des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 6 Satz 1 StPO
 
a)
Die – auch nachträglich angeordnete – Sicherungsverwahrung wird bei männlichen Personen in der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollzogen.
 
b)
Die – auch nachträglich angeordnete – Sicherungsverwahrung wird bei weiblichen Personen in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz vollzogen.
 
c)
Für den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 6 Satz 1 StPO ist die Justizvollzugsanstalt zuständig, in welcher der Gefangene bisher die Freiheitsstrafe verbüßt hat.
3.
Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme
Für die Zuständigkeit zum Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme ist Ziffer II Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Ist Haft nach Satz 1 in Unterbrechung oder im Anschluss an eine andere Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig.

VIII.
Vollzug an kranken Gefangenen und Sicherungsverwahrten

Für kranke Gefangene, die nach Beurteilung eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zuständig. Satz 1 ist für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten entsprechend anwendbar. Vor der Einweisung eines Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sollen in der Regel die medizinische Beurteilung des behandelnden Arztes und die wesentlichen vollzugsrelevanten Auskünfte dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zur Stellungnahme übersandt werden.

IX.
Vollzug an weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen

1.
Zuständigkeit
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist gemäß der Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und Arrestanten sowie den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Frauen in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen und über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 20. November 2008, die vom Land Sachsen-Anhalt am 21. Dezember 2011 zum 31. Dezember 2012 gekündigt worden ist, für den Vollzug an weiblichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, weiblichen Sicherungsverwahrten, weiblichen Untersuchungs- und Zivilgefangenen aus dem Freistaat Thüringen zuständig.
2.
Offener Vollzug
Abweichend von Nummer 1 sollen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung weibliche Strafgefangene des Freistaates Thüringen in die Justizvollzugsanstalt Tonna (Freistaat Thüringen) verlegt werden. Die Entscheidung über die Verlegung trifft der Leiter der abgebenden Justizvollzugsanstalt.

X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 9. Februar 2010 (SächsABl. S. 320), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2012 (SächsABl. S. 1002), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), außer Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 2, S. 21
    Fsn-Nr.: 311-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2014

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2015